{"id":36970,"date":"2013-09-30T16:01:55","date_gmt":"2013-09-30T14:01:55","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36970"},"modified":"2013-09-16T16:05:52","modified_gmt":"2013-09-16T14:05:52","slug":"anwendbare-vorschriften-auf-den-jahresabschluss-einer-prufungspflichtigen-mittelgrosen-gmbh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anwendbare-vorschriften-auf-den-jahresabschluss-einer-prufungspflichtigen-mittelgrosen-gmbh\/","title":{"rendered":"Anwendbare Vorschriften auf den Jahresabschluss einer pr\u00fcfungspflichtigen mittelgro\u00dfen GmbH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Anwendbare Vorschriften auf den Jahresabschluss einer pr\u00fcfungspflichtigen mittelgro\u00dfen GmbH<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nEin festgestellter Jahresabschluss einer GmbH kann wegen einer fehlerhaften Pr\u00fcfung entsprechend den aktienrechtlichen Vorschriften nichtig sein, wenn eine gesetzliche Pr\u00fcfungspflicht besteht. Ein Wirtschaftspr\u00fcfer der den Jahresabschluss einer pr\u00fcfungspflichtigen mittelgro\u00dfen GmbH pr\u00fcft, obwohl er nicht \u00fcber den erforderlichen Qualit\u00e4tsnachweis verf\u00fcgt, ist der GmbH gegen\u00fcber zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die erneute Pr\u00fcfung des Abschlusses entstehen, selbst wenn die Nichtigkeit durch Bekanntmachung des Jahresabschlusses mit Zeitablauf geheilt wird.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, eine mittelgro\u00dfe GmbH, nimmt den Beklagten, einen Wirtschaftspr\u00fcfer und Steuerberater, auf Schadensersatz in Anspruch. Sie beauftragte den Beklagten mit der Durchf\u00fchrung der Jahresabschlusspr\u00fcfung f\u00fcr das Jahr 2006. Der Beklagte, der nicht \u00fcber die erforderliche Bescheinigung \u00fcber die Teilnahme an der Qualit\u00e4tskontrolle verf\u00fcgte, f\u00fchrte den Auftrag aus, ohne die Kl\u00e4gerin \u00fcber das Fehlen der Bescheinigung zu informieren. Der Jahresabschluss wurde sodann im Bundesanzeiger ver\u00f6ffentlicht. Vor Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung f\u00fcr das Jahr 2007 erlangte die Kl\u00e4gerin hiervon Kenntnis und lie\u00df die Salden des Jahresabschlusses 2006 durch einen anderen Wirtschaftspr\u00fcfer nochmals pr\u00fcfen. Diese Kosten verlangt sie von dem Beklagten ersetzt. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab schlie\u00dflich der Kl\u00e4gerin Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nUnzutreffend ist die Auffassung der Vorgerichte, dass die geltend gemachten Kosten keinen ersatzf\u00e4higen Schaden darstellen, da eine Heilung der Nichtigkeit durch Zeitablauf nach Ver\u00f6ffentlichung eingetreten sei und daher kein Anlass f\u00fcr eine erneute Pr\u00fcfung bestanden habe. Der Zurechnungszusammenhang von Folgen, die auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruhen und durch einen selbst\u00e4ndigen Entschluss des Gesch\u00e4digten mitverursacht wurden, bleibt vorliegend bestehen. Die Kl\u00e4gerin muss sich nicht mit der Heilung des nichtigen Jahresabschlusses begn\u00fcgen sondern ist dazu berechtigt, das aus ihrer Sicht Erforderliche zu veranlassen, um sicher zu stellen, dass der Folgeabschluss auf einen in jeder Hinsicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Jahresabschluss aufbaut.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie streitige Rechtsfrage, ob die Heilung des Jahresabschlusses zur Wirksamkeit f\u00fchrt oder lediglich bewirkt, dass sich niemand mehr auf die Nichtigkeit berufen kann, bleibt weiterhin zur h\u00f6chstrichterlichen Kl\u00e4rung offen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anwendbare Vorschriften auf den Jahresabschluss einer pr\u00fcfungspflichtigen mittelgro\u00dfen GmbH Kernaussage Ein festgestellter Jahresabschluss einer GmbH kann wegen einer fehlerhaften Pr\u00fcfung entsprechend den aktienrechtlichen Vorschriften nichtig sein, wenn eine gesetzliche Pr\u00fcfungspflicht besteht. 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