{"id":36964,"date":"2013-09-30T15:59:56","date_gmt":"2013-09-30T13:59:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36964"},"modified":"2013-09-16T16:05:55","modified_gmt":"2013-09-16T14:05:55","slug":"darlehen-durch-auslandische-gesellschafter-begrundet-keine-inlandische-betriebsstatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/darlehen-durch-auslandische-gesellschafter-begrundet-keine-inlandische-betriebsstatte\/","title":{"rendered":"Darlehen durch ausl\u00e4ndische Gesellschafter begr\u00fcndet keine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte"},"content":{"rendered":"<p><strong>Darlehen durch ausl\u00e4ndische Gesellschafter begr\u00fcndet keine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nEine in Frankreich ans\u00e4ssige Gesellschaft, die mittelbar an einer inl\u00e4ndischen Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt ist, begr\u00fcndet nicht allein dadurch eine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte, dass sie der KG ein Darlehen gibt. Erforderlich f\u00fcr eine Betriebsst\u00e4tte ist bei einer Forderung, dass sie nicht nur steuerlich, sondern tats\u00e4chlich-funktional einen Aktivposten bildet.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Rechtsnachfolgerin einer KG, an der mittelbar \u00fcber eine Holding-KG eine in Frankreich ans\u00e4ssige Aktiengesellschaft (S. A.) beteiligt ist. Die S. A. hatte der KG ein Darlehen gew\u00e4hrt. Die Darlehenszinsen behandelte das Finanzamt als Sonderbetriebseinnahmen der S. A. aus der Beteiligung an der KG. Aufgrund des Darlehens sei eine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte der S. A. anzunehmen, so dass Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nNach dem DBA-Frankreich d\u00fcrfen Zinsen nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Gl\u00e4ubiger ans\u00e4ssig ist. Hiervon wird eine Ausnahme gemacht, wenn die Forderung zu einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte geh\u00f6rt. Jedoch fehlt es hier an einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte. Denn eine in Frankreich ans\u00e4ssige S. A., die mittelbar an einer inl\u00e4ndischen KG beteiligt ist, begr\u00fcndet nicht allein dadurch eine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte, dass sie der KG ein Darlehen gibt. Erforderlich f\u00fcr eine Betriebsst\u00e4tte ist bei einer Forderung, dass sie nicht nur steuerlich, sondern tats\u00e4chlich-funktional einen Aktivposten bildet. Vorliegend war jedoch das Darlehen bei der S. A. in Frankreich aktiviert. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (hier: \u00a7 50d Abs. 10 EStG). Denn die dort genannte Fiktion f\u00fchrt nicht dazu, dass es sich um gewerbliche Eink\u00fcnfte einer Betriebsst\u00e4tte handelt. Vielmehr greift die Fiktion begrifflich hierf\u00fcr zu kurz.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDer Entscheidung ist zuzustimmen. Eine andere Beurteilung k\u00f6nnte eintreten, wenn der Gesetzgeber \u2013 wie im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 angedacht \u2013 die betreffende einkommensteuerliche Vorschrift \u00e4ndert und Gesellschafterverg\u00fctungen fiktiv einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte zuzuordnen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Darlehen durch ausl\u00e4ndische Gesellschafter begr\u00fcndet keine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte Kernaussage Eine in Frankreich ans\u00e4ssige Gesellschaft, die mittelbar an einer inl\u00e4ndischen Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt ist, begr\u00fcndet nicht allein dadurch eine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte, dass sie der KG ein Darlehen gibt. 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