{"id":36832,"date":"2013-08-31T13:52:22","date_gmt":"2013-08-31T11:52:22","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36832"},"modified":"2013-09-16T13:59:46","modified_gmt":"2013-09-16T11:59:46","slug":"arztliche-schweigepflicht-schutzt-nicht-vor-umsatzsteuernachzahlungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arztliche-schweigepflicht-schutzt-nicht-vor-umsatzsteuernachzahlungen\/","title":{"rendered":"\u00c4rztliche Schweigepflicht sch\u00fctzt nicht vor Umsatzsteuernachzahlungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>\u00c4rztliche Schweigepflicht sch\u00fctzt nicht vor Umsatzsteuernachzahlungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nSteuerpflichtige sind gesetzlich verpflichtet, an der Aufkl\u00e4rung steuerlich relevanter Sachverhalte mitzuwirken. Wie sieht es aber hiermit aus, wenn der Steuerpflichtige sich auf seine strafbewehrte, hier \u00e4rztliche, Schweigepflicht beruft?<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger erbrachte Leistungen im Bereich der plastischen Chirurgie, die er ausschlie\u00dflich steuerfrei abrechnete. Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung sollte gepr\u00fcft werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kl\u00e4ger auch steuerpflichtige Leistungen erbrachte, sofern es sich um Sch\u00f6nheitsoperationen handelte, bei denen kein therapeutisches Ziel im Vordergrund stand. Der Aufforderung, der Betriebspr\u00fcfung Rechnungen vorzulegen, kam der Kl\u00e4ger nicht bzw. nur in sehr begrenztem Umfang nach und verwies insofern auf seine \u00e4rztliche Schweigepflicht. Das Finanzamt setzte daraufhin Umsatzsteuer in H\u00f6he von ca. 260.000 EUR fest. Hiergegen legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein. Er brachte vor, dass er Operationen abgelehnt h\u00e4tte, wenn diese kein therapeutisches Ziel verfolgten. Nachweise diesbez\u00fcglich blieb er aber weiterhin schuldig, so dass der Einspruch abgelehnt wurde.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nMit der Klage des Arztes befasste sich das Finanzgericht K\u00f6ln. Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen nicht beg\u00fcnstigten Sch\u00f6nheitsoperationen und beg\u00fcnstigten Behandlungen schlie\u00dft sich das FG der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an. Demnach kommt eine Befreiung nicht in Betracht, wenn der Hauptzweck der Behandlung nicht der Gesundheit dient, gleichwohl die Behandlung aber zur Gesundheit des Betroffenen beitr\u00e4gt. Bestehen Zweifel an der medizinischen Indikation, trifft den Steuerpflichtigen eine erh\u00f6hte Mitwirkungspflicht. Kommt er dieser unter Berufung auf die \u00e4rztliche Schweigepflicht nicht nach, fehlt es an einem Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, ob der Kl\u00e4ger seine Mitwirkung unter Berufung auf die \u00e4rztliche Schweigepflicht zurecht verweigern konnte, f\u00fchrt ein solches Verhalten bei Zweifeln \u00fcber den Inhalt der Behandlung zur Versagung der Steuerbefreiung. Zwecks Nachweis der medizinischen Indikation kann daher von \u00c4rzten verlangt werden, dass sie entweder das Einverst\u00e4ndnis ihrer Patienten zur Offenlegung der Unterlagen einholen oder diese in geeigneter Form anonymisiert zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00c4rztliche Schweigepflicht sch\u00fctzt nicht vor Umsatzsteuernachzahlungen Kernaussage Steuerpflichtige sind gesetzlich verpflichtet, an der Aufkl\u00e4rung steuerlich relevanter Sachverhalte mitzuwirken. 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