{"id":36956,"date":"2013-09-30T15:55:39","date_gmt":"2013-09-30T13:55:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36956"},"modified":"2013-09-16T16:01:50","modified_gmt":"2013-09-16T14:01:50","slug":"kapitalerhohung-durch-erhohung-des-nennbetrags-eines-bestehenden-geschaftsanteils","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kapitalerhohung-durch-erhohung-des-nennbetrags-eines-bestehenden-geschaftsanteils\/","title":{"rendered":"Kapitalerh\u00f6hung durch Erh\u00f6hung des Nennbetrags eines bestehenden Gesch\u00e4ftsanteils"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kapitalerh\u00f6hung durch Erh\u00f6hung des Nennbetrags eines bestehenden Gesch\u00e4ftsanteils<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nWird die Kapitalerh\u00f6hung durch die Erh\u00f6hung eines bereits bestehenden Gesch\u00e4ftsanteils ausgef\u00fchrt, ist ein Viertel des Erh\u00f6hungsbetrages vor der Handelsregisteranmeldung einzuzahlen. Dies haben die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer entsprechend gegen\u00fcber dem Registergericht zu versichern.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie antragstellende GmbH ist im Handelsregister mit einem Stammkapital von 50.000 EUR eingetragen. Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses sollte das Stammkapital auf 100.000 EUR erh\u00f6ht werden durch Aufstockung des bisherigen einzigen Gesch\u00e4ftsanteils. Der Erh\u00f6hungsbetrag sollte erst auf Anforderung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in bar zu leisten sein. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH versicherten im Rahmen der Anmeldung beim Handelsregister, dass die Einlage auf den bisherigen Gesch\u00e4ftsanteil im Nennbetrag von 50.000 EUR zum Zeitpunkt der Beschlussfassung \u00fcber die Kapitalerh\u00f6hung voll eingezahlt war. Das Registergericht wies darauf hin, dass eine Eintragung nur dann erfolgen k\u00f6nne, wenn mindestens ein Viertel des Aufstockungsbetrages eingezahlt sei. Hierzu sei zudem in der Anmeldung der Kapitalerh\u00f6hung eine Versicherung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer abzugeben, die bislang nicht vorliege. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleib in allen Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Anmeldung der Kapitalerh\u00f6hung durch Aufstockung kann erst dann erfolgen, wenn ein Viertel des vorgesehenen Aufstockungsbetrages eingezahlt ist. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Kapitalerh\u00f6hungsbeschlusses durch Einzahlungen auf den bestehenden Gesch\u00e4ftsanteil der nach Aufstockung erh\u00f6hte Nennbetrag zu einem Viertel gedeckt ist. Ist also der vorhandene Gesch\u00e4ftsanteil zu mehr als einem Viertel einbezahlt, mindert dies nicht die Einlagepflicht aus dem Erh\u00f6hungsbetrag. Diese Sicht entspricht dem Wesen der Kapitalerh\u00f6hung, die zu einer Erweiterung der dem Schutze der Gl\u00e4ubiger dienenden Haftungsmasse f\u00fchrt. Durch die H\u00f6he des Mindesteinzahlungsbetrages soll die Leistungsf\u00e4higkeit des \u00fcbernehmenden Gesellschafters nachgewiesen werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nMit der vorliegenden Entscheidung werden die Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Leistung auf das neue Stammkapital bei einer Kapitalerh\u00f6hung durch Aufstockung bestehender Gesch\u00e4ftsanteile gekl\u00e4rt. Das &#8222;Viertel-Kriterium&#8220; ist nicht auf die gesamte Einlage zu beziehen, so dass fr\u00fchere \u2013 auf die alten Einlagen erbrachten \u2013 Zahlungen keine Ber\u00fccksichtigung finden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kapitalerh\u00f6hung durch Erh\u00f6hung des Nennbetrags eines bestehenden Gesch\u00e4ftsanteils Kernaussage Wird die Kapitalerh\u00f6hung durch die Erh\u00f6hung eines bereits bestehenden Gesch\u00e4ftsanteils ausgef\u00fchrt, ist ein Viertel des Erh\u00f6hungsbetrages vor der Handelsregisteranmeldung einzuzahlen. 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