{"id":36901,"date":"2013-09-30T15:23:37","date_gmt":"2013-09-30T13:23:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36901"},"modified":"2013-09-16T15:27:30","modified_gmt":"2013-09-16T13:27:30","slug":"leasingvertrage-ausgleichsanspruche-umsatzsteuerpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/leasingvertrage-ausgleichsanspruche-umsatzsteuerpflichtig\/","title":{"rendered":"Leasingvertr\u00e4ge: Ausgleichsanspr\u00fcche umsatzsteuerpflichtig?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Leasingvertr\u00e4ge: Ausgleichsanspr\u00fcche umsatzsteuerpflichtig?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nIn Leasingvertr\u00e4gen wird oft vereinbart, dass der Leasingnehmer einen Minderwertausgleich bei K\u00fcndigung des Leasingvertrages zu zahlen hat, sofern er Sch\u00e4den am Fahrzeug durch eine nicht vertragsgem\u00e4\u00dfe Nutzung verursacht hat. Bisher war h\u00f6chst umstritten, ob diese Ausgleichszahlungen der Umsatzsteuer unterliegen oder als Schadensersatz nicht steuerbar sind. W\u00e4hrend der BGH die Ausgleichszahlungen bisher als Schadensersatz qualifiziert hatte, folgte das BMF dieser Auffassung nur teilweise. Demnach sollen nur solche Zahlungen Schadensersatz darstellen, die als Ersatz f\u00fcr zuk\u00fcnftige Leasingraten geleistet werden. Dagegen sollen Zahlungen, die dem Ausgleich des Minderwertes dienen der Umsatzsteuer unterliegen, unabh\u00e4ngig von der Ursache der Wertminderung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nStrittig war die umsatzsteuerliche Erfassung vertraglich vereinbarter Ausgleichszahlungen, die die Leasingnehmer zu zahlen hatten, wenn das jeweilige Fahrzeug bei R\u00fcckgabe nicht so erhalten war, wie vertraglich vorgesehen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH qualifiziert den Ausgleich des Minderwertes, ebenso wie der BGH, als nicht steuerbaren Schadensersatz. Im Gegensatz zur Zahlung der Leasingraten f\u00fcr die Nutzungs\u00fcberlassung, steht der Zahlung des Minderwertausgleiches keine eigenst\u00e4ndige Leistung des Leasinggebers gegen\u00fcber, die eine Besteuerung rechtfertigen w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas BMF wird nun seine Auffassung revidieren m\u00fcssen. Es bleibt zu hoffen, dass dies schnell geschieht, damit in diesem Bereich Rechtssicherheit eintritt. Leasingnehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z. B. Privatleute) sollten zumindest zuk\u00fcnftig den Ausweis der Umsatzsteuer in solchen F\u00e4llen nicht mehr akzeptieren. Leasinggeber m\u00fcssen pr\u00fcfen, ob Veranlagungen der Vorjahre noch zu \u00e4ndern sind. Allerdings setzt dies voraus, dass die Abrechnungen des Minderwertausgleichs, sollten in ihnen die Umsatzsteuer offen ausgewiesen worden sein, berichtigt werden. Allerdings setzen die Korrekturen voraus, dass die jeweils vertraglich vereinbarte Zahlung auch tats\u00e4chlich Schadensersatz darstellt. Dies gilt zwar f\u00fcr den leasingtypischen Minderwertausgleich, nicht jedoch nur weil im Vertrag das Wort &#8222;Schadensersatz&#8220; erw\u00e4hnt wird. Hier ist nicht die Bezeichnung entscheidend, sondern das wirtschaftlich Vereinbarte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leasingvertr\u00e4ge: Ausgleichsanspr\u00fcche umsatzsteuerpflichtig? Kernaussage In Leasingvertr\u00e4gen wird oft vereinbart, dass der Leasingnehmer einen Minderwertausgleich bei K\u00fcndigung des Leasingvertrages zu zahlen hat, sofern er Sch\u00e4den am Fahrzeug durch eine nicht vertragsgem\u00e4\u00dfe Nutzung verursacht hat. Bisher war h\u00f6chst umstritten, ob diese Ausgleichszahlungen der Umsatzsteuer unterliegen oder als Schadensersatz nicht steuerbar sind. 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