{"id":36912,"date":"2013-09-30T15:29:17","date_gmt":"2013-09-30T13:29:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36912"},"modified":"2013-09-16T15:40:35","modified_gmt":"2013-09-16T13:40:35","slug":"kausalitat-ist-auch-bei-unseriosen-kapitalmarktinformationen-notwendig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kausalitat-ist-auch-bei-unseriosen-kapitalmarktinformationen-notwendig\/","title":{"rendered":"Kausalit\u00e4t ist auch bei unseri\u00f6sen Kapitalmarktinformationen notwendig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kausalit\u00e4t ist auch bei unseri\u00f6sen Kapitalmarktinformationen notwendig<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nAuf den Nachweis der konkreten Kausalit\u00e4t einer Kapitalmarktinformation f\u00fcr den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers kann im Rahmen der vors\u00e4tzlichen sittenwidrigen Sch\u00e4digung nicht verzichtet werden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Beklagte, eine nicht b\u00f6rsennotierte Aktiengesellschaft, verkaufte ab dem Jahr 1990 an Teile der t\u00fcrkisch-st\u00e4mmigen Bev\u00f6lkerung Firmenanteile, wobei sie weitgehend von Mund-zu-Mund Propaganda damit warb, dass es sich um eine mit islamischen Glaubensgrunds\u00e4tzen konforme Alternative zu herk\u00f6mmlichen, verzinslichen Geldanlagen handle. Zudem sollten die Anleger die Teilhaberschaft jederzeit mit einer Frist von drei Monaten k\u00fcndigen k\u00f6nnen; die Anteile w\u00fcrden dann zur\u00fcckgenommen und der Anlegerbetrag w\u00fcrde zur\u00fcckgezahlt. Diese Information enthielt auch einen Gesch\u00e4ftsbericht aus dem Jahr 1994. Bis zum Jahr 2001 wurden die Anteilsk\u00e4ufe auf Verlangen der Teilhaber von der Beklagten r\u00fcckabgewickelt. Danach stellte die Beklagte die Zahlung von Aussch\u00fcttungen und die R\u00fcckzahlung angelegter Gelder ein. Im Jahr 2007 wurde Insolvenz angemeldet. Die Kl\u00e4gerin erwarb im Jahr 2000 Anteilsscheine an der Beklagten. Sie sieht sich get\u00e4uscht. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht gab ihr statt. Der Bundesgerichtshof (BGH) teilte schlie\u00dflich die Auffassung des Landgerichts.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nVorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Organe der Beklagten von vornherein in dem Bewusstsein einer m\u00f6glichen Anlegersch\u00e4digung systematisch Gelder einsammeln wollten. Insbesondere muss bei einer unternehmerischen Beteiligung mit Verlusten bis zum Totalverlust des Kapitals gerechnet werden. Im Rahmen der vors\u00e4tzlichen sittenwidrigen Sch\u00e4digung kann zudem auf den Nachweis der konkreten Kausalit\u00e4t einer Kapitalmarktinformation f\u00fcr den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers selbst bei extrem unseri\u00f6ser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden. Insofern ist das entt\u00e4uschte allgemeine Anlegervertrauen auf die Erf\u00fcllung der in die Anlage gesetzten Erwartungen nicht ausreichend. Eine &#8222;generelle&#8220; Kausalit\u00e4t einer falschen Werbeaussage erscheint unter Schutznormaspekten unvertretbar, denn im Sinne einer &#8222;Dauerkausalit\u00e4t&#8220; w\u00fcrde sie auf unabsehbare Zeit jedem beliebigen Erwerber der Anteile kenntnisunabh\u00e4ngig zugutekommen. Eine dadurch bewirkte Ausdehnung der Haftung ist im Hinblick auf den schwer wiegenden Vorwurf der sittenwidrigen Sch\u00e4digung rechtlich unvertretbar.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nWerden Chancen falsch dargestellt, Risiken verschwiegen oder unternehmerischen Verflechtungen verschleiert, k\u00f6nnen Anleger in die Irre gef\u00fchrt werden. Diese Irref\u00fchrung muss allerdings Einfluss auf die Anlageentscheidung haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kausalit\u00e4t ist auch bei unseri\u00f6sen Kapitalmarktinformationen notwendig Kernaussage Auf den Nachweis der konkreten Kausalit\u00e4t einer Kapitalmarktinformation f\u00fcr den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers kann im Rahmen der vors\u00e4tzlichen sittenwidrigen Sch\u00e4digung nicht verzichtet werden. 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