{"id":36844,"date":"2013-09-30T13:57:56","date_gmt":"2013-09-30T11:57:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36844"},"modified":"2013-09-16T14:57:18","modified_gmt":"2013-09-16T12:57:18","slug":"wirtschaftlicher-zusammenhang-zwischen-vermachtnis-und-versorgungsrente","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wirtschaftlicher-zusammenhang-zwischen-vermachtnis-und-versorgungsrente\/","title":{"rendered":"Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Verm\u00e4chtnis und Versorgungsrente"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Verm\u00e4chtnis und Versorgungsrente<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><br \/>\nKommt es im Erbgang zum Erwerb von Betriebsverm\u00f6gen, werden daf\u00fcr, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, die erbschaftsteuerlichen Betriebsverm\u00f6gensprivilegien gew\u00e4hrt. Muss der Erwerber zus\u00e4tzlich Verbindlichkeiten \u00fcbernehmen, die im Zusammenhang mit dem Betriebsverm\u00f6gen stehen, werden diese Verbindlichkeiten nicht als voll abzugsf\u00e4hige Nachlassverbindlichkeiten behandelt. Sie werden statt dessen nur anteilig im Verh\u00e4ltnis des nach Anwendung der Betriebsverm\u00f6gensprivilegien anzusetzenden Wertes dieses Verm\u00f6gens zu dem Wert vor Anwendung der Privilegien mindernd ber\u00fccksichtigt. Das Finanzgericht M\u00fcnster hatte dar\u00fcber zu befinden, wann ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin erhielt als Verm\u00e4chtnis von ihrem Vater Anteile an einer GmbH und einer Kommanditgesellschaft (KG). Gleichzeitig musste sie im Wege eines Unterverm\u00e4chtnisses eine lebenslange Versorgungsrente an ihre Mutter zahlen. Das Finanzamt gew\u00e4hrte Betriebsverm\u00f6gensprivilegien, zog aber nur den Kapitalwert der Versorgungsrente anteilig ab. Die Kl\u00e4gerin beantragte den vollen Abzug der Versorgungsrente, unterlag aber vor dem Finanzgericht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie anteilige K\u00fcrzung der Versorgungsrente ist aufgrund ihres wirtschaftliche Zusammenhang mit dem beg\u00fcnstigten Betriebsverm\u00f6gen zutreffend erfolgt. Die Kl\u00e4gerin habe das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen nicht erwerben k\u00f6nnen, ohne verpflichtet gewesen zu sein, eine Versorgungsrente zu zahlen. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang sei entgegen anderslautender Literaturstimmen auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei dem Unterverm\u00e4chtnis dem Grunde nach um eine private Schuld der Erwerberin handele. Ebenfalls spiele es keine Rolle, dass die Versorgungsrente als Verbindlichkeit (bei der Kl\u00e4gerin) und Erwerb (bei der Mutter) mit einem unterschiedlichen Wert zum Ansatz komme. F\u00fcr die Mutter stelle das Unterverm\u00e4chtnis einen eigenst\u00e4ndig erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb dar.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nAuf ersten Blick scheint die Begr\u00fcndung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Erwerb des Betriebsverm\u00f6gens und Verpflichtung zur Versorgungsrente zutreffend; allerdings l\u00e4sst das Urteil die Frage der unterschiedlichen Wertans\u00e4tze ein und derselben erbrechtlichen Regelungen beim Erwerber und Rentenberechtigten offen. Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ist rechtsh\u00e4ngig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Verm\u00e4chtnis und Versorgungsrente Kernfrage Kommt es im Erbgang zum Erwerb von Betriebsverm\u00f6gen, werden daf\u00fcr, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, die erbschaftsteuerlichen Betriebsverm\u00f6gensprivilegien gew\u00e4hrt. 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