{"id":36978,"date":"2013-09-16T17:45:41","date_gmt":"2013-09-16T15:45:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36978"},"modified":"2020-09-14T16:12:02","modified_gmt":"2020-09-14T14:12:02","slug":"steuerliche-absetzbarkeit-von-aufwendungen-fur-ein-wertgutachten-bei-scheidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerliche-absetzbarkeit-von-aufwendungen-fur-ein-wertgutachten-bei-scheidung\/","title":{"rendered":"Steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen f\u00fcr ein Wertgutachten bei Scheidung"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Gutachterkosten f\u00fcr die <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Immobilienbewertung.html\">Wertermittlung einer Immobilie<\/a>, die im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn anfallen, sind mangels Zwangsl\u00e4ufigkeit nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen nach \u00a7 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar.<\/span><\/h1>\n<p>Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 13 K 985\/13).<\/p>\n<p>Die ehemalige Ehefrau des Kl\u00e4gers hatte im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn Auskunft \u00fcber das Endverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen gefordert. Daraufhin beauftragte der Kl\u00e4ger einen Sachverst\u00e4ndigen, der ein kostenpflichtiges Wertgutachten bez\u00fcglich des Grundbesitzes erstellte.<\/p>\n<p>Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Ber\u00fccksichtigung der Kosten f\u00fcr das Wertgutachten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen nach \u00a7 33 EStG. Der Kl\u00e4ger meinte hingegen, dass er sich den Gutachterkosten aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht habe entziehen k\u00f6nnen, da die Wertermittlung von seiner damaligen Ehefrau im Scheidungsverfahren per Auskunftsklage eingefordert worden sei.<\/p>\n<p>Dem folgte das Hessische Finanzgericht nicht und wies die Klage ab. Der Kl\u00e4ger sei zur Erstellung des Wertgutachtens n\u00e4mlich nicht verpflichtet gewesen. Denn das Auskunftsverlangen der Ehefrau sei lediglich auf Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen und nicht auf die Vorlage eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens gerichtet gewesen. Dies entspreche im \u00dcbrigen auch der zivilrechtlichen Rechtslage (\u00a7 1379 BGB), wonach lediglich die Verpflichtung bestehe, dem anderen Ehegatten \u00fcber den Bestand seines Endverm\u00f6gens Auskunft zu erteilen. Auch der \u00fcber den Auskunftsanspruch hinaus bestehende Wertermittlungsanspruch richte sich nur auf die zuverl\u00e4ssige Ermittlung durch den Auskunftsverpflichteten selbst, erforderlichenfalls durch Einholung von Ausk\u00fcnften oder Einschaltung von Hilfskr\u00e4ften. Ein Sachverst\u00e4ndiger m\u00fcsse insoweit aber nicht beauftragt werden, da der Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverst\u00e4ndigen im Gesetz nicht vorgesehen sei. So habe auch die Ehefrau die Ermittlung des Immobilienwertes durch einen Sachverst\u00e4ndigen im Auskunftsverlangen lediglich als sinnvoll und damit nicht als zwingend erachtet. Das Gutachten sei vom Kl\u00e4ger damit in eigener Verantwortung und nicht zwangsl\u00e4ufig in Auftrag gegeben worden. Folgerichtig habe auch das Familiengericht die Gutachterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht als erstattungsf\u00e4hig angesehen.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 12.05.2011, Az. VI R 42\/10), mit der dieser die bisherige Rechtsprechung zur Ber\u00fccksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses aufgegeben habe und nunmehr darauf abstelle, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. Denn die neue Rechtsprechung des BFH sei dahingehend zu verstehen, dass lediglich Zivilprozesskosten im engeren Sinne, das hei\u00dft lediglich Gerichtskosten (Geb\u00fchren und Auslagen) und au\u00dfergerichtliche Kosten (Verg\u00fctungsanspr\u00fcche eines eigenen Prozessbevollm\u00e4chtigten sowie der Kostenerstattungsanspruch des Gegners) abzugsf\u00e4hig seien. Hierzu geh\u00f6rten aber nicht die Aufwendungen f\u00fcr ein Wertgutachten, das &#8211; wie im Streitfall &#8211; in eigener Verantwortung in Auftrag gegeben worden sei.<\/p>\n<p>Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 02.07.2013 ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG Hessen, Pressemitteilung vom 16.09.2013 zum Urteil 13 K 985\/13 vom 02.07.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gutachterkosten f\u00fcr die Wertermittlung einer Immobilie, die im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn anfallen, sind mangels Zwangsl\u00e4ufigkeit nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen nach \u00a7 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 13 K 985\/13). 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