{"id":36985,"date":"2013-09-16T17:50:42","date_gmt":"2013-09-16T15:50:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36985"},"modified":"2013-09-16T17:50:42","modified_gmt":"2013-09-16T15:50:42","slug":"betriebsausgabenabzug-im-zusammenhang-mit-einem-golfturnier","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/betriebsausgabenabzug-im-zusammenhang-mit-einem-golfturnier\/","title":{"rendered":"Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit einem Golfturnier"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Ein Unternehmen, das anl\u00e4sslich einer Benefizveranstaltung ein Golfturnier mit anschlie\u00dfender Abendveranstaltung ausrichtet, kann die entsprechenden Aufwendungen (Platzmiete f\u00fcr den Golfplatz, Kosten der Bewirtung w\u00e4hrend des Golfturniers und der Abendveranstaltung) nicht als Betriebsausgaben abziehen.<\/span><\/h1>\n<p>Es greift das sog. Abzugsverbot nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 11 K 1165\/12). Es wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 24\/13).<\/p>\n<p>FG Hessen, Pressemitteilung vom 11.09.2013 zum Urteil 11 K 1165\/12 vom 22.05.2013<\/p>\n<div>\n<h1>\u00a0<strong>Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Golfturnier als Betriebsausgaben <\/strong><\/h1>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<ol>\n<li>1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Unter den Begriff der Aufwendungen f\u00fcr \u201e\u00e4hnliche Zwecke\u201d im Sinne des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG fallen auch der Golfsport und damit zusammenh\u00e4ngende Veranstaltungen<\/li>\n<li>2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Aufwendungen im Sinne des \u00a7 4 Abs.\u00a05 S. 1 Nr. 4 EStG k\u00f6nnen durch eine entsprechende Einrichtung, die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeiten oder die Benutzung der Einrichtung entstehen, wobei es ohne Bedeutung ist, ob es sich um eigene oder gepachtete Einrichtungen handelt.<\/li>\n<li>3. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Bei der Veranstaltung eines Golfturniers ist es unbeachtlich, ob die Anbahnung und F\u00f6rderung von Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcssen bzw. die Werbung f\u00fcr das Unternehmen im Vordergrund gestanden hat oder ob dieses der Unterhaltung von Gesch\u00e4ftsfreunden oder Befriedigung einer Neigung des Unternehmens diente.<\/li>\n<li>4. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Das Abzugsverbot greift immer dann ein, wenn bei typisierender Betrachtung die M\u00f6glichkeit besteht, Gesch\u00e4ftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.<\/li>\n<li>5. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Eine Abendveranstaltung, die im Rahmen eines Golfturniers stattgefunden hat, erfolgt ebenso wie das eigentliche Golfturnier typisierend zu dem Zweck, der sportlichen Bet\u00e4tigung, der Unterhaltung von Gesch\u00e4ftsfreunden, der Freizeitgestaltung und der Repr\u00e4sentation zu dienen.<\/li>\n<\/ol>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4<br \/>\n<strong>Verfahrensstand: <\/strong>\u00a0Diese Entscheidung ist vorl\u00e4ufig nicht rechtskr\u00e4ftig<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Golfturnier als Betriebsausgaben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine OHG, betreibt ein Versicherungsb\u00fcro. Sie erzielte hieraus in den Streitjahren 2005-2008 Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Sie ermittelte den Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich. Die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb wurden in den Streitjahren einheitlich und gesondert festgestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin reichte f\u00fcr die Streitjahre beim Beklagten Erkl\u00e4rungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie<\/p>\n<p>Gewerbesteuererkl\u00e4rungen ein. In der Bilanz machte sie \u2013 soweit vorliegend<\/p>\n<p>von Interesse \u2013 Aufwendungen f\u00fcr Golfturniere f\u00fcr das Jahr 2005 in H\u00f6he von 10.962,- \u20ac, f\u00fcr das Jahr 2006 in H\u00f6he von 14.580,- \u20ac, f\u00fcr das Jahr 2007 in H\u00f6he von 20.769,42 \u20ac und f\u00fcr das Jahr 2008 in H\u00f6he von 18.900,74 \u20ac als Betriebsausgaben geltend.<\/p>\n<p>Den geltend gemachten Aufwendungen lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin unterst\u00fctzte in den Streitjahren die \u201eTour der Hoffnung\u201d, bei der es sich um eine Radveranstaltung handelte, bei der Spenden f\u00fcr leuk\u00e4mie- und krebskranke Kinder gesammelt wurden. Die Kosten dieser Veranstaltung wurden von Sponsoren getragen. Die Kl\u00e4gerin veranstaltete in den Streitjahren einmal j\u00e4hrlich anl\u00e4sslich der \u201eTour der Hoffnung\u201d ein Golfturnier im Golfpark A. An die Turniere schloss sich jeweils eine Abendveranstaltung im Restaurant bei dem Golfplatz an. Die Turniere waren in eine Serie von Golfturnieren verschiedener Unternehmen als Ausrichter eingebunden, die zu Gunsten der j\u00e4hrlich stattfindenden \u201eTour der Hoffnung\u201d veranstaltet wurden. An der Abendveranstaltung der Kl\u00e4gerin nahmen Vertreter der \u201eTour der Hoffnung\u201d, Prominente und interessierte Dritte teil. Zum Teil handelte es sich bei den Teilnehmern um Gesch\u00e4ftspartner der Kl\u00e4gerin. Die Personen, die am Golfturnier teilnahmen, nahmen zu einem Gro\u00dfteil auch an der Abendveranstaltung teil. Einige Personen nahmen ausschlie\u00dflich an der Abendveranstaltung teil. Die Kl\u00e4gerin legte im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 29. April 2013 Teilnehmerlisten vor, auf die Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>In der exemplarisch f\u00fcr das Jahr xxxx vorliegenden Brosch\u00fcre zur Bekanntmachung der \u201eTour der Hoffnung\u201d wurden als Leistungen im Rahmen der Teilnahme an dem Golfturnier der Kl\u00e4gerin die Turnierteilnahme, die Platzverpflegung, ein Startgeschenk, ein Sektempfang sowie ein festliches Abendessen mit Siegerehrung und Abendprogramm mit Tanz aufgef\u00fchrt. Zum Startgeld hei\u00dft es in der Brosch\u00fcre:\u201dnach Vereinbarung; um eine gro\u00dfz\u00fcgige Spende f\u00fcr die Tour der Hoffnung wird gebeten\u201d. Die Teilnehmer zahlten hingegen weder Startgelder an die Kl\u00e4gerin noch an die Betreiber des Golfplatzes. In der Brosch\u00fcre wurde weiter darauf hingewiesen, dass die Spendenabwicklung durch die Kl\u00e4gerin selbst erfolge. Die Kl\u00e4gerin war auch als Partner auf den Internetseiten der Veranstalter der \u201eTour der Hoffnung\u201d erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>Die Durchf\u00fchrung des Golfturniers erfolgte durch den Betreiber des Golfplatzes. Die Platzmiete wurde von der Kl\u00e4gerin getragen. Die Kosten f\u00fcr die Anmietung des Restaurants sowie f\u00fcr die Bewirtung wurden ebenfalls der Kl\u00e4gerin in Rechnung gestellt.<\/p>\n<p>Die Gesamtkosten des jeweiligen Turniers mit Abendveranstaltung beliefen sich im Jahre 2005 auf 10.962,04 \u20ac, im Jahre 2006 auf 14.580,16 \u20ac, im Jahre 2007 auf 20.769,42 \u20ac und im Jahre 2008 auf 18.900,74 \u20ac.<\/p>\n<p>Der Beklagte erlie\u00df am 13. Februar 2007 einen Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr das Jahr 2005, in welchem er die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 136.792, 54 \u20ac feststellte. F\u00fcr das Jahr 2006 erlie\u00df er am 07. Januar 2008 einen Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in welchem die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 133.580,39 \u20ac festgestellt wurden. F\u00fcr das Jahr 2007 erging am 20. M\u00e4rz 2009 ein Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in welchem die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 137.833,55 \u20ac festgestellt wurden. Die Veranlagungen erfolgten antragsgem\u00e4\u00df. Die Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 1 der Abgabenordnung \u2013 AO \u2013 .<\/p>\n<p>Am 13. Februar 2007 erlie\u00df der Beklagte f\u00fcr das Jahr 2005, am 07. Januar 2008 f\u00fcr das Jahr 2006 und am 20. M\u00e4rz 2009 f\u00fcr das Jahr 2007 einen Gewerbesteuermessbescheid. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde f\u00fcr das Jahr 2005 in H\u00f6he von 4.410,- \u20ac, f\u00fcr das Jahr 2006 in H\u00f6he von 4.090,- \u20ac und f\u00fcr das Jahr 2007 in H\u00f6he von 4.440- \u20ac festgesetzt. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 1 AO .<\/p>\n<p>Im Jahre 2010 fand bei der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Jahre 2005 bis 2007 eine Au\u00dfenpr\u00fcfung statt. Diese kam ausweislich des Betriebspr\u00fcfungsberichts vom 25. November 2010 zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr die Golfturniere einschlie\u00dflich Abendveranstaltungen nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen seien. Es stehe vielmehr dem Betriebsausgabenabzug das Abzugsverbot des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes \u2013 EStG \u2013 entgegen, wonach Aufwendungen f\u00fcr Jagd und Fischerei, f\u00fcr Segeljachten oder Motorjachten sowie f\u00fcr \u00e4hnliche Zwecke und f\u00fcr die hiermit zusammenh\u00e4ngenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern d\u00fcrften. Bei der Veranstaltung des jeweiligen Golfturniers der Kl\u00e4gerin mit anschlie\u00dfender Abendveranstaltung handele es sich um \u00e4hnliche Zwecke im Sinne dieser Vorschrift. Neben weiteren f\u00fcr das vorliegende Verfahren unerheblichen Feststellungen versagte die Betriebspr\u00fcfungsstelle ebenfalls die Aufwendungen f\u00fcr eine Firmenmitgliedschaft im Golfclub.<\/p>\n<p>Der Beklagte folgte diesen Feststellungen und erlie\u00df jeweils am 23. Dezember 2010 ge\u00e4nderte Feststellungsbescheide, in welchen er f\u00fcr das Jahr 2005 die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 210.816,81 \u20ac, f\u00fcr das Jahr 2006 in H\u00f6he von 160.532,37 \u20ac und f\u00fcr das Jahr 2007 in H\u00f6he von 164.684,38 \u20ac feststellte. Jeweils unter dem 23. Dezember 2010 erlie\u00df der Beklagte zugleich ge\u00e4nderte Gewerbesteuermessbescheide, in welchen er f\u00fcr das Jahr 2005 den Gewerbesteuermessbetrag auf 8.115,- \u20ac, f\u00fcr das Jahr 2006 auf 5.435,- \u20ac und f\u00fcr das Jahr 2007 in H\u00f6he von 5.785,- \u20ac festsetzte. Dabei lie\u00df er die Aufwendungen f\u00fcr die Golfturniere einschlie\u00dflich Abendveranstaltung sowie die Kosten f\u00fcr die Mitgliedschaft im Golfclub nicht zum Abzug zu. Der Beklagte st\u00fctzte die \u00c4nderung jeweils auf<\/p>\n<p>\u00a7 164 Abs. 2 AO und hob den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung jeweils auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin legte gegen die Bescheide vom 23. Dezember 2010 mit beim Beklagten am 19. Januar 2011 eingegangenem Schreiben Einspruch ein.<\/p>\n<p>Der Beklagte erlie\u00df f\u00fcr das Jahr 2008 am 28. Februar 2011 einen Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und stellte die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 186.878,63 \u20ac fest. Ebenfalls am 28. Februar 2011 erlie\u00df der Beklagte einen Gewerbesteuermessbescheid, in welchem er den Gewerbesteuermessbetrag auf 5.680,- \u20ac festsetzte. Die erkl\u00e4rten Betriebsausgaben betreffend das Golfturnier einschlie\u00dflich Abendveranstaltung lie\u00df der Beklagte unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Mit beim Beklagten am 09. M\u00e4rz 2011 eingegangenem Schreiben legte die Kl\u00e4gerin Einspruch gegen die Bescheide vom 28. Februar 2011 ein und wandte sich \u2013 soweit vorliegend von Interesse \u2013 gegen die Versagung des Betriebsausgabenabzugs hinsichtlich der Aufwendungen f\u00fcr die Golfturniere einschlie\u00dflich Abendveranstaltung. Ihrer Auffassung nach komme das Abzugsverbot des \u00a7 4 Abs. 5 S.\u00a01 Nr. 4 EStG hinsichtlich der fraglichen Aufwendungen f\u00fcr die jeweiligen Golfturniere mit Abendveranstaltung nicht zur Anwendung. Der Hauptzweck der Veranstaltung des jeweiligen Golfturniers und der Abendveranstaltung sei die Unterst\u00fctzung der \u201eTour der Hoffnung\u201d und damit die Unterst\u00fctzung krebskranker Kinder durch Spenden gewesen. Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin handele es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit Sponsoring, die als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig seien. Diesbez\u00fcglich beruft sich die Kl\u00e4gerin auf einen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen \u2013 BMF \u2013 vom 18. Februar 1998 VV DU BMF 1998-02-18 IV B 2-S 2144-40\/98, Bundessteuerblatt \u2013 BStBl \u2013 I 1998, 212 (sog. Sponsoringerlass). Danach seien die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gew\u00e4hrung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur F\u00f6rderung von Personen beispielsweise in sportlichen oder sozialen Bereichen, mit denen regelm\u00e4\u00dfig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder \u00d6ffentlichkeitsarbeit verfolgt w\u00fcrden (sog. Sponsoring), als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig. Da die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Veranstaltung des Golfturniers f\u00fcr ihre unternehmerischen Zwecke werbe, habe dieses zur Folge, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig seien.<\/p>\n<p>Auf die Kosten f\u00fcr die Abendveranstaltung sei das Abzugsverbot des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG bereits deshalb nicht anzuwenden, da es sich diesbez\u00fcglich nicht um Aufwendungen f\u00fcr Jagd und Fischerei, f\u00fcr Segeljachten, Motorjachten sowie f\u00fcr \u00e4hnliche Zwecke handele.<\/p>\n<p>Jeweils mit Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2012 wies der Beklagte die Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Er begr\u00fcndete seine Entscheidung damit, dass die Aufwendungen f\u00fcr das jeweilige Golfturnier und die jeweilige anschlie\u00dfende Abendveranstaltung nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen seien, da diesbez\u00fcglich die Regelung des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG entgegenstehe. Danach d\u00fcrften Aufwendungen f\u00fcr Jagd und Fischerei, f\u00fcr Segelyachten oder Motorjachten sowie f\u00fcr \u00e4hnliche Zwecke und f\u00fcr die damit zusammenh\u00e4ngenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Unter den Begriff der Aufwendungen f\u00fcr \u00e4hnliche Zwecke fielen insbesondere Aufwendungen f\u00fcr Zwecke der sportlichen Bet\u00e4tigung, der Unterhaltung von Gesch\u00e4ftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repr\u00e4sentation. Auch der Golfsport und damit im Zusammenhang stehende Veranstaltungen fielen unter das Abzugsverbot, da er \u00e4hnliche M\u00f6glichkeiten zur sportlichen Bet\u00e4tigung, Unterhaltung, Freizeitgestaltung und Repr\u00e4sentation biete wie etwa der Segel-, Reit- oder Flugsport.<\/p>\n<p>Eine Trennung zwischen der Abendveranstaltung und dem eigentlichen Turnier sei nicht m\u00f6glich. Die Abendveranstaltung, durch welche haupts\u00e4chlich Kosten der Restauration entst\u00fcnden, sei als Bestandteil des Golfturniers anzusehen. Der anl\u00e4sslich der \u201eTour der Hoffnung\u201d xxxx herausgegebenen Brosch\u00fcre sei zu entnehmen, dass die Teilnahme an der Abendveranstaltung eine der Leistungen sei, die den Teilnehmern des seitens der Kl\u00e4gerin veranstalteten Golfturniers geboten werde. Zudem werde in der Buchf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin bei der Verbuchung der Kosten f\u00fcr die Abendveranstaltung auch im Buchungstext auf das Golfturnier hingewiesen.<\/p>\n<p>Unerheblich sei, dass die Kosten der Abendveranstaltung den Gro\u00dfteil der gesamten Turnierkosten ausmachten.<\/p>\n<p>Unter Berufung auf eine Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 20. Mai 2009 S 2145-80- StO 224, meint der Beklagte, dass der Erlass des BMF vom 18. Februar 1998 (sog. Sponsoringerlass) auf die Veranstaltung von Golfturnieren keine Anwendung finde.<\/p>\n<p>Zudem habe nach Auffassung des Beklagten der Sponsoringgedanke bei den seitens der Kl\u00e4gerin veranstalteten Turnieren nicht im Vordergrund gestanden. Die Turniere h\u00e4tten in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der \u201eTour der Hoffnung\u201d gestanden, vielmehr sei im Rahmen der Bekanntmachung lediglich um eine Spende f\u00fcr die \u201eTour der Hoffnung\u201d gebeten worden. Auch wenn zus\u00e4tzlicher Zweck der Aufwendungen gewesen sein sollte, f\u00fcr das Unternehmen der Kl\u00e4gerin zu werben, stehe einem Betriebsausgabenabzug der Sinn und Zweck des \u00a7 4 Abs.\u00a05 S. 1 Nr. 4 EStG entgegen. Denn durch das Abzugsverbot des \u00a7 4 Abs. 5 EStG wolle der Gesetzgeber die tats\u00e4chlichen Schwierigkeiten, die bei der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensf\u00fchrung auftr\u00e4ten, in pauschalierter Weise l\u00f6sen und Missbr\u00e4uchen des Steuerpflichtigen vorbeugen. Deshalb seien die in \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen generell nicht abziehbar, da sie nach Auffassung des Gesetzgebers bereits ihrer Art nach als unangemessener Repr\u00e4sentationsaufwand anzusehen seien. Im Anwendungsbereich der Vorschrift komme die Anwendung des sog. Sponsoringerlasses daher nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Am 1. Juni 2012 hat die Kl\u00e4gerin Klage erhoben. Sie begehrt weiterhin den Abzug der Aufwendungen im Zusammenhang mit den j\u00e4hrlichen Golfturnieren in den Streitjahren als Betriebsausgaben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt an ihrer au\u00dfergerichtlich vorgetragenen Rechtsauffassung fest. Sie tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor, dass das Abzugsverbot des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Aufwendungen bereits deshalb nicht anwendbar sei, da die in der Verf\u00fcgung der OFD Hannover vom 20. Mai 2009 S 2145- 80- StO 224 aufgef\u00fchrten Sachverhalte und die in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<\/p>\n<p>\u2013 BFH \u2013 entschiedenen F\u00e4lle mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar seien. Der BFH habe zwar entschieden, dass auch der Golfsport und damit zusammenh\u00e4ngende Aufwendungen f\u00fcr die Bewirtung vom Abzugsverbot betroffen seien. Gegenstand dieser Rechtsprechung seien aber Sachverhalte gewesen, bei denen die Golfturniere zum Zwecke der Bindung von Kunden und der Gewinnung von potentiellen Neukunden veranstaltet worden seien. Der BFH habe zudem entschieden, dass die Aufwendungen f\u00fcr die Veranstaltung eines Golfturniers dann zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben geh\u00f6rten, wenn ein Sachverhalt gegeben sei, bei dem bei typisierender Betrachtung die M\u00f6glichkeit bestehe, Gesch\u00e4ftsfreunde zu unterhalten oder pers\u00f6nlichen Neigungen nachzugehen.<\/p>\n<p>Im Gegensatz dazu stelle sich die Situation im vorliegenden Fall v\u00f6llig anders dar. Hauptzweck der Veranstaltung und Hauptziel der Kl\u00e4gerin sei die Unterst\u00fctzung der \u201eTour der Hoffnung\u201d und mithin die Unterst\u00fctzung krebskranker Kinder durch Spenden gewesen. Allein zu diesem Zwecke sei die Veranstaltung von der Kl\u00e4gerin ausgerichtet und durchgef\u00fchrt worden. Die Veranstaltung habe nicht dazu gedient, Versicherungskunden zu gewinnen, sondern habe potentielle Spender f\u00fcr die separate Abendveranstaltung interessieren sollen. Aus diesem Grunde h\u00e4tten auch regelm\u00e4\u00dfig prominente Vertreter oder Teilnehmer der \u201eTour der Hoffnung\u201d an den Golfturnieren teilgenommen, um den guten Zweck zu unterst\u00fctzen und die Spendenbereitschaft zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Turniers h\u00e4tten im \u00dcbrigen deutlich unter den Kosten der Abendveranstaltung zu Gunsten der \u201eTour der Hoffnung\u201d gelegen. Die Kl\u00e4gerin reichte diesbez\u00fcglich Einzelaufstellungen der jeweiligen Kosten ein. Danach entfielen f\u00fcr das Jahr 2005 Aufwendungen in H\u00f6he von 4.346,05 \u20ac, f\u00fcr das Jahr 2006 in H\u00f6he von 6.149,94 \u20ac, f\u00fcr das Jahr 2007 in H\u00f6he von 4.262,22 \u20ac und f\u00fcr das Jahr 2008 in H\u00f6he von 5.329,31 \u20ac auf die Durchf\u00fchrung des Golfturniers, die restlichen Kosten auf die Abendveranstaltung. Das Turnier habe, so die Kl\u00e4gerin, auch deshalb nur eine untergeordnete Bedeutung, da die Spenden, so behauptet die Kl\u00e4gerin, haupts\u00e4chlich im Rahmen der Abendveranstaltung erzielt bzw. gew\u00e4hrt worden seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe sich mit ihrem langwierigen Engagement im Bereich des<\/p>\n<p>Soziosponsoring bewegt. Die Aufwendungen seien nach Ma\u00dfgabe des Sponsoringerlasses als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen, meint die Kl\u00e4gerin, h\u00e4tte die Veranstaltung zum Sammeln von Spenden auch auf jedem beliebigen anderen Sportgel\u00e4nde mit angrenzendem Restaurantbetrieb stattfinden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide 2005, 2006 und 2007 jeweils vom 23. Dezember 2010 und f\u00fcr 2008 vom 28. Februar 2011 in der Fassung der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 07. Mai 2012 und die Gewerbesteuermessbescheide 2005, 2006 und 2007 vom 23. Dezember 2010 und f\u00fcr 2008 vom 28. Februar 2011 in der Fassung der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 07. Mai 2012 dahingehend zu \u00e4ndern, dass f\u00fcr das Jahr 2005 aus dem gesamten Gewinn jeweils zus\u00e4tzlich ein Betrag von 10.962,- \u20ac, f\u00fcr das Jahr 2006 ein Betrag von 14.580,16\u00a0\u20ac, f\u00fcr das Jahr 2007 ein Betrag von 20.769,42\u00a0\u20ac und f\u00fcr das Jahr 2008 ein Betrag von 18.900,74\u00a0\u20ac als Betriebsausgabe gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte h\u00e4lt an seiner au\u00dfergerichtlich vorgetragenen Rechtsauffassung fest und verweist insoweit auf die Einspruchsentscheidungen vom 7. Mai 2011.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor, dass, wenn man dem Vortrag der Kl\u00e4gerin folgen wolle, dass alleiniger Zweck der Veranstaltung der Golfturniere gewesen sei, Spenden f\u00fcr die \u201eTour der Hoffnung\u201d zu sammeln, es sich nach Auffassung des Beklagten bereits dem Grunde nach um keine Betriebsausgaben handele. Es fehle bereits an einer betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen mit der Folge, dass es auf die Frage, inwieweit das Abzugsverbot des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG vorliegend einschl\u00e4gig sei, nicht mehr ankomme.<\/p>\n<p>Im Widerspruch zu ihren Ausf\u00fchrungen zum Zweck der Veranstaltung argumentiere die Kl\u00e4gerin aber auch dahingehend, dass es sich bei der Veranstaltung der Kl\u00e4gerin um eine solche im Rahmen des Sponsoring handele, da die Golfturniere auch der Sicherung und Erh\u00f6hung des unternehmerischen Ansehens, der Werbung, der Berichterstattung in den Medien, der Kontaktpflege usw. gedient h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Selbst wenn man aber unterstelle, dass die Kl\u00e4gerin mit der Veranstaltung der Golfturniere diese unternehmerischen Ziele verfolge, f\u00fchre dieses nicht automatisch zu einem Betriebsausgabenabzug, da gerade f\u00fcr Aufwendungen, die dem Grunde nach Betriebsausgaben darstellten, das Abzugsverbot Anwendung finde.<\/p>\n<p>\u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG komme dann zur Anwendung, wenn ein Sachverhalt gegeben sei, bei dem bei typisierender Betrachtung die M\u00f6glichkeit bestehe, Gesch\u00e4ftsfreunde zu unterhalten oder pers\u00f6nlichen Neigungen nachzugehen. Vorliegend l\u00e4gen diese Voraussetzungen vor. Bei typisierender Betrachtung habe bei den seitens der Kl\u00e4gerin veranstalteten Golfturnieren die M\u00f6glichkeit bestanden, Gesch\u00e4ftsfreunde zu unterhalten oder pers\u00f6nlichen Neigungen nachzugehen.<\/p>\n<p>Auch der Einwand der Kl\u00e4gerin, sie h\u00e4tte auch auf jedem beliebigen anderen Sportgel\u00e4nde mit angrenzendem Restaurant eine \u00e4hnliche Veranstaltung durchf\u00fchren k\u00f6nnen, sei unerheblich, da es nicht auf einen hypothetischen, sondern auf die Beurteilung des konkreten Sachverhalts ankomme.<\/p>\n<p>Die den Streitgegenstand betreffenden Steuerakten haben dem Gericht vorgelegen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>I. Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die angefochtenen Bescheide sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzten die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr die Veranstaltung eines Golfturniers mit anschlie\u00dfender Abendveranstaltung im jeweiligen Streitjahr nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen.<\/p>\n<p>Zwar handelt es sich bei den Kosten der Kl\u00e4gerin um betrieblich veranlasste Aufwendungen (1.). Einer Ber\u00fccksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben steht aber die Regelung des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG entgegen (2.).<\/p>\n<p>1. Bei den geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich dem Grunde nach um Betriebsausgaben.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind.<\/p>\n<p>Um betrieblich veranlasste Aufwendungen handelt es sich \u2013 in Abgrenzung zu steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensf\u00fchrung und Spenden &#8211; dann, wenn ein Sponsor durch Unterst\u00fctzung allgemein als f\u00f6rderungsw\u00fcrdig erachteter T\u00e4tigkeiten wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erh\u00f6hung seines unternehmerischen Ansehens liegen k\u00f6nnen, f\u00fcr sein Unternehmen erstrebt oder f\u00fcr Produkte seines Unternehmens werben will (vgl. Beschluss des BFH vom 02. Februar 2011 VI B 110\/09 , BFH\/NV 2011, 792 m.w.N.; BMF vom 18. Februar 1998 VV DU BMF 1998-02-18 IV B 2-S 2144-40\/98, Bundessteuerblatt \u2013 BStBl \u2013 I 1998, 212 ).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Vortrag der Kl\u00e4gerin folgend, dass die im jeweiligen Streitjahr veranstalteten Golfturniere auch dem Zweck dienten, Kunden zu gewinnen und zu binden und f\u00fcr das Unternehmen der Kl\u00e4gerin zu werben, f\u00fchrt dazu, dass eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen zu bejahen ist.<\/p>\n<p>Insoweit ist der Kl\u00e4gerin dahingehend zu folgen, dass hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den fraglichen Aufwendungen dem Grunde nach um Betriebsausgaben handelt, der sog. Sponsoringerlass einschl\u00e4gig ist.<\/p>\n<p>2. a) Der Betriebsausgabenabzug ist aber gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen. Danach d\u00fcrfen Aufwendungen f\u00fcr Jagd oder Fischerei, f\u00fcr Segeljachten oder Motorjachten sowie f\u00fcr \u00e4hnliche Zwecke sowie die hiermit zusammenh\u00e4ngenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Unter den Begriff der Aufwendungen f\u00fcr \u201e\u00e4hnliche Zwecke\u201d im Sinne dieser Vorschrift fallen insbesondere Aufwendungen f\u00fcr Zwecke der sportlichen Bet\u00e4tigung, der Unterhaltung von Gesch\u00e4ftsfreunden, der Freizeitgestaltung und Repr\u00e4sentation. Hierunter f\u00e4llt auch der Golfsport und damit zusammenh\u00e4ngende Veranstaltungen (vgl. Urteil des BFH vom 03. Februar 1993 , BStBl II 1993, 367 ; Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 11. Dezember 2007 13 K 10721\/03, juris, nachfolgend: Beschluss des BFH vom 29. Dezember 2008 XB 123\/08, BFH\/NV 2009, 752 ; Stapperfend, in: Herrmann\/Heuer\/Raupach EStG \/KStG, \u00a7 4 EStG Anm. 1320 \u201e\u00e4hnliche Zwecke\u201d; Frotscher EStG , \u00a7 4 Rz. 707). Aufwendungen im Sinne des \u00a7 4 Abs.\u00a05 S. 1 Nr. 4 EStG k\u00f6nnen durch eine entsprechende Einrichtung, die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeiten oder die Benutzung der Einrichtung entstehen. Es ist ohne Bedeutung, ob es sich um eigene oder gepachtete Einrichtungen handelt. Auch die Kosten f\u00fcr die Benutzung fremder Anlagen oder Wirtschaftsg\u00fcter fallen unter das Abzugsverbot (vgl. Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghof EStG \/KStG, Kommentar, \u00a7 4 EStG , Rz. J 19 m.w.N.; Stapperfend, in: Herrmann\/Heuer\/Raupach EStG \/K\u00f6rperschaftsteuergesetz \u2013 KStG -, \u00a7 4 EStG Anm. 1320 \u201eAufwendungen\u201d).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Kl\u00e4gerin hat j\u00e4hrlich ein Golfturnier mit anschlie\u00dfender Abendveranstaltung durchgef\u00fchrt, zu dem sie G\u00e4ste eingeladen hat. Bei den entstandenen Aufwendungen handelt es sich um die Platzmiete f\u00fcr den Golfplatz, somit um Kosten, die f\u00fcr die Nutzung der Golfeinrichtung entstanden sind, sowie um Kosten der Bewirtung, die w\u00e4hrend des Golfturniers sowie im Rahmen der anschlie\u00dfenden Abendveranstaltung entstanden sind.<\/p>\n<p>b) Der Argumentation der Kl\u00e4gerin, das Abzugsverbot des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG komme vorliegend deshalb nicht zur Anwendung, da die streitgegenst\u00e4ndlichen Aufwendungen, wie die Kl\u00e4gerin meint, \u00fcberwiegend zu dem Zwecke erfolgt seien, im Rahmen eines Sponsoring Werbung f\u00fcr das Unternehmen der Kl\u00e4gerin zu betreiben, kann nicht gefolgt werden: Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BFH vom 03. Februar 1993 I R 18\/92 , BStBl II 1993, 832 ; Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 11. Dezember 2007 13 K 10721\/03, juris, nachfolgend: Beschluss des BFH vom 29. Dezember 2008 XB 123\/08, BFH\/NV 2009, 752 ), der sich der Senat anschlie\u00dft, ist die Vorschrift des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht nur nach ihrem reinen Wortsinn, sondern auch nach dem Sinnzusammenhang auszulegen, in den sie gestellt ist. Danach ist \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG eine Vorschrift, die auf dem auch in \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken beruht und letzterer Vorschrift vorgeht. Als Rechtsfolge soll der Gewinn nicht um bestimmte betrieblich veranlasste Repr\u00e4sentationsaufwendungen gemindert werden k\u00f6nnen. Dabei unterstellt das Gesetz die Unangemessenheit der Aufwendungen nach der Art einer unwiderlegbaren Vermutung (vgl. Urteil des BFH vom 03. Februar 1993 I R 18\/92 , BStBl II 1993, 832 ; Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 11. Dezember 2007 13 K 10721\/03, juris; nachfolgend: Beschluss des BFH vom 29. Dezember 2008 XB 123\/08, BFH\/NV 2009, 752 ). Durch die Abzugsverbote in \u00a7 4 Abs. 5 EStG wollte der Gesetzgeber die tats\u00e4chlichen Schwierigkeiten, die bei der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensf\u00fchrung auftreten, in pauschalierter Weise l\u00f6sen und Missbr\u00e4uchen des Steuerpflichtigen vorbeugen (vgl. Urteil des BFH vom 07. Februar 2007 I R 27-29\/05, BFH\/NV 2007, 645 ). \u00a7 4 Abs. 5 EStG ordnet ein Abzugsverbot f\u00fcr die von der Vorschrift erfassten Repr\u00e4sentationsaufwendungen an, da bei ihnen die Wahrscheinlichkeit auf der Hand liegt, dass sie die private Lebensf\u00fchrung ber\u00fchren. Aus der Gesetzesbegr\u00fcndung ergibt sich, dass die in \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen generell nicht abziehbar sein sollen, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers bereits ihrer Art nach als unangemessener Repr\u00e4sentationsaufwand anzusehen sind (vgl. Urteil des BFH vom 07. Februar 2007 I R 27-29\/05, BFH\/NV 2007, 645 ; Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 11. Dezember 2007 13 K 10721\/03, juris, nachfolgend: Beschluss des BFH vom 29. Dezember 2008 XB 123\/08, BFH\/NV 2009, 752 ). Eines konkret festzustellenden Zusammenhangs mit der Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen bedarf es nicht (vgl. Urteil des BFH vom 02. August 2012 IV R 25\/09 , BStBl II 2012, 824 ).<\/p>\n<p>Es widerspr\u00e4che dem mit dieser Regelung verfolgten Vereinfachungszweck, wenn f\u00fcr die Frage des Abzugs der im Zusammenhang mit der Ausrichtung des Golfturniers anfallenden Kosten zu pr\u00fcfen w\u00e4re, ob die Anbahnung und F\u00f6rderung von Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcssen bzw. die Werbung f\u00fcr das Unternehmen im Vordergrund gestanden hat oder diese der Unterhaltung von Gesch\u00e4ftsfreunden oder Befriedigung einer Neigung des Unternehmens diente. Das Abzugsverbot greift somit immer dann ein, wenn bei typisierender Betrachtung die M\u00f6glichkeit besteht, Gesch\u00e4ftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen (vgl. Urteil des BFH vom 07. Februar 2007 I R 27-29\/05, BFH\/NV 2007, 645 ; Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 11. Dezember 2007 13 K 10721\/03, juris, nachfolgend: Beschluss des BFH vom 29. Dezember 2008 XB 123\/08, BFH\/NV 2009, 752 ;Urteil des BFH vom 02. August 2012 IV R 25\/09 , BStBl II 2012, 824 ).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist typisierend davon auszugehen, dass vorliegend die M\u00f6glichkeit bestanden hat, dass die Veranstaltung der Golfturniere mit anschlie\u00dfender Abendveranstaltung dazu gedient hat, Gesch\u00e4ftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen, was vorliegend dazu f\u00fchrt, dass die fraglichen Aufwendungen einschlie\u00dflich der Bewirtungsaufwendungen nicht zum Abzug zuzulassen sind.<\/p>\n<p>c) Wenn die Kl\u00e4gerin, insbesondere unter Bezugnahme auf den Erlass des BMF vom 18. Februar 1998 VV DU BMF 1998-02-18 IV B 2-S 2144-40\/98, BStBl I 1998, 212, meint, dass die durchgef\u00fchrten Golfturniere auch vornehmlich der Werbung und Kundengewinnung dienten, und bereits deshalb als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig seien, so \u00fcbersieht diese Argumentation zudem, dass der Anwendungsbereich des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nur dann er\u00f6ffnet ist, wenn es sich bei den Aufwendungen um Betriebsausgaben im Sinne des \u00a7 4 Abs. 4 EStG handelt. Dieses ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach folgende \u2013 in \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1-13 EStG aufgef\u00fchrte- Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern d\u00fcrfen, als auch aus der Systematik der Vorschrift. Somit f\u00fchrt die Feststellung, dass es sich vorliegend bei den geltend gemachten Aufwendungen deshalb um betriebliche Aufwendungen handelt, da sie auch zu dem Zwecke angefallen sind, Werbung f\u00fcr das Unternehmen der Kl\u00e4gerin zu betreiben und Kundenkontakte zu kn\u00fcpfen, dazu, dass das Abzugsverbot des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG einschl\u00e4gig ist. Insoweit irrt die Kl\u00e4gerin auch, wenn sie meint, dass, wenn \u2013 wie vorliegend \u2013 die Betriebsausgabeneigenschaft der Aufwendungen nach den Grunds\u00e4tzen des Erlasses des BMF zu bejahen ist, es einer Pr\u00fcfung des Abzugsverbots des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht mehr bedarf.<\/p>\n<p>d) Wenn die Kl\u00e4gerin an anderer Stelle betont, das Abzugsverbot des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG komme deshalb nicht zur Anwendung, da Hauptzweck der Veranstaltung des Golfturniers aus Sicht der Kl\u00e4gerin die Gewinnung von Spenden und nicht die sportliche Bet\u00e4tigung gewesen sei, so kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Frage, welche Aufwendungen unter den Begriff der \u201e\u00e4hnlichen Zwecke\u201d im Sinne des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG zu subsumieren sind, ist die Art der Aufwendungen. Erfolgen die Aufwendungen \u2013 wie vorliegend \u2013 f\u00fcr die Nutzung einer entsprechenden Einrichtung oder die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftsg\u00fctern, zu denen, wie bereits dargelegt, auch die Nutzung einer Golfanlage geh\u00f6rt, so ist der Anwendungsbereich der Vorschrift des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG einschl\u00e4gig. Inwieweit mit der Nutzung der Wirtschaftsg\u00fcter bzw. der Aus\u00fcbung bestimmter T\u00e4tigkeiten aus Sicht des Unternehmers weitere Zwecke verfolgt werden, ist mithin unerheblich. Denn diese Motive f\u00fchren zu keiner anderweitigen Art der Aufwendungen.<\/p>\n<p>Sofern die Argumentation der Kl\u00e4gerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass, da Anlass der Golfveranstaltung die Gewinnung von Spendengeldern f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke gewesen sei, eine Ausnahme vom Abzugsverbot zugelassen werden m\u00fcsse, obwohl die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Golfanlagen entstanden seien, so gibt es hierf\u00fcr keinen sachlichen Grund. Richtig ist, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Engagement zur Erzielung von Spendengeldern bzw. zur Unterst\u00fctzung gemeinn\u00fctziger Ziele get\u00e4tigt werden, f\u00fcr sich betrachtet nicht dem betrieblichen Bereicht zuzuordnen sind, vielmehr steuerlich nicht relevante Kosten der privaten Lebensf\u00fchrung darstellen. Sie stellen lediglich dann dem Grunde nach Betriebsausgaben dar, wenn \u2013 wie im Streitfall \u2013 feststellbar ist, dass zus\u00e4tzlich zum Zwecke des sozialen Engagements unternehmerische Zwecke verfolgt werden, wie etwa Werbung f\u00fcr das Unternehmen oder die Gewinnung von Kunden, die auf eine betriebliche Veranlassung schlie\u00dfen lassen. Somit ist die Feststellung unternehmerischer Motive, und zwar, sofern sie auf eine betriebliche Veranlassung schlie\u00dfen lassen, lediglich von Bedeutung f\u00fcr die Frage, inwieweit die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind, mithin dem Grunde nach Betriebsausgaben vorliegen, hingegen nicht f\u00fcr die Frage, ob ein Ausschlusstatbestand im Sinne des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG eingreift. Zudem ist der seitens der Kl\u00e4gerin benannte Zweck der Veranstaltungen, Spender bzw. Spenden f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke zu gewinnen auch deshalb nicht geeignet, ausnahmsweise von der Rechtsfolge des Ausschlusstatbestandes abzusehen, da es sich bei diesem Zwecke gerade nicht um einen solchen handelt, der auf eine betriebliche Veranlassung schlie\u00dfen l\u00e4sst, sondern um einen solchen, der f\u00fcr sich genommen lediglich dazu f\u00fchren w\u00fcrde, die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin als solche der privaten Lebensf\u00fchrung zu qualifizieren.<\/p>\n<p>e) Auch der Einwand der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr die geltend gemachten Aufwendungen, die auf die jeweilige Abendveranstaltung entfallen seien, l\u00e4gen die Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht vor, vermag nicht zu \u00fcberzeugen. \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG ordnet diesbez\u00fcglich an, dass auch mit den dort aufgef\u00fchrten Aufwendungen zusammenh\u00e4ngende Bewirtungen nicht abzugsf\u00e4hig sind. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die Bewirtung (auch) durch einen der in Nr. 4 des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 EStG genannten Zwecke veranlasst ist (vgl. Herrmann\/ Heuer\/Raupach EStG \/KStG, \u00a7 4 EStG Anm. 1335; Frotscher EStG , \u00a7 4 Rz. 706).<\/p>\n<p>Die jeweilige Abendveranstaltung, da sie im Rahmen des Golfturniers stattgefunden hat, erfolgte ebenso wie das eigentliche Golfturnier typisierend zu dem Zweck, der sportlichen Bet\u00e4tigung, der Unterhaltung von Gesch\u00e4ftsfreunden, der Freizeitgestaltung und der Repr\u00e4sentation zu dienen. Die jeweilige Abendveranstaltung hat sowohl inhaltlich als auch zeitlich im Zusammenhang mit den seitens der Kl\u00e4gerin veranstalteten Golfturnieren gestanden. Dieses ergibt sich bereits daraus, dass die Kl\u00e4gerin ausweislich der Brosch\u00fcre zur \u201eTour der Hoffnung\u201d ihre G\u00e4ste zu einem Golfturnier mit anschlie\u00dfender Abendveranstaltung eingeladen hat und diesbez\u00fcglich die Abendveranstaltung mit Sektempfang und Abendessen auch als Leistung f\u00fcr die Teilnehmer am Golfturnier ausgewiesen hat. Es erweist sich auch nicht als fernliegend, wenn die G\u00e4ste, die zu einem Golfturnier geladen werden, auch verk\u00f6stigt werden, und dieser Teil der Veranstaltung dann aber \u2013 auch aus organisatorischen Gr\u00fcnden \u2013 im Anschluss an die sportliche Bet\u00e4tigung in einem Restaurant stattfindet.<\/p>\n<p>Eine andere Betrachtung, n\u00e4mlich die sachliche Trennung der Abendveranstaltung von dem jeweiligen Golfturnier, ergebe sich nur dann, wenn die T\u00e4tigkeit, die die Aufwendungen verursacht, keinen Zusammenhang mit der Zweckverfolgung im Sinne des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG aufweist (vgl. Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghof EStG \/KStG, Kommentar, \u00a7 4 EStG , Rz. J 20; Stapperfend, in: Herrmann\/Heuer\/ Raupach EStG \/KStG, \u00a7 4 EStG Anm. 1320). Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn w\u00e4hrend einer Jagd- oder Golfveranstaltung ein separates Gesch\u00e4ftsessen stattfindet, das nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles rein gesch\u00e4ftlich veranlasst ist (Herrmann\/Heuer\/Raupach EStG \/KStG, \u00a7 4 EStG Anm. 1335). So liegt es hier hingegen nicht. Die Abendveranstaltung stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Golfturnier. Sie hatte die Verk\u00f6stigung der Teilnehmer des Golfturniers sowie ein abendliches Unterhaltungsprogramm mit Siegerehrung und Tanz zum Inhalt, und stellt sich somit als Abschlussveranstaltung im Rahmen des Golfturniers dar. Dass die Abendveranstaltung ausgerichtet worden ist, um einen anderweitigen, das Golfturnier nicht betreffenden Zweck, zu verfolgen, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>f) Aufgrund der Typisierung angesichts der Art der Aufwendungen erweist es sich auch als unerheblich, dass die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, der Gro\u00dfteil der Aufwendungen entfiele auf die Abendveranstaltung und nicht auf das eigentliche Golfturnier. Die seitens des Gesetzgebers abgeordnete Typisierung f\u00fchrt dazu, dass das Abzugsverbot des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG dann einschl\u00e4gig ist, wenn Aufwendungen f\u00fcr die in dieser Vorschrift aufgef\u00fchrten Zwecke einschlie\u00dflich mit diesen Zwecken zusammenh\u00e4ngende Bewirtungsaufwendungen get\u00e4tigt werden, unabh\u00e4ngig davon, in welcher H\u00f6he diese Aufwendungen anfallen und in welchem quantitativen Verh\u00e4ltnis diese Aufwendungen zueinander stehen. Diese Typisierung dient eben gerade dazu, Aufteilungs- und Abgrenzungsprobleme zu vermeiden. Dem Argument der Kl\u00e4gerin, das Verh\u00e4ltnis der Aufwendungen f\u00fcr die Abendveranstaltung im Vergleich zu den Aufwendungen f\u00fcr das Golfturnier zeige, dass der Schwerpunkt der Veranstaltung die Verk\u00f6stigung der G\u00e4ste und nicht das Golfturnier gewesen sei, weshalb das Abzugsverbot dem Sinn und Zweck nach nicht greifen k\u00f6nne, ist vielmehr entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber dahingehend, dass er auch die Bewirtungsaufwendungen im Zusammenhang mit den in \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG aufgef\u00fchrten Zwecken mit in den Anwendungsbereich des Ausschlusstatbestandes aufgenommen hat, gerade dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass erfahrungsgem\u00e4\u00df regelm\u00e4\u00dfig im Zusammenhang mit Zwecken der Repr\u00e4sentation bzw. der sportlichen Bet\u00e4tigung auch Aufwendungen f\u00fcr Bewirtung anfallen.<\/p>\n<p>Der Klage war daher der Erfolg zu versagen.<\/p>\n<p>II. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n<p>III. Die Revision war wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Unternehmen, das anl\u00e4sslich einer Benefizveranstaltung ein Golfturnier mit anschlie\u00dfender Abendveranstaltung ausrichtet, kann die entsprechenden Aufwendungen (Platzmiete f\u00fcr den Golfplatz, Kosten der Bewirtung w\u00e4hrend des Golfturniers und der Abendveranstaltung) nicht als Betriebsausgaben abziehen. Es greift das sog. Abzugsverbot nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/betriebsausgabenabzug-im-zusammenhang-mit-einem-golfturnier\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit einem Golfturnier<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[3458],"class_list":["post-36985","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht","tag-golfturnier"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36985","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36985"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36985\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36985"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36985"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36985"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}