{"id":36802,"date":"2013-08-31T13:36:27","date_gmt":"2013-08-31T11:36:27","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36802"},"modified":"2013-09-16T13:46:54","modified_gmt":"2013-09-16T11:46:54","slug":"vergunstigung-fur-arbeitnehmer-erfindungen-ist-kein-begunstigter-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vergunstigung-fur-arbeitnehmer-erfindungen-ist-kein-begunstigter-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"Verg\u00fcnstigung f\u00fcr Arbeitnehmer-Erfindungen ist kein beg\u00fcnstigter Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verg\u00fcnstigung f\u00fcr Arbeitnehmer-Erfindungen ist kein beg\u00fcnstigter Arbeitslohn<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nF\u00fcr au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte sind Steuerverg\u00fcnstigungen zur Einkommensteuer m\u00f6glich. Bei Arbeitnehmern findet man u. a. Verg\u00fctungen f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten (z. B. Jubil\u00e4umszuwendungen) oder Entsch\u00e4digungen (leider h\u00e4ufig verbunden mit dem Verlust des Arbeitsplatzes) vor. Die durch den zusammengeballten Zufluss entstehenden Progressionsnachteile sollen durch die so genannte F\u00fcnftelregelung abgemildert werden. Vereinfacht ausgedr\u00fcckt wird hierbei die fiktive Einkommensteuerbelastung von 1\/5 der Verg\u00fctung oder Entsch\u00e4digung ermittelt, um diese dann anschlie\u00dfend mit 5 zu multiplizieren. Dadurch kommt es zu Progressionsvorteilen, wenn man sich nicht ohnehin im Spitzensteuersatz befindet. Ob eine Verg\u00fctung f\u00fcr eine Arbeitnehmererfindung hierunter fallen kann, war Gegenstand einer Klage beim Finanzgericht M\u00fcnster.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer angestellte Ingenieur eines Herstellers von Sicherheitsgl\u00e4sern f\u00fcr gepanzerte Milit\u00e4rfahrzeuge hatte ein &#8222;Aluminium Silicon Tape&#8220; zur Verbesserung der Produktion entwickelt. Nach der Eintragung eines Patents zugunsten des Arbeitgebers erhielt er nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz zur Abgeltung aller Anspr\u00fcche eine einmalige Zahlung von 268.000 EUR. Hierf\u00fcr begehrte er in seiner Steuererkl\u00e4rung die F\u00fcnftelregelung, weil ihm die Verg\u00fctung f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige Erfindungst\u00e4tigkeit zusammengeballt zugeflossen sei. Das Finanzamt lehnte den Progressionsvorteil ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht folgte der Ansicht des Finanzamts. Der Verg\u00fctungsanspruch des Ingenieurs habe sich nicht an der Dauer der Erfindungst\u00e4tigkeit orientiert, sondern am Wert der Nutzungs- und Verwertungsrechte. Damit sei das Entgelt als Ausgleich f\u00fcr den Rechts\u00fcbergang und nicht f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit gezahlt worden. Eine Entsch\u00e4digung k\u00f6nne nicht vorliegen, weil ein erstmaliger Verg\u00fctungsanspruch festgestellt und abgegolten wurde, und nicht bereits vorher feststehende Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht steht mit seiner Meinung nicht alleine da, denn auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor einigen Jahren einem Erfinder keine Tarifverg\u00fcnstigung gew\u00e4hrt. Auf der anderen Seite w\u00fcrde aber unter dem Aspekt der &#8222;Zusammenballung&#8220; einiges daf\u00fcr sprechen. Zumindest ist der aktuelle Fall nochmal beim BFH anh\u00e4ngig geworden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verg\u00fcnstigung f\u00fcr Arbeitnehmer-Erfindungen ist kein beg\u00fcnstigter Arbeitslohn Kernproblem F\u00fcr au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte sind Steuerverg\u00fcnstigungen zur Einkommensteuer m\u00f6glich. Bei Arbeitnehmern findet man u. a. Verg\u00fctungen f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten (z. B. 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