{"id":36780,"date":"2013-08-31T13:26:36","date_gmt":"2013-08-31T11:26:36","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36780"},"modified":"2013-09-16T13:32:19","modified_gmt":"2013-09-16T11:32:19","slug":"steuerabzug-auf-einkunfte-auslandischer-kunstleragentur-ist-zulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerabzug-auf-einkunfte-auslandischer-kunstleragentur-ist-zulassig\/","title":{"rendered":"Steuerabzug auf Eink\u00fcnfte ausl\u00e4ndischer K\u00fcnstleragentur ist zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Steuerabzug auf Eink\u00fcnfte ausl\u00e4ndischer K\u00fcnstleragentur ist zul\u00e4ssig<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie Einbehaltung und Abf\u00fchrung einer Abzugsteuer nach \u00a7 50a EStG f\u00fcr die Darbietungen ausl\u00e4ndischer K\u00fcnstler, die von einer ausl\u00e4ndischen Konzertdirektion organisiert werden, verst\u00f6\u00dft nicht gegen EU-Recht (Dienstleistungsfreiheit). Dies gilt selbst dann, wenn bei der Berechnung der Abzugsteuer Betriebsausgaben oder Werbungskosten deshalb nicht ber\u00fccksichtigt werden, weil sie dem Verg\u00fctungsschuldner nicht mitgeteilt wurden. Die Ber\u00fccksichtigung gesch\u00e4tzter Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist jedenfalls nicht zul\u00e4ssig. Die nachtr\u00e4gliche Ber\u00fccksichtigung nachgewiesener Betriebsausgaben oder Werbungskosten kann der Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger nur in dem in \u00a7 50d Abs. 1 EStG geregelten Erstattungsverfahren erreichen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nKl\u00e4ger war eine in \u00d6sterreich ans\u00e4ssige Konzertdirektion, die in Deutschland den Auftritt von K\u00fcnstlergruppen organisiert hatte. Die hierf\u00fcr von den deutschen Verg\u00fctungschuldnern angemeldeten Steuerabzugsbetr\u00e4ge (\u00a7 50a Abs. 1 und 2 EStG) wurden von der Kl\u00e4gerin mit Einspruch gegen einen abgelehnten Antrag der Verg\u00fctungsschuldnerin auf Aufhebung der Steueranmeldung zur\u00fcckgefordert, weil nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Staat \u00d6sterreich kein Besteuerungsrecht Deutschlands bestehe. Dar\u00fcber hinaus vertrat die Kl\u00e4gerin die Ansicht, dass das angewandte Abzugsverfahren gegen Gemeinschaftsrecht versto\u00dfe, weil bei der Berechnung der Steuer nicht auf den mit den Darbietungen erzielten Gewinn, sondern auf die Ums\u00e4tze abgestellt worden sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat sich in seiner Entscheidung zun\u00e4chst mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Verg\u00fctungsschuldnerin zur Anmeldung und Abf\u00fchrung der Steuer verpflichtet war. Eine solche Pflicht besteht nach Auffassung des Gerichts schon dann, wenn die M\u00f6glichkeit einer Steuerpflicht besteht. Jedenfalls kann nur dann von der Abgabe abgesehen werden, wenn der Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger eine vom Bundeszentralamt ausgestellten Freistellungsbescheinigung vorlegt. Der Antrag auf Aufhebung der Steueranmeldung konnte ebenfalls nicht zum Erfolg f\u00fchren, weil die Steueranmeldung gegen\u00fcber dem Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger nur die Wirkung entfaltet, dass er den Steuerabzug dulden muss. Die weiteren Ausf\u00fchrungen im Urteil setzten sich mit der Frage der Ber\u00fccksichtigung der Betriebsausgaben der Kl\u00e4gerin auseinander. Hier ist das Gericht der Ansicht, dass die Gemeinschaftsrechtskonformit\u00e4t dadurch gewahrt wird, dass der Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger bei ihm angefallene Betriebsausgaben bis zur Anmeldung der Steuer durch den Verg\u00fctungsschuldner mitteilen kann. Hierzu reicht es nicht aus, auf das &#8222;Bilanzergebnis&#8220; der Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigerin zu verweisen. Die angefallenen Betriebsausgaben m\u00fcssen &#8222;mitgeteilt&#8220; werden. Erfolgt keine Ber\u00fccksichtigung bei der Anmeldung, kann der Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger eine Ber\u00fccksichtigung der Betriebsausgaben nur im Erstattungsverfahren nach \u00a7 50d Abs. 1 EStG erreichen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nZur Vermeidung der Abzugsteuer nach \u00a7 50a EStG sollte \u2013 soweit m\u00f6glich \u2013 bereits im Zuge des Vertragsabschlusses eine Freistellungsbescheinigung beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern angefordert werden. Sollte sich ein Steuerabzug nicht vermeiden lassen, sollten die angefallenen Betriebsausgaben dem Verg\u00fctungsschuldner vor Durchf\u00fchrung des Meldeverfahrens mitgeteilt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerabzug auf Eink\u00fcnfte ausl\u00e4ndischer K\u00fcnstleragentur ist zul\u00e4ssig Kernaussage Die Einbehaltung und Abf\u00fchrung einer Abzugsteuer nach \u00a7 50a EStG f\u00fcr die Darbietungen ausl\u00e4ndischer K\u00fcnstler, die von einer ausl\u00e4ndischen Konzertdirektion organisiert werden, verst\u00f6\u00dft nicht gegen EU-Recht (Dienstleistungsfreiheit). 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