{"id":36811,"date":"2013-08-31T13:43:22","date_gmt":"2013-08-31T11:43:22","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36811"},"modified":"2013-09-16T13:48:44","modified_gmt":"2013-09-16T11:48:44","slug":"strasenbeleuchtung-ist-nicht-von-der-stromsteuer-befreit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/strasenbeleuchtung-ist-nicht-von-der-stromsteuer-befreit\/","title":{"rendered":"Stra\u00dfenbeleuchtung ist nicht von der Stromsteuer befreit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Stra\u00dfenbeleuchtung ist nicht von der Stromsteuer befreit<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nGemeinden und kommunale Versorgungsunternehmen m\u00fcssen f\u00fcr Strom, den sie f\u00fcr die \u00f6ffentliche Stra\u00dfenbeleuchtung beziehen, Stromsteuer entrichten. Eine Befreiung davon ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nGeklagt hatte ein Versorgungsunternehmen, das neben der Versorgung der B\u00fcrger mit Gas und Strom auch die \u00f6ffentliche Stra\u00dfenbeleuchtung f\u00fcr die Gemeinde \u00fcbernommen hatte. Das Unternehmen beantragte die Entlastung von der Stromsteuer u. a. f\u00fcr den zur Stra\u00dfenbeleuchtung eingesetzten Strom. Dies lehnte das Hauptzollamt ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgerichts D\u00fcsseldorf best\u00e4tigte die Entscheidung des Hauptzollamts, da der Gesetzgeber seit dem 1.1.2011 Gestaltungsm\u00f6glichkeiten zum Erhalt von Stromsteuerentlastungen eingeschr\u00e4nkt hat. So wird bei der Erzeugung von Licht, W\u00e4rme, K\u00e4lte und Druckluft durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zus\u00e4tzlich verlangt, dass die erzeugte Energie nachweislich von einem Unternehmens des Produzierenden Gewerbes genutzt wird. Dementsprechend kann ein kommunales Versorgungsunternehmen als Unternehmen des produzierenden Gewerbes zwar f\u00fcr die Gemeinde die Stra\u00dfenbeleuchtung \u00fcbernehmen. Genutzt wird die Stra\u00dfenbeleuchtung der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen als Lichterzeugung jedoch von Verkehrsteilnehmern und Anwohnern, die nicht Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind. Daher gibt es keine Stromsteuerentlastung. Dies ist auch verfassungskonform, denn mit der Steuerbefreiung des produzierenden Gewerbes soll nur eine Benachteiligung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und eine Verlagerung von energieintensiven Arbeitspl\u00e4tzen in das Ausland vermieden werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung hat bundesweite Bedeutung. Denn kommunale Stadtwerke oder regionale Energieversorger werden h\u00e4ufig im Rahmen eines Betriebsf\u00fchrungsvertrages mit der Stadt oder Gemeinde mit der Planung, dem Bau und dem Betrieb der \u00f6ffentlichen Beleuchtung beauftragt. Auf die kommunale Stra\u00dfenbeleuchtung entfallen dabei regelm\u00e4\u00dfig mehr als ein Drittel des Energieverbrauchs.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stra\u00dfenbeleuchtung ist nicht von der Stromsteuer befreit Kernaussage Gemeinden und kommunale Versorgungsunternehmen m\u00fcssen f\u00fcr Strom, den sie f\u00fcr die \u00f6ffentliche Stra\u00dfenbeleuchtung beziehen, Stromsteuer entrichten. Eine Befreiung davon ist nicht m\u00f6glich. Sachverhalt Geklagt hatte ein Versorgungsunternehmen, das neben der Versorgung der B\u00fcrger mit Gas und Strom auch die \u00f6ffentliche Stra\u00dfenbeleuchtung f\u00fcr die Gemeinde \u00fcbernommen hatte. 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