{"id":36902,"date":"2013-09-30T15:23:54","date_gmt":"2013-09-30T13:23:54","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36902"},"modified":"2013-09-16T15:32:34","modified_gmt":"2013-09-16T13:32:34","slug":"2014-droht-freiberuflern-das-ende-der-istbesteuerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/2014-droht-freiberuflern-das-ende-der-istbesteuerung\/","title":{"rendered":"2014 droht Freiberuflern das Ende der Istbesteuerung"},"content":{"rendered":"<p><strong>2014 droht Freiberuflern das Ende der Istbesteuerung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDas UStG unterscheidet zwischen der Ist- und der Sollversteuerung. Bei der Sollversteuerung ist die Umsatzsteuer f\u00e4llig, wenn die Leistung erbracht wurde, bei der Istbesteuerung hingegen erst wenn der Kunde zahlt. Die Istbesteuerung bietet daher deutliche Liquidit\u00e4tsvorteile gegen\u00fcber der Sollbesteuerung.<\/p>\n<p><strong>Aktuelle Rechtslage<\/strong><br \/>\nZur Istbesteuerung k\u00f6nnen Unternehmen optieren, \u2013 deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat oder \u2013 die nicht nach \u00a7 148 AO verpflichtet sind, B\u00fccher zu f\u00fchren und Abschl\u00fcsse zu erstellen oder \u2013 soweit sie Ums\u00e4tze aus einer T\u00e4tigkeit als Angeh\u00f6rige eines freien Berufes ausf\u00fchren. Aufgrund dieses vermeintlich klaren Gesetzeswortlauts war bisher unterstellt worden, dass Freiberufler die Istbesteuerung grunds\u00e4tzlich anwenden k\u00f6nnen. Allerdings hat der BFH dieser Ansicht j\u00fcngst \u00fcberraschend ein Ende bereitet. Demnach sollen Freiberufler nur dann die Istbesteuerung nutzen k\u00f6nnen, wenn sie nicht zur Buchf\u00fchrung verpflichtet sind und auch nicht freiwillig B\u00fccher f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><br \/>\nDas BMF folgt nun dieser Ansicht. Mit Wirkung zum 1.1.2014 sollen die Finanz\u00e4mter die Genehmigung zur Istbesteuerung f\u00fcr Freiberufler, die B\u00fccher f\u00fchren, zur\u00fccknehmen. Dies gilt allerdings nur, wenn der betreffende Freiberufler, die o. g. Umsatzgrenze \u00fcberschritten hat.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDa Freiberufler i. d. R. B\u00fccher f\u00fchren, werden diejenigen, die in 2013 einen Gesamtumsatz von mehr als 500.000 EUR erzielt haben, zum 1.1.2014 zur Sollbesteuerung wechseln m\u00fcssen. Dadurch, dass dann die Umsatzsteuer vorfinanziert werden muss, folgt allgemein eine Verschlechterung der Liquidit\u00e4t, der nur durch ein verbessertes Debitorenmanagement begegnet werden kann. Daneben hat dies aber auch Konsequenzen f\u00fcr die Umsatzsteuervoranmeldung des Januars 2014. Hier muss sichergestellt werden, dass Zahlungen f\u00fcr Vorjahre umsatzsteuerlich erfasst werden. Dies muss in den Umsatzsteuervoranmeldungen des Monats geschehen, in denen die Zahlung erfolgt. Eine komplette Nachversteuerung mit Wechsel zur Sollbesteuerung im Januar 2014 ist daher nicht erforderlich. Zu beachten ist, dass nach Ansicht des BFH im Rahmen der Sollbesteuerung keine zu hohen Anforderungen an eine Korrektur der Umsatzsteuer gestellt werden d\u00fcrfen. Demnach k\u00f6nnen Forderungen umsatzsteuerlich schon ausgebucht werden, wenn diese von der Gegenseite bestritten werden. Die Korrektur der Umsatzsteuer kann daher wesentlich fr\u00fcher erfolgen, als handelsrechtlich bzw. ertragsteuerlich ein Forderungsausfall zu erfassen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>2014 droht Freiberuflern das Ende der Istbesteuerung Kernaussage Das UStG unterscheidet zwischen der Ist- und der Sollversteuerung. Bei der Sollversteuerung ist die Umsatzsteuer f\u00e4llig, wenn die Leistung erbracht wurde, bei der Istbesteuerung hingegen erst wenn der Kunde zahlt. Die Istbesteuerung bietet daher deutliche Liquidit\u00e4tsvorteile gegen\u00fcber der Sollbesteuerung. 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