{"id":36921,"date":"2013-09-30T15:34:23","date_gmt":"2013-09-30T13:34:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36921"},"modified":"2013-09-16T15:40:28","modified_gmt":"2013-09-16T13:40:28","slug":"meisterprasenz-bei-horakustik-unternehmen-nicht-standig-erforderlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/meisterprasenz-bei-horakustik-unternehmen-nicht-standig-erforderlich\/","title":{"rendered":"Meisterpr\u00e4senz bei H\u00f6rakustik-Unternehmen nicht st\u00e4ndig erforderlich"},"content":{"rendered":"<p><strong>Meisterpr\u00e4senz bei H\u00f6rakustik-Unternehmen nicht st\u00e4ndig erforderlich<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nEs ist weder als irref\u00fchrend anzusehen noch als ein Versto\u00df gegen den Grundsatz der Meisterpr\u00e4senz nach der Handwerksordnung zu werten, wenn der Meister in einem H\u00f6rger\u00e4teakustik-Unternehmen nicht st\u00e4ndig anwesend, sondern noch f\u00fcr einen zweiten Betrieb in einer benachbarten Stadt zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin und die Beklagte sind im Bereich des H\u00f6rger\u00e4teakustikhandwerks t\u00e4tig, bei dem es sich nach der Handwerksordnung um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt. Die Kl\u00e4gerin stellte fest, dass die Beklagte in zwei Betrieben gleichzeitig, die ca. 26 km voneinander entfernt sind, einen H\u00f6rger\u00e4teakustikmeister besch\u00e4ftigt, der in der Handwerksrolle eingetragen ist. Beide Betriebe haben die gleichen \u00d6ffnungszeiten. Die Kl\u00e4gerin ist daher der Ansicht, es liege eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit vor wegen Versto\u00dfes gegen die Handwerksordnung und wegen Irref\u00fchrung im Hinblick auf die beworbenen \u00d6ffnungszeiten bei nicht zeitgleich gew\u00e4hrleisteter Meisterpr\u00e4senz. Das LG und das OLG gaben der Klage statt. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Aus\u00fcbung des H\u00f6rger\u00e4teakustikerhandwerks unterliegt als Gesundheitshandwerk der Qualit\u00e4tssicherung. Entsprechend ist der selbst\u00e4ndige Betrieb des Handwerks nur solchen juristischen Personen gestattet, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Die Eintragung erfordert, dass der Betriebsleiter die Voraussetzungen f\u00fcr die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk erf\u00fcllt. Die systematische Aufteilung eines Betriebsleiters zwischen zwei Betrieben stellt keine Irref\u00fchrung der Verbraucher dar. Der Kunde erwartet nicht, dass der Meister permanent im Ladenlokal anwesend ist. Insbesondere ist im vorliegenden Bereich eine vorherige Terminsvereinbarung \u00fcblich. Somit wird der Kunde nicht get\u00e4uscht, wenn die durch den Meister vorzunehmenden Untersuchungen nur nach Terminabsprache angeboten werden. Auch liegt kein Versto\u00df gegen die Handwerksordnung vor. Zwar ist f\u00fcr eine Betriebsst\u00e4tte des vorliegenden Gesundheitshandwerks grunds\u00e4tzlich st\u00e4ndige Meisterpr\u00e4senz zu verlangen. Allerdings darf das Ladenlokal auch offen gehalten werden, wenn der Meister nicht da ist. Durch Terminsvereinbarung sind schlie\u00dflich auch in diesem Fall Dienstleistungen m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas vorliegende Urteil wird die Diskussion um die Meisterpr\u00e4senz in den Betrieben auch in anderen Berufsgruppen des Gesundheitshandwerks verst\u00e4rken. Unzul\u00e4ssig ist allerdings die nur gelegentliche Pr\u00e4senz des Meisters.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Meisterpr\u00e4senz bei H\u00f6rakustik-Unternehmen nicht st\u00e4ndig erforderlich Kernaussage Es ist weder als irref\u00fchrend anzusehen noch als ein Versto\u00df gegen den Grundsatz der Meisterpr\u00e4senz nach der Handwerksordnung zu werten, wenn der Meister in einem H\u00f6rger\u00e4teakustik-Unternehmen nicht st\u00e4ndig anwesend, sondern noch f\u00fcr einen zweiten Betrieb in einer benachbarten Stadt zust\u00e4ndig ist. 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