{"id":36982,"date":"2013-09-16T17:48:49","date_gmt":"2013-09-16T15:48:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36982"},"modified":"2013-09-16T17:49:01","modified_gmt":"2013-09-16T15:49:01","slug":"hohe-der-pensionsruckstellung-bei-einem-gesellschafter-geschaftsfuhrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hohe-der-pensionsruckstellung-bei-einem-gesellschafter-geschaftsfuhrer\/","title":{"rendered":"H\u00f6he der Pensionsr\u00fcckstellung bei einem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">F\u00fcr die Berechnung einer Pensionsr\u00fcckstellung aufgrund einer vor Erlass der Einkommensteuerrichtlinien 2008 erteilten Pensionszusage ist grunds\u00e4tzlich der vertraglich vorgesehene Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles, d. h. das vertraglich festgelegte Pensionseintrittsalter (hier: 65 Jahre bzw. 60 Jahre), zu ber\u00fccksichtigen. Die Annahme eines Pensionseintrittsalters von 67 Jahren aufgrund der Einkommensteuerrichtlinien 2008 der Finanzverwaltung kommt dagegen nicht in Betracht.<\/span><\/h1>\n<p>Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 4 K 3070\/11). Es wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 50\/13).<\/p>\n<p>FG Hessen, Pressemitteilung vom 12.09.2013 zum Urteil 4 K 3070\/11 vom 22.05.2013<\/p>\n<div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Anzusetzende Altersgrenze bei der Berechnung von Pensionsr\u00fcckstellungen f\u00fcr beherrschende Gesellschaftergesch\u00e4ftsf\u00fchrer <\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Bei einer vor Erlass des ESt\u00c4R 2008 erteilten Pensionszusage kann zur Berechnung einer Pensionsr\u00fcckstellung f\u00fcr den beherrschenden Gesellschaftergesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Kapitalgesellschaft davon ausgegangen werden, dass er mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt.<\/li>\n<li>2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Die Aufhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung hat insoweit keine Auswirkung auf bestehende privatrechtliche vereinbarte Pensionszusagen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Gesetze<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1<br \/>\n<strong>Verfahrensstand: <\/strong>\u00a0Diese Entscheidung ist vorl\u00e4ufig nicht rechtskr\u00e4ftig<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde mit notariellem Vertrag vom 01.06.1990 gegr\u00fcndet und zum 18.08.1990 in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, die Herstellung und der Handel mit Industriemaschinen verschiedener Art, die Durchf\u00fchrung von Reparaturen und die<\/p>\n<p>Lieferung von Ersatzteilen sowie alle mit dem Unternehmensgegenstand zusammenh\u00e4ngenden Hilfs- und Nebengesch\u00e4fte der Herstellung, des Vertriebs und des Handels. Alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist der am 1962 geborene Herr A.<\/p>\n<p>Zwischen der Kl\u00e4gerin und Herrn A war am 01.06.1990 ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag abgeschlossen worden, der durch Vereinbarungen vom 26.12.1991 und am 07.11.1996 erg\u00e4nzt worden war. Dar\u00fcber hinaus war ihm am 25.03.1993 eine Pensionszusage erteilt worden, derzufolge er mit Vollendung des 65. Lebensjahres bis zum Ableben eine j\u00e4hrliche Altersrente in H\u00f6he von 240.000 DM erhalten sollte. In dem ge\u00e4nderten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag vom 07.11.1996 wurde dann unter \u00a7\u00a06 eine ge\u00e4nderte Pensionszusage vereinbart, nach der bereits mit Erreichen des 60. Lebensjahres Anspruch auf eine Altersrente bestand. Auf der Grundlage dieser Pensionszusage bildete die Kl\u00e4gerin in ihren Jahresabschl\u00fcssen Pensionsr\u00fcckstellungen f\u00fcr deren Berechnung sie jedoch weiter von einer Altersrente nach dem 65. Lebensjahr ausging. Diese R\u00fcckstellungen wurden im Rahmen einer f\u00fcr die Jahre 2006 bis 2008 durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung gepr\u00fcft und nicht beanstandet. Die Berechnung und Bewertung der gebildeten Pensionsr\u00fcckstellung erfolgten bis zu dem Veranlagungszeitraum 2008 durchg\u00e4ngig unter Ber\u00fccksichtigung eines Pensionseintrittsalters von 65 Jahren.<\/p>\n<p>In den f\u00fcr das Streitjahr (2009) erstellten Steuererkl\u00e4rungen bzw. den diesen Steuererkl\u00e4rungen zugrundeliegenden Jahresabschluss ber\u00fccksichtigte die Kl\u00e4gerin eine Pensionsr\u00fcckstellung in H\u00f6he von 360.223 \u20ac und legte bei der Berechnung der Altersgrenze die neue Richtlinienregelung gem\u00e4\u00df R 6a Abs. 8 der Einkommensteuerrichtlinien 2008 (EStR ) zugrunde und ging deshalb von einem Pensionseinrittsalter von 67 Jahren aus. Das Finanzamt folgte der Steuererkl\u00e4rung in seinen am 18.04.2011 erlassenen Steuerbescheiden, die unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung des \u00a7\u00a0164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) stehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin legte dann gegen den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2009 und gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2009 Einspruch ein und vertrat die Ansicht, dass auf der Grundlage der ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) und der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die Pensionsr\u00fcckstellung ein Pensionseinrittsalter von 65 Jahren zugrunde zu legen sei, was zu einer Erh\u00f6hung der f\u00fcr das Streitjahr gebildeten R\u00fcckstellungen in H\u00f6he von 75.814 \u20ac f\u00fchre (H\u00f6he der zu ber\u00fccksichtigenden R\u00fcckstellung zum 31.12.2009: 436.037 \u20ac). Die in den EStR 2008 vorgenommene Erh\u00f6hung sei willk\u00fcrlich und werde durch die gesetzlichen Vorgaben wie auch die BFH-Rechtsprechung nicht gedeckt. Das Finanzamt wies den Einspruch durch Entscheidung vom 18.11.2011 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung ihrer dagegen erhobenen Klage bringt die Kl\u00e4gerin vor, die Erh\u00f6hung des Mindesteintrittsalters von dem 65. auf das 67. Lebensjahr durch die Einkommensteuer\u00e4nderungsrichtlinie 2008 sei als Anpassung an die Anhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Rentenversicherungs-Altersgrenzen-Anpassungsgesetz erfolgt. Mit diesen nach Jahrg\u00e4ngen gestaffelten Erh\u00f6hungen der Altersgrenze bis zum 67. Lebensjahr setze sich die Finanzverwaltung in ihren Einkommensteuerrichtlinien \u00fcber die bisher ergangene Rechtsprechung des BFH hinweg, indem sie die Anhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne weitere neue statistische Kenntnisse, typisierend, auch f\u00fcr das Pensionseintrittsalter beherrschender Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern ber\u00fccksichtige. Dieses Vorgehen sei willk\u00fcrlich, habe keine gesetzliche Grundlage und widerspreche der st\u00e4ndigen Rechtsprechung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe bis zum Jahr 2008 die seitens des BFH entwickelten Kriterien bei der Bewertung der zu bildenden Pensionsr\u00fcckstellung ber\u00fccksichtigt. Danach richte sich die H\u00f6he der zu bildenden Pensionsr\u00fcckstellung zun\u00e4chst nach der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme f\u00fcr die aufgrund der Pensionszusage zu erbringende Leistung. Folglich m\u00fcsse f\u00fcr die Berechnung der Pensionsr\u00fcckstellung das Pensionsalter ber\u00fccksichtigt werden, f\u00fcr das der Eintritt des Pensionseintritts und damit die Inanspruchnahme der Kapitalgesellschaft hinreichend wahrscheinlich sei. Insoweit lasse der BFH unter Bezugnahme auf eine fr\u00fchere Entscheidung eine typisierende Betrachtungsweise auf Basis statistischer Erkenntnisse zu (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 25.09.1968 I 195\/65 , BStBl II 1968, 810 ). Diese Leitlinie des BFH liege auch einer Entscheidung vom 28.04.1982 I R 51\/76 (BStBl II 1982, 612 ) zugrunde, in welcher der erkennende Senat zun\u00e4chst auf den in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles abstelle, sodann jedoch nach der typisierenden Betrachtung den Zeitpunkt des Pensionseintritts f\u00fcr Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von Kapitalgesellschaften auf 65 Jahre gem\u00e4\u00df gesicherter statistischer Erkenntnisse der obersten Finanzbeh\u00f6rden festlege. Dies sei auch durch ein Urteil vom 23.01.1991 I R 113\/88 (BStBl II 1991, 379 ) best\u00e4tigt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2009 und den Gewerbesteuermessbescheid 2009, jeweils vom 18.04.2011, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2011 dahingehend zu \u00e4ndern, dass das zugrunde gelegte Einkommen und der zugrunde gelegte Gewerbeertrag um 75.814 \u20ac herabgesetzt werden,<\/p>\n<p>die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren,<\/p>\n<p>und, hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt vertritt unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung die Ansicht, f\u00fcr die gebildete Pensionsr\u00fcckstellung sei als Pensionseintrittsalter das 67. Lebensjahr entsprechend der Einkommensteuerrichtlinien (R 6a EStR ) zugrunde zu legen. Im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur \u00c4nderung der Einkommensteuerrichtlinien 2005 seien die Mindestpensionsalter, die bei der Bewertung von Pensionsr\u00fcckstellungen f\u00fcr beherrschende Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von Kapitalgesellschaften zu ber\u00fccksichtigen seien, neu geregelt worden. Die ge\u00e4nderten Richtlinien w\u00fcrden grunds\u00e4tzlich im Veranlagungszeitraum 2008 und damit f\u00fcr Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2007 enden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Bei den EStR handele es sich um Anweisungen des Bundesministeriums der Finanzen. Sie h\u00e4tten nicht den Rang einer Rechtsnorm, w\u00fcrden jedoch sicherstellen, dass die Finanz\u00e4mter in Zweifelsfragen nach einheitlichen Grunds\u00e4tzen verfahren w\u00fcrden und dass es zu einer einheitlichen Anwendung des Steuerrechts komme. Damit sollten unbillige H\u00e4rten und Ungleichbehandlungen vermieden werden. Die Anweisungen k\u00f6nnten von einem Bundesorgan an Organe der L\u00e4nder gerichtet werden, weil dies von Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes grunds\u00e4tzlich zugelassen werde. Das Finanzamt sei somit an R 6a Abs. 8 EStR in der Fassung der Einkommensteuer\u00e4nderungsrichtlinien 2008 gebunden (unter Hinweis auf BMF-Schreiben vom 03.07.2009 , BStBl I 2009, 712 ).<\/p>\n<p>Wegen des \u00fcbrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die in dem gerichtlichen Verfahren gewechselten Schrifts\u00e4tze verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beteiligten haben sich durch Schrifts\u00e4tze vom 13.03.2013 und 20.03.2013 mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Dem Gericht haben 4 B\u00e4nde Steuerakten vorgelegen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Klage ist begr\u00fcndet, weil die Kl\u00e4gerin bei der Bildung und Berechnung der f\u00fcr den Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer A gebildeten Pensionsr\u00fcckstellung davon ausgehen durfte, dass Herr A nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Ruhestand gehen wird.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, aufgrund gesetzlicher Vorschriften B\u00fccher zu f\u00fchren und regelm\u00e4\u00dfige Abschl\u00fcsse zu machen, hat sie f\u00fcr den Schluss des Wirtschaftsjahres grunds\u00e4tzlich das Betriebsverm\u00f6gen anzusetzen, das nach handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Buchf\u00fchrung auszuweisen ist (\u00a7\u00a05 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes \u2013EStG &#8211; i.V.m. \u00a7\u00a08 Abs. 1 Satz 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung \u2013KStG -). Dabei sind grunds\u00e4tzlich R\u00fcckstellungen f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Gesch\u00e4ften zu bilden (\u00a7\u00a0249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs \u2013HGB -), wobei insbesondere auch in den Grenzen des \u00a7\u00a06a EStG i.V.m. \u00a7\u00a08 Abs. 1 Satz 1 KStG R\u00fcckstellungen f\u00fcr Pensionsverpflichtungen gebildet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Falle war es auf der Grundlage des \u00a7\u00a06a EStG i.V.m. \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 Satz 1 KStG zul\u00e4ssig, f\u00fcr den Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers A eine Pensionsr\u00fcckstellung zu bilden \u2013 und durch j\u00e4hrlichen Zuf\u00fchrungen zu erh\u00f6hen \u2013 bei deren Berechnung davon auszugehen ist, dass Herr A mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Ruhestand gehen wird. Insoweit sind im vorliegenden Falle -zwischen den Beteiligten unstreitig- die formalen Voraussetzungen des \u00a7\u00a06a Abs. 1 und 2 EStG gegeben, dar\u00fcber hinaus ist auf den 31.12.2009 die Bildung einer Pensionsr\u00fcckstellung in H\u00f6he von 436.037 \u20ac gerechtfertigt, weil insoweit f\u00fcr eine Pensionsr\u00fcckstellung in dieser H\u00f6he die Voraussetzungen des \u00a7\u00a06a Abs. 3 EStG erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a06a Abs. 3 Satz 1 EStG darf eine Pensionsr\u00fcckstellung h\u00f6chstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. F\u00fcr dessen Berechnung und der der Pensionsr\u00fcckstellung zuzuf\u00fchrenden Jahresbetr\u00e4ge enthalten die S\u00e4tze 2 und 3 des \u00a7\u00a06a Abs. 3 einzelne Berechnungsvorgaben. Nach \u00a7\u00a06a Abs. 3 Satz 2 Nr.\u00a01 Satz\u00a03 EStG sind die bei der Pensionsr\u00fcckstellung zu ber\u00fccksichtigenden Jahresbetr\u00e4ge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverh\u00e4ltnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles rechnungsm\u00e4\u00dfig aufzubringen sind.<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Vorgaben ist im vorliegenden Falle von dem Eintritt des Versorgungsfalles mit Vollendung des 65. Lebensjahres von Herrn A auszugehen, weil die zugesagte Altersrente nach der Pensionszusage vom 25.03.1993 mit Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt werden soll. Nach dem am 07.11.1996 ge\u00e4nderten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag unter \u201e\u00a7\u00a06 Pensionszusage\u201d soll Herr A die Altersrente sogar nach Erreichen des 60. Lebensjahres ausgezahlt bekommen. Ob eine R\u00fcckstellungsbildung und Ber\u00fccksichtigung dieses ge\u00e4nderten Pensionseintrittalters zul\u00e4ssig w\u00e4re, kann dahinstehen, weil die Kl\u00e4gerin im Veranlagungsverfahren f\u00fcr das Jahr 2009 wie auch in dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren lediglich eine R\u00fcckstellungsbildung auf der Grundlage eines Pensionseintrittsalters von 65\u00a0Jahren begehrt.<\/p>\n<p>Soweit das Finanzamt unter Bezugnahme auf die ge\u00e4nderten Einkommensteuerrichtlinien 2008 (hier Abs. 8 der Einkommensteuerrichtlinien) und auf das BMF-Schreiben vom 03.07.2009 , BStBl I 2009, 712, f\u00fcr den am 02.06.1962 geborenen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine R\u00fcckstellungsberechnung lediglich auf der Grundlage eines Pensionseintrittsalters von 67. Jahren zulassen m\u00f6chte, kann dem schon aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht gefolgt werden. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des \u00a7\u00a06a Abs.\u00a03 Satz 2 Nr.\u00a01 Satz\u00a03 EStG ist bei der Berechnung der Pensionsr\u00fcckstellungen auf den in der Pensionszusage vorgesehnen Zeitpunkt des Eintritts der Versorgungsfalles abzustellen. Die w\u00fcrde nach dem Wortlaut des \u00a7\u00a06a EStG (und ohne Ber\u00fccksichtigung der BFH-Rechtsprechung zu beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern) im vorliegenden Falle sogar die Berechnung einer Pensionsr\u00fcckstellung unter Zugrundelegung eines Pensionseintrittsalters von 60 Jahren rechtfertigen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus besteht auch kein Anlass, aufgrund der besonderen f\u00fcr Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer entwickelten steuerlichen Vorgaben, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung, im vorliegenden Falle von einem Pensionseintrittsalter von 67 Jahren auszugehen. Vielmehr hat es der BFH in seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, f\u00fcr gerechtfertigt gehalten, bei der Bemessung der Pensionsr\u00fcckstellungen f\u00fcr beherrschende Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von Kapitalgesellschaften grunds\u00e4tzlich den in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles zugrunde zu legen. Nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen bestimmt sich die H\u00f6he einer zu bildenden R\u00fcckstellung nach der wahrscheinlich zu erbringenden Leistung. Bezogen auf das in der jeweiligen Pensionszusage vorgesehenen Pensionsalter muss es deshalb hinreichend wahrscheinlich sein, dass die Kapitalgesellschaft nach Ma\u00dfgabe der Pensionsr\u00fcckstellung in Anspruch genommen wird. Zur Vereinfachung hat der BFH dazu eine typisierende Betrachtung zugelassen, bei welcher die statistischen Erkenntnisse dar\u00fcber zu ber\u00fccksichtigen sind, ob die beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu den vertraglichen vorgesehenen Zeiten in den Ruhestand getreten sind. Insoweit geht der BFH bei beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern grunds\u00e4tzlich von einem Ruhestandsalter von 65. Jahren aus, und zwar auch dann, wenn dem Beg\u00fcnstigten in der Pensionszusage die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt wird, von der gesetzlich flexiblen Altersgrenze Gebrauch zu machen (vgl. insoweit nur BFH-Urteile vom 23.01.1991, I R 113\/88 , BStBl II 1991, 379 und vom 29.10.1997, I R 52\/97, BStBl II 1999, 318 ). Die Aufhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung, da diese Aufhebung nicht f\u00fcr privatrechtlich vereinbarte Pensionszusagen gilt und daher keine Auswirkung auf bestehende Pensionszusagen hat.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin sp\u00e4testens mit Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt. Dem Gericht liegen insoweit keine abweichenden statistischen Untersuchungen oder Erkenntnisse vor und solche werden auch von dem Finanzamt bzw. von der Finanzverwaltung nicht vorgetragen oder geltend gemacht. Dar\u00fcber hinaus ist das Gericht auch aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes des \u00a7\u00a06a Abs. 3 Satz\u00a02 Nr. 1 Satz 3 EStG weder an die EStR noch an das BMF-Schreiben vom 03.07.2009 gebunden. Bei den zitierten Richtlinien handelt es sich auch nicht um typisierende Richtlinien, die unbestimmte Gesetzesbegriffe weiter ausf\u00fcllen sollen. Das Gericht kann es dahingestellt sein lassen, ob ggf. eine andere Beurteilung bei solchen Pensionsr\u00fcckstellungen gerechtfertigt sein kann, denen eine Pensionszusage zugrunde liegt, die erst nach Erlass der ESt\u00c4R 2008 erteilt worden ist.<\/p>\n<p>2. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a0135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n<p>3. Die Entscheidung \u00fcber die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten ergeht auf der Grundlage des \u00a7\u00a0139 Abs. 3 Satz 3 FGO .<\/p>\n<p>4. Die Revision war auf der Grundlage des \u00a7\u00a0115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.<\/p>\n<p>5. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a0151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7\u00a0708 , 711 Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr die Berechnung einer Pensionsr\u00fcckstellung aufgrund einer vor Erlass der Einkommensteuerrichtlinien 2008 erteilten Pensionszusage ist grunds\u00e4tzlich der vertraglich vorgesehene Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles, d. h. das vertraglich festgelegte Pensionseintrittsalter (hier: 65 Jahre bzw. 60 Jahre), zu ber\u00fccksichtigen. 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