{"id":36946,"date":"2013-09-30T15:50:01","date_gmt":"2013-09-30T13:50:01","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36946"},"modified":"2013-09-16T15:55:34","modified_gmt":"2013-09-16T13:55:34","slug":"umsatzsteuer-kein-vorsteuerabzug-aus-strafverteidigerkosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-kein-vorsteuerabzug-aus-strafverteidigerkosten\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nWer sich als Unternehmer gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen T\u00e4tigkeit eine Straftat begangen zu haben, kann die an seinen Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) j\u00fcngst so entschieden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger, ein Bauunternehmer, hatte mutma\u00dflich eine Zuwendung an einen Entscheidungstr\u00e4ger eines potentiellen Auftraggebers geleistet, um einen Bauauftrag zu erlangen. Gegen ihn und einen seiner Angestellten wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Kl\u00e4ger und sein Angestellter lie\u00dfen sich durch Strafverteidiger vertreten. Das Bauunternehmen machte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beider Strafverteidiger geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH best\u00e4tigte die Auffassung der Finanzverwaltung; ein Vorsteuerabzug kam daher nicht in Betracht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nAbziehen kann der Unternehmer die Steuer f\u00fcr Leistungen, die von einem anderen Unternehmer &#8222;f\u00fcr sein Unternehmen&#8220; ausgef\u00fchrt worden sind. Streitig war, ob die Strafverteidiger Leistungen f\u00fcr das Unternehmen oder f\u00fcr die Privatpersonen erbracht hatten. Deswegen hatte der BFH in derselben Sache zuvor beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) angefragt, ob es f\u00fcr den Vorsteuerabzug auf den ma\u00dfgeblichen Entstehungsgrund der Aufwendungen ankomme, dass n\u00e4mlich die mutma\u00dfliche Straftat im Interesse des Unternehmens begangen wurde oder ob das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung, eine Bestrafung zu verhindern, entscheidend sei. Letzteres ist nach dem in diesem Streitfall ergangenen EuGH-Urteil zutreffend. Leistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen nat\u00fcrliche Personen zu verhindern, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, er\u00f6ffnen danach kein Recht auf Vorsteuerabzug. Dem hat sich der BFH in dem jetzt ver\u00f6ffentlichten Urteil angeschlossen. Die Vorlage an den EuGH beruhte auf der europarechtlichen Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts und der sich hieraus ergebenden Verpflichtung zur so genannten richtlinienkonformen Auslegung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung hat nur f\u00fcr die Umsatzsteuer Bedeutung. Die ertragssteuerrechtliche Frage, ob Aufwendungen f\u00fcr eine Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsf\u00e4hig sein k\u00f6nnen, wird davon nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten Kernaussage Wer sich als Unternehmer gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen T\u00e4tigkeit eine Straftat begangen zu haben, kann die an seinen Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) j\u00fcngst so entschieden. Sachverhalt Der Kl\u00e4ger, ein Bauunternehmer, hatte mutma\u00dflich eine Zuwendung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-kein-vorsteuerabzug-aus-strafverteidigerkosten\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[1046,114,112],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36946"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36946"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36946\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36946"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36946"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36946"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}