{"id":36765,"date":"2013-08-31T13:18:12","date_gmt":"2013-08-31T11:18:12","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36765"},"modified":"2013-09-16T13:23:58","modified_gmt":"2013-09-16T11:23:58","slug":"springpferde-kein-hoherer-vorsteuerabzug-durch-eugh-rechtsprechung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/springpferde-kein-hoherer-vorsteuerabzug-durch-eugh-rechtsprechung\/","title":{"rendered":"Springpferde: Kein h\u00f6herer Vorsteuerabzug durch EuGH-Rechtsprechung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Springpferde: Kein h\u00f6herer Vorsteuerabzug durch EuGH-Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie Lieferung von Pferden unterlag nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) bis zum 30.6.2012 dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz (7 %). Nachdem der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) in 2011 geurteilt hatte, dass diese Regelung gegen geltendes EU-Recht verst\u00f6\u00dft, wurde die Beg\u00fcnstigung mit Wirkung vom 1.7.2012 abgeschafft.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger kaufte in 2011 ein Springpferd f\u00fcr ca. 78.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer von ca. 15.000 EUR. Das Finanzamt k\u00fcrzte den Vorsteuerabzug auf 7 %. Zur Begr\u00fcndung verwies es auf das geltende deutsche Recht, das zu diesem Zeitpunkt noch einen Steuersatz von 7 % vorsah. Demnach seien die restlichen 12 % zu Unrecht vom Lieferanten in Rechnung gestellt worden und somit nicht abzugsf\u00e4hig. Hiergegen wandte sich der Kl\u00e4ger unter Berufung auf die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas nieders\u00e4chsische Finanzgericht lehnte die Klage ab. Es sah keine Berechtigung des Kl\u00e4gers, sich direkt auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie zu berufen. Dieses Recht k\u00f6nne im vorliegenden Fall allenfalls dem Lieferanten zustehen. Allerdings sei auch dies nicht m\u00f6glich, da das europ\u00e4ische Recht nur dann Vorrang habe, wenn es g\u00fcnstiger sei, was im Fall aufgrund des Ansatzes des h\u00f6heren Steuersatzes nicht gegeben sei.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nGegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anh\u00e4ngig. Es wird daher zu beobachten sein, ob dieser die Rechtsauffassung des Finanzgerichts teilt. Eine Kl\u00e4rung w\u00e4re f\u00fcr die Praxis zu w\u00fcnschen, da die Entscheidung auch in anderen F\u00e4llen von Bedeutung ist. Immer wieder gibt es Urteile des EuGH, die Bestimmungen des UStG in Frage stellen oder sogar als nicht vereinbar mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie darstellen. In solchen F\u00e4llen besteht dann durchaus die Unsicherheit in der Praxis, ob die Rechnungen noch nach dem veralteten UStG zu stellen sind oder nicht. So steht zu vermuten, dass der Lieferant des Pferdes mit 19 % fakturiert hat, um auf der &#8222;sicheren Seite&#8220; zu stehen. Soweit es bei dem Urteil verbleibt, muss der Leistungsempf\u00e4nger jedoch auf einer Rechnung nach dem UStG bestehen, um nicht auf der Vorsteuer sitzen zu bleiben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Springpferde: Kein h\u00f6herer Vorsteuerabzug durch EuGH-Rechtsprechung Kernaussage Die Lieferung von Pferden unterlag nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) bis zum 30.6.2012 dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz (7 %). Nachdem der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) in 2011 geurteilt hatte, dass diese Regelung gegen geltendes EU-Recht verst\u00f6\u00dft, wurde die Beg\u00fcnstigung mit Wirkung vom 1.7.2012 abgeschafft. 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