{"id":36932,"date":"2013-09-30T15:40:48","date_gmt":"2013-09-30T13:40:48","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36932"},"modified":"2013-09-16T15:46:21","modified_gmt":"2013-09-16T13:46:21","slug":"kein-rechtsschutzbedurfnis-fur-2-antrag-auf-hr-eintragung-bei-gleicher-rechtslage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-rechtsschutzbedurfnis-fur-2-antrag-auf-hr-eintragung-bei-gleicher-rechtslage\/","title":{"rendered":"Kein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr 2. Antrag auf HR-Eintragung bei gleicher Rechtslage"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr 2. Antrag auf HR-Eintragung bei gleicher Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><br \/>\nEin Kommanditistenwechsel im Wege der Sonderrechtsnachfolge stellt kein Ausscheiden bzw. keinen Eintritt eines Kommanditisten dar und f\u00fchrt nicht zu einer Verdopplung der Haftungssumme. Voraussetzung ist aber, dass die Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister eingetragen wird. Hierf\u00fcr wird eine negative Abfindungsversicherung verlangt, wonach an den ausscheidenden Kommanditisten keinerlei Abfindung bezahlt worden ist. Wird der Eintragungsantrag wegen der fehlenden Versicherung zur\u00fcckgewiesen, fehlt f\u00fcr einen gleichlautenden weiteren Antrag das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht \u00e4ndert.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nBei einem Kommanditistenwechsel meldeten die beteiligten Gesellschafter an, dass die ausgeschiedene Kommanditistin die im Handelsregister eingetragene Haftsumme nicht erhalten hat, lediglich die dar\u00fcber hinausgehenden Betr\u00e4ge wurden an sie ausgezahlt. Das Registergericht beanstandete diese Erkl\u00e4rung. Gegen diese Beanstandung legten die Beteiligten Beschwerde ein, die zur\u00fcckgewiesen wurde. Die Anmeldung wurde sodann zur\u00fcckgenommen. Mit weiterer Anmeldung, die weitgehend mit der ersten Anmeldung identisch war, wurde erneut keine negative Abfindungsversicherung abgegeben, weshalb das Registergericht diese zur\u00fcckwies. Die hiergegen gerichtete Sprungrechtsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nWird ein Eintragungsantrag zur\u00fcckgewiesen, fehlt f\u00fcr einen gleichlautenden Antrag das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht ge\u00e4ndert hat. Zwar entfaltet eine Entscheidung, mit der eine Eintragung abgelehnt wird, keine materielle Rechtskraft. F\u00fcr die erneute Befassung der Gerichte mit dem bereits gekl\u00e4rten Sachverhalt besteht aber kein schutzw\u00fcrdiges Interesse. Mit der Beschwerde und ihrer Befristung wollte der Gesetzgeber Rechtsfrieden hinsichtlich des zur Entscheidung stehenden Entscheidungsgrundes schaffen. Die in der Beanstandung als Eintragungshindernis genannte negative Abfindungsversicherung haben die Beteiligten mit dem neuen Antrag nicht abgegeben. Die Erstentscheidung ist zudem nicht offensichtlich falsch und entspricht h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, wonach die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks von der Einreichung einer negativen Abfindungsversicherung abh\u00e4ngig zu machen ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Registergerichte halten standardisiert an entsprechenden Abfindungsversicherungen fest. Zugunsten einer schnellen Eintragung sollte diese Praxis beachtet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr 2. Antrag auf HR-Eintragung bei gleicher Rechtslage Rechtslage Ein Kommanditistenwechsel im Wege der Sonderrechtsnachfolge stellt kein Ausscheiden bzw. keinen Eintritt eines Kommanditisten dar und f\u00fchrt nicht zu einer Verdopplung der Haftungssumme. 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