{"id":36882,"date":"2013-09-30T15:10:10","date_gmt":"2013-09-30T13:10:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36882"},"modified":"2013-09-16T15:15:13","modified_gmt":"2013-09-16T13:15:13","slug":"nur-quotale-privilegien-bei-quotenniesbrauch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nur-quotale-privilegien-bei-quotenniesbrauch\/","title":{"rendered":"Nur quotale Privilegien bei Quotennie\u00dfbrauch"},"content":{"rendered":"<p><strong>Nur quotale Privilegien bei Quotennie\u00dfbrauch<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><br \/>\nWollen Unternehmer zwar die Unternehmensanteile bereits an die Nachfolger \u00fcbergeben, aber die Ertr\u00e4ge aus dem Unternehmen f\u00fcr den eigenen Unterhalt behalten und sich Mitspracherechte sichern, kommt es oft zur Anteils\u00fcbertragung gegen Nie\u00dfbrauchsvorbehalt. Ziel soll es dabei aber sein, dass die Betriebsverm\u00f6gensprivilegien des Erbschaftssteuerrechts genutzt werden k\u00f6nnen. Die Rechtsprechung hat hierzu den Grundsatz entwickelt, dass diese Privilegien nur dann gew\u00e4hrt werden, wenn der Erwerber echter steuerlicher (Mit)Unternehmer wird und der \u00fcbertragene Anteil diese Stellung gew\u00e4hrt. Nunmehr hatte der Bundesfinanzhof (BFH) dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Betriebsverm\u00f6gensprivilegien auch \u2013 und in welchem Umfang \u2013 gew\u00e4hrt werden, wenn der Schenker sich nur einen anteiligen Nie\u00dfbrauch vorbeh\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEin Vater hatte seinem Kind einen Kommanditanteil \u00fcbertragen, sich aber an rd. 90 % dieses Anteils den Nie\u00dfbrauch vorbehalten; Ertr\u00e4ge und Stimmrecht dieser 90 % blieben beim Vater. Das Finanzamt wollte die Betriebsverm\u00f6gensprivilegien nur f\u00fcr den unbelasteten 10 %igen Anteil gew\u00e4hren. Gegen diese Entscheidung wurde Klage erhoben, die aber zuletzt durch den BFH (gegen die erstinstanzliche Entscheidung) abgewiesen wurde.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDem Grunde nach gegen den zivilrechtlichen Grundsatz, dass ein Kommanditanteil nicht teilbar ist, gew\u00e4hrte das Gericht die Betriebsverm\u00f6gensprivilegien nur f\u00fcr den unbelasteten Anteil des \u00fcbertragenen Kommanditanteils. Dies deshalb, weil alleine der unbelastete Anteil dem Erwerber die erforderliche steuerliche (Mit)Unternehmerstellung er\u00f6ffne. Der nie\u00dfbrauchsbelastete Anteil gew\u00e4hre diese Rechte gerade nicht. Zum Schutze der Zielsetzung der Betriebsverm\u00f6gensprivilegien sei es gerechtfertigt, f\u00fcr erbschaftsteuerliche Zwecke den Grundsatz der Unteilbarkeit des Kommanditanteils zu durchbrechen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nNach der Entscheidung wird beim so genannten Quotennie\u00dfbrauch nur der unbelastete Anteil der \u00fcbertragenen Beteiligung erbschaftsteuerlich privilegiert. Zwar basiert die Entscheidung auf alter Rechtslage (vor dem 1.1.2009), die Grunds\u00e4tze gelten aber auch f\u00fcr das Erbschaftsteuerrecht. Allerdings kann der Nie\u00dfbrauch nach neuem Recht au\u00dferhalb der Betriebsverm\u00f6gensprivilegien (wenigstens) wertmindernd ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nur quotale Privilegien bei Quotennie\u00dfbrauch Kernfrage Wollen Unternehmer zwar die Unternehmensanteile bereits an die Nachfolger \u00fcbergeben, aber die Ertr\u00e4ge aus dem Unternehmen f\u00fcr den eigenen Unterhalt behalten und sich Mitspracherechte sichern, kommt es oft zur Anteils\u00fcbertragung gegen Nie\u00dfbrauchsvorbehalt. Ziel soll es dabei aber sein, dass die Betriebsverm\u00f6gensprivilegien des Erbschaftssteuerrechts genutzt werden k\u00f6nnen. 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