{"id":36829,"date":"2013-08-31T13:50:35","date_gmt":"2013-08-31T11:50:35","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36829"},"modified":"2013-09-16T13:59:40","modified_gmt":"2013-09-16T11:59:40","slug":"adv-bei-zweifeln-an-der-verfassungsmasigkeit-der-zinsschranke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/adv-bei-zweifeln-an-der-verfassungsmasigkeit-der-zinsschranke\/","title":{"rendered":"AdV bei Zweifeln an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Zinsschranke?"},"content":{"rendered":"<p><strong>AdV bei Zweifeln an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Zinsschranke?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nAuch bei Zweifeln an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer streitbefangenen Norm, erh\u00e4lt der Steuerpflichtige im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Aussetzung der Vollziehung. Festgesetzte Steuern sind zu bezahlen. Ob die zugrundeliegende Norm wegen ihrer Verfassungswidrigkeit unangewendet bleiben muss, wird erst im Hauptsacheverfahren gepr\u00fcft.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie antragstellende GmbH hatte im Jahr 2008 Zinsaufwendungen in H\u00f6he von 6.300.000 Euro. Wegen der sogenannten Zinsschranke wurden im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung lediglich 3.300.000 Euro einkommensmindernd ber\u00fccksichtigt. Dies f\u00fchrte nach Auffassung der GmbH zu einem Einkommen, dass 600.000 Euro zu hoch war. Deswegen richtete die GmbH an das Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung des Steuerbescheides, um auf diese Weise die zu hoch festgesetzte Steuer \u2013 jedenfalls bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in der Hauptsache \u2013 nicht entrichten zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas angerufene Finanzgericht M\u00fcnster wies den Antrag ab. Zwar habe auch das FG Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Zinsschranke. Diese durchbreche n\u00e4mlich ohne sachliche Rechtfertigung das objektive Nettoprinzip, wonach nur der Differenzbetrag zwischen Erwerbseinnahmen und Erwerbsausgaben besteuert werden k\u00f6nnen, und k\u00f6nnte deshalb einen Versto\u00df gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen. Allerdings bliebe die Pr\u00fcfung der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. F\u00fcr die Feststellung der Verfassungswidrigkeit diene im Hauptsacheverfahren die sogenannte Richtervorlage, die es einem angerufenen Gericht erm\u00f6glicht, einzelne Normen vom Bundesverfassungsgericht auf Verfassungskonformit\u00e4t pr\u00fcfen zu lassen. Nur dem Bundesverfassungsgericht n\u00e4mlich steht die Normverwerfungskompetenz zu. W\u00fcrde man aber ein derartiges Verfahren im Rahmen vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes anstrengen, w\u00e4re der Eilbed\u00fcrftigkeit der Entscheidung Abbruch getan. Nur im Falle einer Existenzbedrohung k\u00f6nnten Verfassungsrechtliche Zweifel zur Vollziehungsaussetzung eines Steuerbescheides f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nAbermals ist damit ein Beschluss ergangen, der verfassungsrechtliche Zweifel an der streitentscheidenden Norm im Rahmen der Abw\u00e4gung zwischen (\u00f6ffentlichem) Vollzugsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Einzelnen au\u00dfer Acht l\u00e4sst. Anderes kann danach nur dann gelten, wenn die Existenz bedroht ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AdV bei Zweifeln an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Zinsschranke? Kernaussage Auch bei Zweifeln an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer streitbefangenen Norm, erh\u00e4lt der Steuerpflichtige im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Aussetzung der Vollziehung. Festgesetzte Steuern sind zu bezahlen. 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