{"id":36789,"date":"2013-08-31T13:31:40","date_gmt":"2013-08-31T11:31:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36789"},"modified":"2013-09-16T13:35:50","modified_gmt":"2013-09-16T11:35:50","slug":"steuerminderung-in-brd-durch-endgultige-verluste-im-eu-ausland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerminderung-in-brd-durch-endgultige-verluste-im-eu-ausland\/","title":{"rendered":"Steuerminderung in BRD durch endg\u00fcltige Verluste im EU-Ausland"},"content":{"rendered":"<p><strong>Steuerminderung in BRD durch endg\u00fcltige Verluste im EU-Ausland<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nFinale Betriebsst\u00e4ttenverluste sind im Staat des Stammhauses zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nKl\u00e4gerin war eine im Inland ans\u00e4ssige GmbH, die eine Anzahlung f\u00fcr ein beabsichtigtes Ferienhausprojekt in Belgien geleistet hatte. Da das Projekt sp\u00e4ter nicht umgesetzt wurde und die Anzahlung in H\u00f6he von 300.000 EUR nicht zur\u00fcckgefordert werden konnte, entstand bei der Kl\u00e4gerin ein Verlust in H\u00f6he dieses Betrags. Das Finanzamt erkannte den sich hieraus ergebenden Abzug nicht an, weil es die Auffassung vertrat, es handele sich um einen ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4ttenverlust, der gem\u00e4\u00df der so genannten Symmetriethese bei der Besteuerung in Deutschland nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht K\u00f6ln vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) die Auffassung, dass es sich bei den in Rede stehenden Verlusten um finale Verluste aus einer Betriebsst\u00e4tte handelt. Finalit\u00e4tsjahr soll das Jahr sein, in dem die geleistete Anzahlung &#8222;verfallen&#8220; ist und der Steuerpflichtige einen Verlust hinnehmen musste. Nach Auffassung des Gerichts d\u00fcrfen an die Frage, wann ein finaler Verlust vorliegt, keine nicht erf\u00fcllbaren Anforderungen gestellt werden. Allein die theoretische M\u00f6glichkeit, dass sp\u00e4ter erneut eine Betriebsst\u00e4tte in dem ausl\u00e4ndischen Staat gegr\u00fcndet wird und in dieser die fr\u00fcheren Verluste ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten, kann nicht dazu f\u00fchren, die Verluste nicht zu ber\u00fccksichtigen. Nicht explizit erl\u00e4utert werden die Ausf\u00fchrungen des Gerichts zum Vorliegen einer Betriebsst\u00e4tte und damit zur Abgrenzung gegen\u00fcber Eink\u00fcnften aus einer unternehmerischen T\u00e4tigkeit (Art. 7 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit dem Staat Belgien). Nach Auffassung des Gerichts liegt eine Betriebsst\u00e4tte vor, die zu Eink\u00fcnften nach aus unbeweglichem Verm\u00f6gen (Art. 6 Abs. 1 DBA Belgien) f\u00fchrt. Fragen hinsichtlich der &#8222;Abwicklung&#8220; oder Beendigung der Betriebsst\u00e4tte stellen sich insoweit nicht.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nLiegen Eink\u00fcnfte aus unbeweglichem Verm\u00f6gen (Art. 6 OECD-Musterabkommen) vor, sind die Anforderungen an die Beendigung einer Betriebsst\u00e4tte mit Verlusten nach Auffassung des Finanzgerichts leichter zu erf\u00fcllen als bei einer unternehmerischen T\u00e4tigkeit der Betriebsst\u00e4tte (Art. 7 OECD-Musterabkommen). Das Finanzgericht hat wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung des Rechtsstreits die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerminderung in BRD durch endg\u00fcltige Verluste im EU-Ausland Kernaussage Finale Betriebsst\u00e4ttenverluste sind im Staat des Stammhauses zu ber\u00fccksichtigen. 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