{"id":36907,"date":"2013-09-30T15:26:59","date_gmt":"2013-09-30T13:26:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36907"},"modified":"2013-09-16T15:34:33","modified_gmt":"2013-09-16T13:34:33","slug":"gegenseitige-risikolebensversicherungen-von-gbr-gesellschaftern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gegenseitige-risikolebensversicherungen-von-gbr-gesellschaftern\/","title":{"rendered":"Gegenseitige Risikolebensversicherungen von GbR-Gesellschaftern"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gegenseitige Risikolebensversicherungen von GbR-Gesellschaftern<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nBeitr\u00e4ge einer Risikolebensversicherung sind nicht betrieblich veranlasst, wenn sich die Gesellschafter einer Rechtsanwaltssoziet\u00e4t im Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten, um sich gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters abzusichern.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eine Rechtsanwaltskanzlei in Rechtform einer GbR. Die Gesellschafter waren gem\u00e4\u00df Gesellschaftsvertrag verpflichtet, f\u00fcr das Leben des jeweils anderen Gesellschafters eine Risikolebensversicherung abzuschlie\u00dfen. Durch die Versicherungspr\u00e4mie sollte der durch den Tod eines Gesellschafters drohende Umsatzausfall abgedeckt und die Fortf\u00fchrung der Kanzlei sichergestellt werden. Die Kl\u00e4gerin machte mit ihren Erkl\u00e4rungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Eink\u00fcnfte die Versicherungspr\u00e4mien als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Pr\u00e4mien einer Risikolebensversicherung sind nicht als Sonderbetriebsausgaben bei der Gewinnermittlung abzuziehen. Eine Ber\u00fccksichtigung ist nur dann m\u00f6glich, wenn die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wurde. Dies ist z. B. der Fall bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder einer Gefahrerh\u00f6hung aufgrund betrieblicher T\u00e4tigkeit. Die Aus\u00fcbung des Berufs des Rechtsanwalts ist aber mit keinem erh\u00f6hten berufsspezifischen Risiko verbunden, zu versterben. Unerheblich ist zudem, welche Sch\u00e4den beim Eintritt des Versicherungsfalls zu ersetzen sind oder ob die Versicherungsleistungen aufgrund von Vereinbarungen f\u00fcr den Betrieb verwendet werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDer BFH entschied hingegen f\u00fcr den Betriebsausgabenabzug im Fall einer Lebensversicherung auf das Leben eines Angeh\u00f6rigen eines Gesellschafters, die zum Zwecke der Tilgung betrieblicher Kredite abgeschlossen wurde. Im Gegensatz zu einer Risikolebensversicherung, bei der keine Versicherungsleistung anf\u00e4llt, wenn der Versicherungsnehmer den Zeitpunkt des Vertragsablaufes erlebt, kann der Zweck der Absicherung des Todesfallrisikos in den Hintergrund treten. Die Art der Versicherung ist somit entscheidend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gegenseitige Risikolebensversicherungen von GbR-Gesellschaftern Kernaussage Beitr\u00e4ge einer Risikolebensversicherung sind nicht betrieblich veranlasst, wenn sich die Gesellschafter einer Rechtsanwaltssoziet\u00e4t im Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten, um sich gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters abzusichern. Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin ist eine Rechtsanwaltskanzlei in Rechtform einer GbR. 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