{"id":36980,"date":"2013-09-16T17:46:46","date_gmt":"2013-09-16T15:46:46","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36980"},"modified":"2013-09-16T17:46:46","modified_gmt":"2013-09-16T15:46:46","slug":"steuerfreiheit-von-aufwandsentschadigungen-und-sitzungsgeldern-eines-mitglieds-und-vorsitzenden-einer-gemeindevertretung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerfreiheit-von-aufwandsentschadigungen-und-sitzungsgeldern-eines-mitglieds-und-vorsitzenden-einer-gemeindevertretung\/","title":{"rendered":"Steuerfreiheit von Aufwandsentsch\u00e4digungen und Sitzungsgeldern eines Mitglieds und Vorsitzenden einer Gemeindevertretung"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Aufwandsentsch\u00e4digungen und Sitzungsgelder, die ein ehrenamtliches Mitglied einer Gemeindevertretung, das auch gleichzeitig deren Vorsitzender ist, aufgrund der gemeindlichen Entsch\u00e4digungssatzung in einer j\u00e4hrlichen H\u00f6he von 2.792 Euro bis zu 2.942 Euro erh\u00e4lt, sind in Hessen nicht in voller H\u00f6he nach \u00a7 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Aktenzeichen: 3 K 2837\/11).<\/span><\/h1>\n<p>Der Kl\u00e4ger war in den Streitjahren 2007 bis 2009 ehrenamtliches Mitglied und gleichzeitig Vorsitzender einer Gemeindevertretung. Hierf\u00fcr hatte er von der Gemeinde nach deren Entsch\u00e4digungssatzung j\u00e4hrlich Aufwandsentsch\u00e4digungen und Sitzungsgelder in H\u00f6he von 2.792 Euro, 2.942 Euro und 2.842 Euro erhalten. Nach seiner Auffassung sind die Betr\u00e4ge insgesamt nach \u00a7 3 Nr. 12 EStG steuerfrei.<\/p>\n<p>Nach Durchf\u00fchrung einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung bei der Gemeinde \u00e4nderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009, wobei es die Aufwandsentsch\u00e4digungen und Sitzungsgelder lediglich teilweise, n\u00e4mlich nur in H\u00f6he von 2.160 Euro (f\u00fcr 2007 und 2008) sowie in H\u00f6he von 2.496 Euro (f\u00fcr 2009) gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 12 EStG als steuerfrei ansah. Den dar\u00fcber hinausgehenden Differenzbetrag zu den tats\u00e4chlich erhaltenen Aufwandsentsch\u00e4digungen und Sitzungsgeldern setzte das Finanzamt als steuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers an.<\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass dies nicht zu beanstanden ist. Aufwandsentsch\u00e4digungen und Sitzungsgelder seien zwar als Einnahmen aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit Arbeit nach \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtig, jedoch grunds\u00e4tzlich nach \u00a7 3 Nr. 12 EStG steuerfrei. Bei der hier streitentscheidenden Frage, in welcher konkreten H\u00f6he diese Steuerfreiheit bestehe, habe sich das Finanzamt in nicht zu beanstandender Weise an die entsprechenden, wortgleichen Erlasse des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 21.12.2007 (betreffend 2007 und 2008) und vom 09.06.2009 (betreffend 2009) gehalten. Danach solle, wenn wie im Streitfall eine h\u00f6here Entsch\u00e4digung als 90 Euro bzw. 104 Euro pro Monat gezahlt werde, diese bis zu 175 Euro monatlich steuerfrei belassen werden. Dies entspreche auf das Kalenderjahr hochgerechnet einem Betrag von 2.100 Euro. Damit werde mindestens der Betrag steuerfrei gestellt, der im \u00dcbrigen auch nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG f\u00fcr die dort aufgez\u00e4hlten nebenberuflichen T\u00e4tigkeiten im Dienste einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder einer gemeinn\u00fctzigen juristischen Person des Privatrechts steuerbefreit sei.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger geforderte Verdoppelung des Betrags von monatlich 175 Euro sei abzulehnen, obwohl dieser nicht nur Gemeinderatsmitglied sondern auch gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung sei. Dies entspreche im \u00dcbrigen auch einem Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 01.07.2009, der im Wesentlichen mit den hessischen Erlassen wortgleich sei und dar\u00fcber hinaus klarstelle, dass sich eine etwaige Verdoppelung nicht auf den Mindestbetrag in H\u00f6he von 175 Euro beziehe. Im \u00dcbrigen handele es sich auch bei dem Steuerfreibetrag nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG um einen H\u00f6chstbetrag. Dies bedeute, dass selbst bei Aus\u00fcbung mehrerer der aufgez\u00e4hlten T\u00e4tigkeiten der Steuerfreibetrag auf 2.100 Euro j\u00e4hrlich gedeckelt sei.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger sei es allerdings unbenommen, die ihm entstandenen Betriebsausgaben nachzuweisen, wenn er der Meinung sei, dass die nur teilweise Anerkennung der ihm gew\u00e4hrten Aufwandsentsch\u00e4digung als steuerfrei nach Ma\u00dfgabe der jeweils festgelegten pauschalen S\u00e4tze nicht ausreichend sei.<\/p>\n<p>Das Urteil vom 24.06.2013 ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG Hessen, Pressemitteilung vom 13.09.2013 zum Urteil 3 K 2837\/11 vom 24.06.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufwandsentsch\u00e4digungen und Sitzungsgelder, die ein ehrenamtliches Mitglied einer Gemeindevertretung, das auch gleichzeitig deren Vorsitzender ist, aufgrund der gemeindlichen Entsch\u00e4digungssatzung in einer j\u00e4hrlichen H\u00f6he von 2.792 Euro bis zu 2.942 Euro erh\u00e4lt, sind in Hessen nicht in voller H\u00f6he nach \u00a7 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. 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