{"id":36865,"date":"2013-09-30T14:59:38","date_gmt":"2013-09-30T12:59:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36865"},"modified":"2013-09-16T15:08:11","modified_gmt":"2013-09-16T13:08:11","slug":"grobes-verschulden-des-steuerberaters-bei-verwendung-der-elster-einkommensteuererklarung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grobes-verschulden-des-steuerberaters-bei-verwendung-der-elster-einkommensteuererklarung\/","title":{"rendered":"Grobes Verschulden des Steuerberaters bei Verwendung der Elster-Einkommensteuererkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Grobes Verschulden des Steuerberaters bei Verwendung der Elster-Einkommensteuererkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDen Steuerberater trifft ein grobes Verschulden, wenn er seinem Mandanten lediglich eine komprimierte Elster-Einkommensteuererkl\u00e4rung zur \u00dcberpr\u00fcfung aush\u00e4ndigt, ohne zuvor den ma\u00dfgebenden Sachverhalt vollst\u00e4ndig zu ermitteln und seinem Mandanten damit die M\u00f6glichkeit nimmt, die darin enthaltenden Angaben zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger lebte mit seiner Lebensgef\u00e4hrtin und der gemeinsamen Tochter in einem Haushalt, so dass ihm der Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende (\u00a7 24 b EStG) in H\u00f6he von 1.308 EUR nicht zustand. Die Lebensgef\u00e4hrtin zog aus der Wohnung aus, so dass der Kl\u00e4ger im Jahr 2007 allein mit seiner Tochter wohnte. Der Steuerberater des Kl\u00e4gers fertigte wie in den Vorjahren die Steuererkl\u00e4rung und gab mangels Kenntnis von dem Auszug keinen Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende an. Er legte dem Kl\u00e4ger eine mit dem Elster-Programm erstellte komprimierte Steuererkl\u00e4rung zur Pr\u00fcfung und Unterzeichnung vor. Diese enthielt keine Rubrik &#8222;Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende&#8220;. Nachdem der Steuerberater von der Trennung Kenntnis erlangt hatte, stellte er f\u00fcr den Kl\u00e4ger einen Antrag auf \u00c4nderung des Steuerbescheids. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, das Finanzgericht gab dem Kl\u00e4ger Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) entschied schlie\u00dflich, dass dem Kl\u00e4ger der Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende im Jahr 2007 nicht gew\u00e4hrt wird. Denn den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden, wenn er seinem Mandanten lediglich eine komprimierte Elster-Steuererkl\u00e4rung zur \u00dcberpr\u00fcfung aush\u00e4ndigt, ohne zuvor den ma\u00dfgebenden Sachverhalt vollst\u00e4ndig zu ermitteln. Dadurch nimmt der Steuerberater seinem Mandanten die M\u00f6glichkeit, die in der Steuererkl\u00e4rung enthaltenden Angaben zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dieses Verschulden des Steuerberaters wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet. Bei einer Verneinung des groben Verschuldens w\u00fcrde der vertretene Steuerpflichtige gegen\u00fcber dem nicht vertretenen bessergestellt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDurch eine ungl\u00fcckliche Aufgabenteilung zwischen Steuerpflichtigem und Steuerberater waren hier beide teilweise unwissend. Den Steuerberater traf jedoch ein grobes Verschulden, da er sicherstellen muss, dass der Steuerpflichtige zumindest die M\u00f6glichkeit hat, die Steuererkl\u00e4rung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Offen gelassen wurde vom BFH, ob ein grobes Verschulden des Steuerberaters stets anzunehmen ist, wenn dieser den Sachverhalt \u2013 ohne entsprechende Anhaltspunkte \u2013 nicht vollst\u00e4ndig ermittelt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grobes Verschulden des Steuerberaters bei Verwendung der Elster-Einkommensteuererkl\u00e4rung Kernaussage Den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden, wenn er seinem Mandanten lediglich eine komprimierte Elster-Einkommensteuererkl\u00e4rung zur \u00dcberpr\u00fcfung aush\u00e4ndigt, ohne zuvor den ma\u00dfgebenden Sachverhalt vollst\u00e4ndig zu ermitteln und seinem Mandanten damit die M\u00f6glichkeit nimmt, die darin enthaltenden Angaben zu \u00fcberpr\u00fcfen. 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