{"id":36773,"date":"2013-08-31T13:23:51","date_gmt":"2013-08-31T11:23:51","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36773"},"modified":"2013-09-16T13:29:39","modified_gmt":"2013-09-16T11:29:39","slug":"innergemeinschaftliche-lieferungen-steuerpflicht-fur-bosglaubige","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/innergemeinschaftliche-lieferungen-steuerpflicht-fur-bosglaubige\/","title":{"rendered":"Innergemeinschaftliche Lieferungen: Steuerpflicht f\u00fcr B\u00f6sgl\u00e4ubige"},"content":{"rendered":"<p><strong>Innergemeinschaftliche Lieferungen: Steuerpflicht f\u00fcr B\u00f6sgl\u00e4ubige<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nImmer wieder werden in der EU in hohem Umfang Umsatzsteuern hinterzogen, u. a. durch so genannte &#8222;Umsatzsteuerkarusselle&#8220;. Problematisch sind hierbei nicht nur die Steuerausf\u00e4lle, sondern auch, dass Unternehmer, die unwissentlich in ein solches &#8222;Karussell&#8220; geraten, mit Nachforderungen des Fiskus rechnen m\u00fcssen. So droht ihnen z. B. der Verlust der Steuerbefreiung f\u00fcr die Lieferungen, die sie aufgrund der falschen Angaben ihrer Kunden als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen deklariert haben. Hier hilft nur der Vertrauensschutz, welcher jedoch nur unter sehr restriktiven Bedingungen gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEin Kfz-H\u00e4ndler verkaufte 2 Pkws an eine GmbH in Luxemburg. Der Kontakt zur GmbH erfolgte ausschlie\u00dflich \u00fcber einen in Deutschland ans\u00e4ssigen Beauftragten der GmbH sowie \u00fcber deutsche Telefon- und Faxnummern. Die Kaufpreiszahlung erfolgte bar. Der Kfz-H\u00e4ndler hatte alle gesetzlich nach der Umsatzsteuerdurchf\u00fchrungsverordnung (UStDV) geforderten Nachweise eingeholt und behandelte die Verk\u00e4ufe als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Demgegen\u00fcber kam das Finanzamt nach einer Pr\u00fcfung durch die Steuerfahndung zu dem Ergebnis, dass die Steuerbefreiung zu versagen sei. Die vermeintliche K\u00e4uferin, die GmbH, war schon vor 8 Jahren aufgel\u00f6st worden. Alle vorgelegten P\u00e4sse waren gef\u00e4lscht. Der Kfz-H\u00e4ndler klagte hiergegen, da ihm Vertrauensschutz zu gew\u00e4hren sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nEntgegen der Vorinstanz versagt der Bundesfinanzhof (BFH) dem Kl\u00e4ger die Steuerbefreiung. Nach Ansicht des BFH fehlt es dem Kl\u00e4ger an der erforderlichen Gutgl\u00e4ubigkeit, da er nicht mit der erforderlichen Sorgfalt sichergestellt hat, dass er sich nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt. Angesichts der deutschen Kontaktadressen h\u00e4tten dem Kl\u00e4ger Zweifel kommen m\u00fcssen, ob er tats\u00e4chlich mit einer GmbH in Luxemburg verhandelt. Diese Zweifel h\u00e4tte er durch den Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Gesch\u00e4ftssitz in Luxemburg ausr\u00e4umen k\u00f6nnen, was er nicht tat. Dies gilt erst recht, wenn der Kaufpreis bar gezahlt wird und hochwertige Waren gehandelt werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nWer aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des BFH geglaubt hat, er w\u00e4re auf der sicheren Seite, wenn er alle geforderten Beleg- und Buchnachweise erbringt, liegt falsch. Weisen andere Umst\u00e4nde darauf hin, dass an den Angaben des Erwerbers zu zweifeln ist, sind zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen erforderlich, um die Steuerbefreiung sicherzustellen. Barzahlungen sollten in solchen F\u00e4llen vermieden werden, ggf. ist sogar auf das gesamte Gesch\u00e4ft zu verzichten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Innergemeinschaftliche Lieferungen: Steuerpflicht f\u00fcr B\u00f6sgl\u00e4ubige Kernaussage Immer wieder werden in der EU in hohem Umfang Umsatzsteuern hinterzogen, u. a. durch so genannte &#8222;Umsatzsteuerkarusselle&#8220;. Problematisch sind hierbei nicht nur die Steuerausf\u00e4lle, sondern auch, dass Unternehmer, die unwissentlich in ein solches &#8222;Karussell&#8220; geraten, mit Nachforderungen des Fiskus rechnen m\u00fcssen. So droht ihnen z. 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