{"id":36804,"date":"2013-08-31T13:36:41","date_gmt":"2013-08-31T11:36:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36804"},"modified":"2013-09-16T13:46:24","modified_gmt":"2013-09-16T11:46:24","slug":"kommunale-holding-gmbh-muss-keinen-paritatisch-besetzten-aufsichtsrat-bilden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kommunale-holding-gmbh-muss-keinen-paritatisch-besetzten-aufsichtsrat-bilden\/","title":{"rendered":"Kommunale Holding-GmbH muss keinen parit\u00e4tisch besetzten Aufsichtsrat bilden"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kommunale Holding-GmbH muss keinen parit\u00e4tisch besetzten Aufsichtsrat bilden<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDas Mitbestimmungsgesetz gew\u00e4hrleistet und regelt in Deutschland die Aufnahme von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat eines Unternehmens. Das Gesetz erfasst u. a. Unternehmen in der Rechtsform einer AG oder GmbH mit in der Regel \u00fcber 2000 Mitarbeitern, in denen die parit\u00e4tische Besetzung des Aufsichtsrats Pflicht ist, d. h. Arbeitnehmer und Kapitaleigner entsenden jeweils die H\u00e4lfte der Aufsichtsratsmitglieder. Hierzu entschied das D\u00fcsseldorfer Oberlandesgericht aktuell am Beispiel der Bielefelder Beteiligungs- und Verm\u00f6gensverwaltungs-GmbH (BBVG), dass kommunale Holding-Gesellschaften nicht immer einen parit\u00e4tisch besetzten Aufsichtsrat bilden m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie BBVG h\u00e4lt s\u00e4mtliche Anteile der Stadtwerke Bielefeld GmbH, verf\u00fcgt aber nur \u00fcber 6 eigene Mitarbeiter. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, die mehr als 2.000 Mitarbeiter der Stadtwerke seien der BBVG als herrschendem Unternehmen zuzurechnen. Eigentliche Entscheidungstr\u00e4gerin bei beiden Gesellschaften sei die Stadt Bielefeld. Da diese aber als K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts nach den aktienrechtlichen Vorschriften nicht mitbestimmungspflichtig sei, m\u00fcsse der parit\u00e4tisch besetzte Aufsichtsrat &#8222;eine Ebene tiefer&#8220;, n\u00e4mlich bei der BBVG angesiedelt werden. Durch die somit gebotene Ber\u00fccksichtigung der Mitarbeiter der Stadtwerke erreiche die BBVG eine Arbeitnehmerzahl, bei der ein je zur H\u00e4lfte aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern bestehender Aufsichtsrat gebildet werden m\u00fcsse. Die BBVG wandte dagegen ein, als Holding- oder Beteiligungsgesellschaft keinerlei Leitungsmacht \u00fcber die Stadtwerke auszu\u00fcben. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf wies schlie\u00dflich den Antrag auf Bildung eines parit\u00e4tisch besetzten Aufsichtsrates bei der BBVG zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Vernehmung von 6 Zeugen und des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der BBVG stand zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest, dass die BBVG zwar als herrschendes Unternehmen einzustufen ist, jedoch weder sie noch die Stadt Bielefeld den Stadtwerken Bielefeld GmbH gegen\u00fcber Weisungen erteilt und Leitungsmacht aus\u00fcbt. Die gesetzliche Vermutung, dass bei einer derartigen Unternehmensstruktur die Unternehmen einen &#8222;von oben gef\u00fchrten&#8220; Konzern bildeten, war daher nach Auffassung der Richter widerlegt, so dass die zur Bildung eines parit\u00e4tisch besetzten Aufsichtsrats notwendige Besch\u00e4ftigtenzahl bei der BBVG nicht erreicht wurde.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nHier kam es zu einer so genannten &#8222;Umkehr der Beweislast&#8220;: Nicht der antragstellende Betriebsrat musste die behauptete Leitungsmacht beweisen, sondern die Gesellschaft musste zur Entkr\u00e4ftung der widerleglichen gesetzlichen Vermutung den Gegenbeweis f\u00fchren, n\u00e4mlich dass gerade kein &#8222;von oben gef\u00fchrter Konzern&#8220; vorlag. Dies gelang, denn das Gericht war nach der Beweisaufnahme voll vom Vorliegen des Gegenteils \u00fcberzeugt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kommunale Holding-GmbH muss keinen parit\u00e4tisch besetzten Aufsichtsrat bilden Kernaussage Das Mitbestimmungsgesetz gew\u00e4hrleistet und regelt in Deutschland die Aufnahme von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat eines Unternehmens. Das Gesetz erfasst u. a. 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