{"id":36894,"date":"2013-09-30T15:19:39","date_gmt":"2013-09-30T13:19:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36894"},"modified":"2013-09-16T15:26:13","modified_gmt":"2013-09-16T13:26:13","slug":"zur-ortsbestimmung-bei-lagerung-von-waren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-ortsbestimmung-bei-lagerung-von-waren\/","title":{"rendered":"Zur Ortsbestimmung bei Lagerung von Waren"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur Ortsbestimmung bei Lagerung von Waren<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDienstleistungen, die an Unternehmer in anderen Mitgliedsstaaten der EU erbracht werden, werden i. d. R. am Sitz des Leistungsempf\u00e4ngers besteuert. Der Leistungsempf\u00e4nger ist hierbei Schuldner der USt (Reverse Charge). Von dieser Grundregel gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, z. B. bei Leistungen i. V. m. Grundst\u00fccken, die am Ort des Grundst\u00fccks besteuert werden (Belegenheitsprinzip). Gerade hier ist die Abgrenzung in der Praxis oft schwierig.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEin polnisches Unternehmen erbrachte Lagerleistungen an Unternehmen aus der \u00fcbrigen EU. Die Leistung beinhaltete u. a. die Annahme der Waren in einem Lager in Polen, ihre Unterbringung auf geeigneten Lagerregalen, ihre Aufbewahrung, ihre Verpackung, ihre Ausgabe sowie ihr Ent- und Beladen. Strittig war, ob diese Ums\u00e4tze in Polen als Leistungen i. V. m. einem Grundst\u00fcck zu besteuern sind oder \u2013 so die Auffassung des Kl\u00e4gers \u2013 am Sitz der Kunden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer EuGH behandelt die erbrachten Leistungen als einheitliche (Lager-)Leistung. Lediglich das Umpacken der Waren kann eine eigenst\u00e4ndige Dienstleistung darstellen, sofern sie nicht der Lagerung an sich dient. Diese einheitliche Leistung ist nur dann als Leistung i. V. m. einem Grundst\u00fcck anzusehen, wenn den Kunden das Recht auf Nutzung eines ausdr\u00fccklich bestimmten Grundst\u00fcckes oder eines Teiles hiervon gew\u00e4hrt wird. Dies setze allerdings voraus, dass die Kunden ein Recht auf den Zugang zum Grundst\u00fcck h\u00e4tten oder das Grundst\u00fcck zentraler und unverzichtbarer Bestandteil des Umsatzes w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nNormalerweise besteht f\u00fcr die einlagernden Unternehmen weder das Recht auf Zugang zu dem Teil des Grundst\u00fcckes, in denen ihre Waren lagern, noch stellt dieses Grundst\u00fcck den zentralen und unverzichtbaren Bestandteil der Dienstleistung dar. Die Lagerleistungen werden daher i. d. R. am Sitz des Kunden erbracht und nicht am Lagerort. Nach Ansicht des BMF ist f\u00fcr die Annahme einer grundst\u00fccksbezogenen Dienstleistung erforderlich, dass ein bestimmter Teil des Grundst\u00fcckes \u00fcberlassen wird. Insoweit stimmt das BMF mit dem EuGH \u00fcberein. Hinsichtlich des Rechtes der Kunden auf Zugang zum Grundst\u00fcck trifft das BMF allerdings bisher keine Aussage. Es bleibt abzuwarten, ob die Verwaltung hier dem EuGH folgen wird. Zu beachten ist, dass Dienstleistungen, die zwar im Zusammenhang mit der Lagerung erbracht werden, aber selbst nicht der besseren Lagerung dienen, selbst\u00e4ndig umsatzsteuerlich zu w\u00fcrdigen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Ortsbestimmung bei Lagerung von Waren Kernaussage Dienstleistungen, die an Unternehmer in anderen Mitgliedsstaaten der EU erbracht werden, werden i. d. R. am Sitz des Leistungsempf\u00e4ngers besteuert. Der Leistungsempf\u00e4nger ist hierbei Schuldner der USt (Reverse Charge). Von dieser Grundregel gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, z. B. bei Leistungen i. V. m. 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