{"id":36781,"date":"2013-08-31T13:26:45","date_gmt":"2013-08-31T11:26:45","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36781"},"modified":"2013-09-16T13:32:03","modified_gmt":"2013-09-16T11:32:03","slug":"gelangensbestatigung-bmf-legt-entwurf-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gelangensbestatigung-bmf-legt-entwurf-vor\/","title":{"rendered":"Gelangensbest\u00e4tigung: BMF legt Entwurf vor"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gelangensbest\u00e4tigung: BMF legt Entwurf vor<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung<\/strong><br \/>\nInnergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei. Allerdings muss der liefernde Unternehmer nachweisen, dass die Voraussetzungen hierf\u00fcr vorliegen. H\u00e4ufig scheitert dies und die Unternehmen werden mit empfindlichen Nachzahlungen konfrontiert.<\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><br \/>\nMit Wirkung vom 1.10.2013 wurden die Nachweispflichten f\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen neu geregelt (\u00a7 17a-c UStDV). Hierdurch sollen die Nachweise f\u00fcr die Praxis praktikabler als bisher ausgestaltet werden. Neben der Gelangensbest\u00e4tigung sind nun auch alternative Nachweise zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>Entwurf eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums<\/strong><br \/>\nDas Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun einen Entwurf eines Schreibens zur Neuregelung zur Stellungnahme in Umlauf gegeben. Das Schreiben behandelt die Gelangensbest\u00e4tigung sowie die alternativen Nachweise.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><br \/>\nBis zum 1.10.2013 verbleibt nicht mehr viel Zeit. Der Entwurf des Schreibens sollte, auch wenn er noch vorl\u00e4ufig ist, zum Anlass genommen werden, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen. Hierzu bietet sich zun\u00e4chst eine Analyse der vorhandenen Lieferbeziehungen an, um basierend hierauf zu entscheiden, welche Form des Nachweises f\u00fcr welche Lieferbeziehung in Frage kommt. Kommen mehrere Alternativen als Nachweis in Frage, so ist unter Beachtung der Vorgaben der UStDV sowie den Anforderungen des BMF zu pr\u00fcfen, welche Alternative geeigneter ist. Erfolgen z. B. Lieferungen per Kurierdienst, so kann es praktikabler sein, den Nachweis durch sog. track-and-tracing-Protokolle des Kurierdienstes zu f\u00fchren als \u00fcber die Gelangensbest\u00e4tigung. Auch ist zu pr\u00fcfen, ob aufgrund der Neuregelungen die Auslieferung k\u00fcnftig in anderer Form als bisher erfolgen sollte. Dies gilt z. B. in F\u00e4llen in denen der Kunde die Ware abholt (Abholfall). Diese waren schon bisher problematisch. Die Neuregelung l\u00e4sst hier nur die Gelangensbest\u00e4tigung als Nachweis zu, sofern der Kunde keinen Spediteur einschaltet. Hierdurch ergibt sich das Risiko f\u00fcr den Lieferanten, dass er die Ware aush\u00e4ndigen muss, bevor er die Gelangensbest\u00e4tigung erh\u00e4lt. Er muss sich dann anderweitig absichern, damit er nicht auf der Umsatzsteuer sitzen bleibt oder er l\u00e4sst solche Abholf\u00e4lle nicht mehr zu. Ferner sollten die Unternehmen die Vorgehensweise mit ihren Kunden sowie ihren Spediteuren, Kurierdiensten etc. im Vorfeld abstimmen. Das eigene Personal (z. B. Finanzbuchhaltung, Versand, Auftragsannahme) ist ebenfalls zu schulen. Nach Ergehen des endg\u00fcltigen BMF-Schreibens ist dann nochmals zu pr\u00fcfen, ob sich relevante \u00c4nderungen gegen\u00fcber dem Entwurf ergeben haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gelangensbest\u00e4tigung: BMF legt Entwurf vor Einf\u00fchrung Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei. 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