{"id":36858,"date":"2013-09-30T14:57:01","date_gmt":"2013-09-30T12:57:01","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36858"},"modified":"2013-09-16T15:19:30","modified_gmt":"2013-09-16T13:19:30","slug":"einkunfteerzielungsabsicht-bei-ferienwohnungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkunfteerzielungsabsicht-bei-ferienwohnungen\/","title":{"rendered":"Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nBei der Vermietung von Ferienwohnungen erfolgt h\u00e4ufig erst nach Jahren die \u00dcberpr\u00fcfung der \u00dcberschuss- und Gewinnerzielungsabsicht. Insbesondere bei Fremdfinanzierung und Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen ist die steuerliche Verlustnutzung sodann Streitpunkt mit der Finanzverwaltung. Wird die Ferienwohnung nicht ausschlie\u00dflich an wechselnde Ferieng\u00e4ste vermietet, sondern teilweise auch selbstgenutzt, ist zur Feststellung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht eine Prognose unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umst\u00e4nde zu erstellen. Der Vorbehalt der Selbstnutzung ist auch dann sch\u00e4dlich, wenn keine tats\u00e4chliche Selbstnutzung vorliegt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat im Jahr 1999 ein unbebautes Grundst\u00fcck erworben, auf dem er ein Ferienhaus errichten lie\u00df. Zugleich schloss er mit einer GmbH einen G\u00e4stevermittlungsvertrag ab, dessen vorformulierte Vertragsbestimmungen eine Nutzung durch den Kl\u00e4ger au\u00dferhalb der Saison f\u00fcr eine maximale Zeit von j\u00e4hrlich 4 Wochen vorsah. Obwohl der Vertrag eine &#8222;hotelm\u00e4\u00dfige&#8220; Vermietung des Ferienhauses vorsah, wurde dieses ab April 2000 regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber Zeitr\u00e4ume von ein bis zwei Wochen vermietet. Die Auslastung lag in den Jahren 2000 bis 2010 zwischen 115 und 184 Vermietungstagen pro Jahr. Das beklagte Finanzamt erkannte ab dem Jahr 2004 die erkl\u00e4rten Verluste aus Gewerbebetrieb wegen fehlender Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht nicht mehr an. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das stattgebende Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht hat zu Unrecht eine \u00dcberschussprognose f\u00fcr entbehrlich gehalten. Vorliegend handelt es sich um Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umst\u00e4nde zu prognostizieren. Diese Prognose ist bei Vorbehalt der Selbstnutzung stets zu treffen, unabh\u00e4ngig davon, ob von der Selbstnutzung tats\u00e4chlich Gebrauch gemacht wird. Unerheblich ist auch, ob die Selbstnutzung einzelvertraglich vereinbart wurde oder sich aus einem vorformulierten Mustervertrag ergibt. Das Finanzgericht wird daher eine Total\u00fcberschussprognose durchzuf\u00fchren haben.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas vorliegende Urteil verdeutlicht, dass die Selbstnutzung einer vermieteten Ferienwohnung zur Vermeidung steuerlicher Nachteile auf jeden Fall vertraglich ausgeschlossen sein sollte. Nur dann kann die steuerliche Verlustnutzung gew\u00e4hrleistet sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen Kernaussage Bei der Vermietung von Ferienwohnungen erfolgt h\u00e4ufig erst nach Jahren die \u00dcberpr\u00fcfung der \u00dcberschuss- und Gewinnerzielungsabsicht. Insbesondere bei Fremdfinanzierung und Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen ist die steuerliche Verlustnutzung sodann Streitpunkt mit der Finanzverwaltung. 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