{"id":36776,"date":"2013-08-31T13:24:25","date_gmt":"2013-08-31T11:24:25","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36776"},"modified":"2013-09-16T13:32:08","modified_gmt":"2013-09-16T11:32:08","slug":"kein-ermasigter-steuersatz-fur-dorffeste","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-ermasigter-steuersatz-fur-dorffeste\/","title":{"rendered":"Kein erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr Dorffeste"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kein erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr Dorffeste<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nKonzerte, Theaterauff\u00fchrungen und Leistungen von Schaustellern unterliegen dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Doch nicht jeder, der Musik macht oder auftritt, kann die Erm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr sich beanspruchen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEine Gemeinde veranstaltete im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art ein Dorffest. Von den Besuchern des Festes wurde Eintritt verlangt. Hierbei trat die Gemeinde als Gesamtveranstalter auf und verkaufte die Eintrittskarten auf eigene Rechnung. Den Besuchern wurde Einiges geboten. Das Belustigungsprogramm umfasste Vorf\u00fchrungen \u00f6rtlicher Vereine, das Angebot von Fahrgesch\u00e4ften, Feuerwerk, Cheerleader etc. Daneben wurden Stimmungsmusik auf der Festwiese sowie Live-Musikveranstaltungen im Festzelt dargeboten. Streitig war, ob die Einnahmen aus den Verk\u00e4ufen der Eintrittskarten dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegen. Die Gemeinde vertrat die Ansicht, dass sie beg\u00fcnstigte Konzertveranstaltungen sowie beg\u00fcnstigte Leistungen als Schausteller erbringe. Die \u00fcbrigen Programmpunkte subsumierte sie ebenfalls unter die Schaustellerei, da es sich um &#8222;\u00fcbrige Lustbarkeiten&#8220; handele (\u00a7 30 UStDV).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDem Th\u00fcringer Finanzgericht nach unterliegen die Ums\u00e4tze der Gemeinde aus dem Dorffest dem Regelsteuersatz. Die Konzerte seien nicht beg\u00fcnstigt, da sie nur einen Teil des Programmes und nicht den Hauptzweck des Dorffestes ausmachten. Auch sah das Finanzgericht die Gemeinde nicht als Schausteller an. Charakteristisch f\u00fcr Schausteller sei das Auftreten an verschiedenen Orten, nicht jedoch ein einmal j\u00e4hrlich stattfindendes Dorffest.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Auffassung des Finanzgerichts ist umstritten. Im Gegensatz zum vorliegenden Urteil, hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg einer Gemeinde die Schaustellereigenschaft f\u00fcr ein j\u00e4hrlich stattfindendes Dorffest zugestanden und auch die dargebotene Live-Musik als Konzert qualifiziert. Das Th\u00fcringer Finanzgericht h\u00e4lt die F\u00e4lle zwar f\u00fcr nicht vergleichbar, die letzte Entscheidung hier\u00fcber wird aber der Bundesfinanzhof (BFH) treffen, da Revision eingelegt wurde. Gemeinden sollten bis zur Kl\u00e4rung der Rechtslage zur Sicherheit mit dem Regelsteuersatz (19 %) kalkulieren und entsprechend die Umsatzsteuer deklarieren. Die betreffenden Veranlagungen m\u00fcssen dann aber offen gehalten werden, um von einem positiven Ausgang des Verfahrens profitieren zu k\u00f6nnen. Soweit zul\u00e4ssig, sollte die Umsatzsteuer aber nicht offen mit 19 % ausgewiesen werden, da die Umsatzsteuer dann aufgrund des unrichtigen Ausweises geschuldet wird, falls der BFH in solchen F\u00e4llen den Ansatz des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes pr\u00e4ferieren w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr Dorffeste Kernaussage Konzerte, Theaterauff\u00fchrungen und Leistungen von Schaustellern unterliegen dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Doch nicht jeder, der Musik macht oder auftritt, kann die Erm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr sich beanspruchen. Sachverhalt Eine Gemeinde veranstaltete im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art ein Dorffest. Von den Besuchern des Festes wurde Eintritt verlangt. 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