{"id":36850,"date":"2013-09-30T14:00:15","date_gmt":"2013-09-30T12:00:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36850"},"modified":"2013-09-16T15:08:33","modified_gmt":"2013-09-16T13:08:33","slug":"fa-kann-bei-nichteinhaltung-selbstgesetzter-frist-gegen-%c2%a7-242-verstosen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fa-kann-bei-nichteinhaltung-selbstgesetzter-frist-gegen-%c2%a7-242-verstosen\/","title":{"rendered":"FA kann bei Nichteinhaltung selbstgesetzter Frist gegen \u00a7 242 versto\u00dfen"},"content":{"rendered":"<p><strong>FA kann bei Nichteinhaltung selbstgesetzter Frist gegen \u00a7 242 versto\u00dfen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nIm Einspruchsverfahren darf der angefochtene Bescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen ge\u00e4ndert werden, wenn auf die M\u00f6glichkeit einer Verb\u00f6serung unter Angabe von Gr\u00fcnden hingewiesen wurde und dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung gegeben wurde. Diese Anh\u00f6rungspflicht bringt es mit sich, dass die Verb\u00f6serung durch Einspruchsr\u00fccknahme durch den Steuerpflichtigen vermieden werden kann. Dadurch kann eine materiell unrichtige Entscheidung bestandskr\u00e4ftig werden. Setzt das Finanzamt hierzu eine Frist, ist es an diese gebunden. Eine vorfristige Entscheidung zur Verb\u00f6serung kann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben versto\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDas beklagte Finanzamt setzte gegen den Kl\u00e4ger Aussetzungszinsen in H\u00f6he von 168 EUR fest. Hiergegen erhob der Kl\u00e4ger Einspruch. Das Finanzamt setzte eine Frist zur Einspruchsbegr\u00fcndung bis zum 15.4.2009 und teilt im \u00dcbrigen mit, dass die Zinsen verb\u00f6send auf 1.181 EUR festzusetzen seien. Es wurde angeregt, den Einspruch zur\u00fcckzunehmen. Der Kl\u00e4ger begr\u00fcndete den Einspruch am 26.3.2009 mit einem Satz und verlangte eine Erl\u00e4uterung der Ermittlung der Aussetzungszinsen. Eine R\u00fccknahme erfolgt nicht. Das Finanzamt wies daraufhin am 30.3.2009 den Einspruch zur\u00fcck und setzte die Zinsen wie angek\u00fcndigt hoch. Der Kl\u00e4ger nahm am 15.4.2009 seinen eigentlichen Einspruch zur\u00fcck und verlangte die Aufhebung der Verb\u00f6serung. Das Finanzamt lehnte ab. Die hiergegen gerichtete Klage wurde zun\u00e4chst abgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab aber schlie\u00dflich dem Kl\u00e4ger Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzamt hat gegen den Grundsatz von Treu und Glauben versto\u00dfen, indem es nicht die schutzw\u00fcrdigen Belange des Kl\u00e4gers ber\u00fccksichtigt hat, sondern sich zu seinem fr\u00fcheren Verhalten in Widerspruch setzte. Sofern nicht aus dem Verhalten des Steuerpflichtigen eindeutig zu erkennen ist, dass er von der Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung keinen Gebrauch machen werde oder bereits abschlie\u00dfend Gebrauch gemacht habe, darf die gesetzte Frist ausgesch\u00f6pft werden. Der Steuerpflichtige darf sich darauf verlassen, dass das Finanzamt bis zum Ablauf der Frist keine weiteren Schritte unternimmt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nMit der vorliegenden Entscheidung kann der Steuerpflichtige sicher sein, dass das Finanzamt nicht vorzeitig die angedrohte Verb\u00f6serung durchf\u00fchrt. Wird eine Verb\u00f6serung angedroht, ist sorgf\u00e4ltig zu \u00fcberlegen, ob der Einspruch zur\u00fcckgenommen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FA kann bei Nichteinhaltung selbstgesetzter Frist gegen \u00a7 242 versto\u00dfen Kernaussage Im Einspruchsverfahren darf der angefochtene Bescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen ge\u00e4ndert werden, wenn auf die M\u00f6glichkeit einer Verb\u00f6serung unter Angabe von Gr\u00fcnden hingewiesen wurde und dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung gegeben wurde. 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