{"id":36843,"date":"2013-09-30T13:57:51","date_gmt":"2013-09-30T11:57:51","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36843"},"modified":"2013-09-16T15:00:05","modified_gmt":"2013-09-16T13:00:05","slug":"zur-beurkundung-der-anfechtung-eines-erbvertrages","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-beurkundung-der-anfechtung-eines-erbvertrages\/","title":{"rendered":"Zur Beurkundung der Anfechtung eines Erbvertrages"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur Beurkundung der Anfechtung eines Erbvertrages<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><br \/>\nErbvertr\u00e4ge als &#8222;st\u00e4rkste&#8220; Form der letztwilligen Verf\u00fcgung sind unter engen Grenzen anfechtbar. Der h\u00e4ufigste Fall ist das Hinzutreten eines neuen Pflichtteilsberechtigten; z. B. im Falle der Wiederverheiratung. Will sich der Erblasser durch Anfechtung von einem fr\u00fcheren Erbvertrag l\u00f6sen, muss die Anfechtung notariell beurkundet werden. Sie muss au\u00dferdem dem Nachlassgericht gegen\u00fcber bekannt gegeben werden. Regelm\u00e4\u00dfig erfolgt dies durch den beurkundenden Notar. Der Bundgerichtshof hatte nunmehr dar\u00fcber zu befinden, ob auch die Aufforderung an den Notar, die Anfechtung des Erbvertrages gegen\u00fcber dem Nachlassgericht bekannt zu machen, notariell beurkundet werden muss.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Erblasser hatte in einem fr\u00fchen Erbvertrag letztwillige Verf\u00fcgungen getroffen. Nach dem Tode seiner ersten Frau heiratete er erneut und errichtete ein privatschriftliches Testament, mit dem er seine zweite Frau zur Alleinerbin einsetzte. Daneben erkl\u00e4rte er in notarieller Beurkundung die Anfechtung des Erbvertrages. Teil der Anfechtung war, dass der Notar auf gesonderte schriftliche Weisung das Nachlassgericht von der Anfechtung unterrichten sollte. Diese Weisung erteilte der Erblasser im Anschluss mit einfachem Schreiben. Nach dem Tode des Erblassers stritten die im Erbvertrag eingesetzten Erben mit der zweiten Ehefrau darum, ob die Anfechtung des Erbvertrages wirksame gewesen sei, weil die Aufforderung zur Unterrichtung des Nachlassgerichts nicht notariell beurkundet worden sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesgerichtshof (BGH) sah f\u00fcr ein so weites Verst\u00e4ndnis der notariellen Beurkundungspflicht keinen Grund. Ausschlie\u00dflich die Anfechtung des Erbvertrages als solche bedarf der notariellen Beurkundung. Dass die Anfechtung als weitere Voraussetzung auch gegen\u00fcber dem Nachlassgericht bekannt gegeben werden m\u00fcsse, f\u00fchre nicht dazu, dass sich das Kriterium der Beurkundungspflicht erweitere.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung wird so zu verstehen sein, dass sich das Erfordernis der notariellen Beurkundung tats\u00e4chlich alleine auf die eigentliche Anfechtung des Erbvertrages beschr\u00e4nkt. Sonstige Willenserkl\u00e4rungen, die im Zusammenhang mit der Anfechtung stehen, werden privatschriftlich abgegeben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Beurkundung der Anfechtung eines Erbvertrages Kernfrage Erbvertr\u00e4ge als &#8222;st\u00e4rkste&#8220; Form der letztwilligen Verf\u00fcgung sind unter engen Grenzen anfechtbar. Der h\u00e4ufigste Fall ist das Hinzutreten eines neuen Pflichtteilsberechtigten; z. B. im Falle der Wiederverheiratung. Will sich der Erblasser durch Anfechtung von einem fr\u00fcheren Erbvertrag l\u00f6sen, muss die Anfechtung notariell beurkundet werden. 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