{"id":36884,"date":"2013-09-30T15:12:09","date_gmt":"2013-09-30T13:12:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36884"},"modified":"2013-09-16T15:19:33","modified_gmt":"2013-09-16T13:19:33","slug":"unterliegt-der-verzicht-auf-vertragserfullung-der-umsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unterliegt-der-verzicht-auf-vertragserfullung-der-umsatzsteuer\/","title":{"rendered":"Unterliegt der Verzicht auf Vertragserf\u00fcllung der Umsatzsteuer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Unterliegt der Verzicht auf Vertragserf\u00fcllung der Umsatzsteuer<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDer Umsatzsteuer unterliegen Leistungen von Unternehmern gegen Entgelt. Das Vorliegen einer Leistung setzt jedoch nicht zwingend eine aktive T\u00e4tigkeit voraus. Auch wer gegen Entgelt Handlungen unterl\u00e4sst, kann der Umsatzsteuer unterliegen. Dies galt bisher z. B. f\u00fcr den entgeltlichen Verzicht auf Vertragserf\u00fcllung durch den beauftragten Unternehmer.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin erbrachte EDV-Dienstleistungen an ein nahestehendes Unternehmen auf Selbstkostenbasis. Grundlage hierf\u00fcr war ein \u00fcber drei Jahre geschlossener Dienstleistungsvertrag. Im zweiten Jahr des Vertrages k\u00fcndigte der Kunde den Vertrag und wies daraufhin, dass er im dritten Jahr keine Leistungen mehr beziehen werde, so dass f\u00fcr diesen Zeitraum auch keine Kosten mehr abzurechnen w\u00e4ren. Der Kl\u00e4ger war hiermit nicht einverstanden, da er schon Investitionen im Hinblick auf den fortlaufenden Vertrag get\u00e4tigt hatte. Man einigte sich schlie\u00dflich auf einen Betrag, den der Kunde noch als &#8222;Schadensersatz&#8220; zu zahlen habe. Entgegen der Auffassung der Beteiligten, wollte das Finanzamt diesen Betrag der Umsatzsteuer unterwerfen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nAbweichend von der Rechtsprechung des BFH kommt das FG M\u00fcnchen zu dem Ergebnis, dass die Zahlung aufgrund des Vergleiches nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Zum einen sieht das FG in dem Verzicht auf die Vertragserf\u00fcllung keine Leistung des Kl\u00e4gers, zum anderen stelle die Zahlung kein Entgelt, sondern eine Entsch\u00e4digung dar, die auch ohne den Vergleich gesetzlich dem Kl\u00e4ger zugestanden habe.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Urteil betrifft nur die Konstellation, in der der Leistende auf die weitere Ausf\u00fchrung seiner Leistung verzichtet. Ein Verzicht des Leistungsempf\u00e4ngers gegen Entgelt auf die weitere Inanspruchnahme einer Leistung unterliegt dagegen der Umsatzsteuer. Gegen das Urteil ist die Revision eingelegt worden, so dass der BFH nun pr\u00fcfen muss, ob er von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen will. Bis zur Kl\u00e4rung der Rechtslage sollten die leistenden Unternehmen in solchen F\u00e4llen weiterhin die erhaltenen Zahlungen der Umsatzsteuer unterwerfen. Die entsprechenden Veranlagungen k\u00f6nnten dann bis zur Entscheidung des BFH offengehalten werden. F\u00fcr die Kunden stellt dies allerdings ein Problem dar, sofern sie nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind. Hier k\u00f6nnte der Vergleich durch entsprechende Klauseln so gestaltet werden, dass den Kunden ein Erstattungsanspruch zusteht, sollte sich die Auffassung des FG durchsetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unterliegt der Verzicht auf Vertragserf\u00fcllung der Umsatzsteuer Kernaussage Der Umsatzsteuer unterliegen Leistungen von Unternehmern gegen Entgelt. 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