{"id":36988,"date":"2013-09-16T17:53:25","date_gmt":"2013-09-16T15:53:25","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36988"},"modified":"2013-09-16T17:53:25","modified_gmt":"2013-09-16T15:53:25","slug":"leistungsort-bei-der-langfristigen-vermietung-von-beforderungsmitteln-an-nichtunternehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/leistungsort-bei-der-langfristigen-vermietung-von-beforderungsmitteln-an-nichtunternehmer\/","title":{"rendered":"Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Bef\u00f6rderungsmitteln an Nichtunternehmer"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Durch Art. 10 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz &#8211; AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Bef\u00f6rderungsmitteln an Nichtunternehmer in \u00a7 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG an Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL in der Fassung von Art. 4 der Richtlinie 2008\/8\/EG (ABl. EU 2008 Nr. L 44 S. 11) angepasst. Der Leistungsort befindet sich danach an dem Ort, an dem der Empf\u00e4nger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Handelt es sich bei dem Bef\u00f6rderungsmittel um ein Sportboot, wird die Vermietungsleistung an dem Ort ausgef\u00fchrt, an dem das Sportboot dem Empf\u00e4nger tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die Gesch\u00e4ftsleitung oder eine Betriebsst\u00e4tte des Unternehmers, von wo aus diese Leistung tats\u00e4chlich erbracht wird, an diesem Ort befindet. Dadurch soll insoweit eine Besteuerung am Verbrauchsort erreicht werden. Die Regelung ist nach Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG zum 30. Juni 2013 in Kraft getreten. Insbesondere Abschnitt 3a.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) ist entsprechend anzupassen.<\/span><\/h1>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird deshalb der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26. August 2013 &#8211; IV D 3 &#8211; S 7359\/07\/10009 (2013\/0800354), BStBl I S. &#8230;, ge\u00e4ndert worden ist, wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>1. In Abschnitt 3a.1 Abs. 4 werden im sechsten Gedankenstrich das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und der siebente Gedankenstrich gestrichen.<\/p>\n<p>2. In Abschnitt 3a.2 Abs. 19 wird im Klammerzusatz des zweiten Gedankenstrichs die Angabe &#8222;Abschnitte 3a.5&#8220; durch die Angabe &#8222;Abschnitte 3a.5 Abs. 1 bis 6&#8220; ersetzt.<\/p>\n<p>3. Abschnitt 3a.5 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>&#8222;<strong>3a.5. Ort der Vermietung eines Bef\u00f6rderungsmittels<\/strong><\/p>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><br \/>\n<strong>(1)<\/strong><sup><strong>1<\/strong><\/sup><strong>Der Ort der Vermietung eines Bef\u00f6rderungsmittels ist insbesondere von der Dauer der Vermietung abh\u00e4ngig. 2Dabe<\/strong>i richtet sich die Dauer der Vermietung nach der tats\u00e4chlichen Dauer der Nutzungs\u00fcberlassung; wird der Zeitraum der Vermietung auf Grund h\u00f6herer Gewalt verl\u00e4ngert, ist dieser Zeitraum bei der Abgrenzung einer kurzfristigen von einer langfristigen Vermietung nicht zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Artikel 39 Abs. 1 Unterabs. 3 der MwStVO).\u00a0<sup>3<\/sup>Wird ein Bef\u00f6rderungsmittel mehrfach unmittelbar hintereinander an denselben Leistungsempf\u00e4nger f\u00fcr einen Zeitraum vermietet, liegt eine kurzfristige Vermietung grunds\u00e4tzlich nur dann vor, wenn der ununterbrochene Vermietungszeitraum von nicht mehr als 90 Tagen bzw. 30 Tagen insgesamt nicht \u00fcberschritten wird (vgl. Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 und Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 der MwStVO).\u00a0<sup>4<\/sup>Wird ein Bef\u00f6rderungsmittel zun\u00e4chst kurzfristig und anschlie\u00dfend \u00fcber einen als langfristig geltenden Zeitraum an denselben Leistungsempf\u00e4nger vermietet, sind die beiden Vermietungszeitr\u00e4ume abweichend von Satz 3 getrennt voneinander zu betrachten, sofern diese vertraglichen Regelungen nicht zur Erlangung steuerrechtlicher Vorteile erfolgten (vgl. Art. 39 Abs. 2 Unterabs. 3 der MwStVO).\u00a0<sup>5<\/sup>Werden aufeinander folgende Vertr\u00e4ge \u00fcber die Vermietung von Bef\u00f6rderungsmitteln geschlossen, die tats\u00e4chlich unterschiedliche Bef\u00f6rderungsmittel betreffen, sind die jeweiligen Vermietungen gesondert zu betrachten, sofern diese vertraglichen Regelungen nicht zur Erlangung steuerrechtlicher Vorteile erfolgten (vgl. Art. 39 Abs. 3 der MwStVO).<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong>\u00a0<sup>1<\/sup>Als Bef\u00f6rderungsmittel sind Gegenst\u00e4nde anzusehen, deren Hauptzweck auf die Bef\u00f6rderung von Personen und G\u00fctern zu Lande, zu Wasser oder in der Luft gerichtet ist und die sich auch tats\u00e4chlich fortbewegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 der MwStVO).\u00a0<sup>2<\/sup>Zu den Bef\u00f6rderungsmitteln geh\u00f6ren auch Auflieger, Sattelanh\u00e4nger, Fahrzeuganh\u00e4nger, Eisenbahnwaggons, Elektro-Caddywagen, Transportbetonmischer, Segelboote, Ruderboote, Paddelboote, Motorboote, Sportflugzeuge, Segelflugzeuge, Wohnmobile, Wohnwagen (vgl. jedoch Abschnitt 3a.3 Abs. 5) sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen und andere landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrzeuge, die speziell f\u00fcr den Transport von kranken oder verletzten Menschen konzipiert sind, und Rollst\u00fchle und \u00e4hnliche Fahrzeuge f\u00fcr kranke und k\u00f6rperbehinderte Menschen, mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Fortbewegung (vgl. Artikel 38 Abs. 2 der MwStVO).\u00a0<sup>3<\/sup>Keine Bef\u00f6rderungsmittel sind z. B. Bagger, Planierraupen, Bergungskr\u00e4ne, Schwertransportkr\u00e4ne, Transportb\u00e4nder, Gabelstapler, Elektrokarren, Rohrleitungen, Ladekr\u00e4ne, Schwimmkr\u00e4ne, Schwimmrammen, Container, milit\u00e4rische Kampffahrzeuge, z. B. Kriegsschiffe &#8211; ausgenommen Versorgungsfahrzeuge -, Kampfflugzeuge, Panzer, und Fahrzeuge, die dauerhaft stillgelegt worden sind (vgl. Artikel 38 Abs. 3 der MwStVO).\u00a0<sup>4<\/sup>Unabh\u00e4ngig hiervon kann jedoch mit diesen Gegenst\u00e4nden eine Bef\u00f6rderungsleistung ausgef\u00fchrt werden.\u00a0<sup>5<\/sup>Als Vermietung von Bef\u00f6rderungsmitteln gilt auch die \u00dcberlassung von betrieblichen Kraftfahrzeugen durch Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zur privaten Nutzung sowie die \u00dcberlassung eines Rundfunk- oder Fernseh\u00fcbertragungswagens oder eines sonstigen Bef\u00f6rderungsmittels inl\u00e4ndischer und ausl\u00e4ndischer Rundfunkanstalten des \u00f6ffentlichen Rechts untereinander.<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong>\u00a0<sup>1<\/sup>Wird eine Segel- oder Motoryacht oder ein Luftfahrzeug ohne Besatzung verchartert, ist eine Vermietung eines Bef\u00f6rderungsmittels anzunehmen.\u00a0<sup>2<\/sup>Bei einer Vercharterung mit Besatzung ohne im Chartervertrag festgelegte Reiseroute ist ebenfalls eine Vermietung eines Bef\u00f6rderungsmittels anzunehmen.\u00a0<sup>3<\/sup>Das gilt auch, wenn die Yacht oder das Luftfahrzeug mit Besatzung an eine geschlossene Gruppe vermietet wird, die mit dem Vercharterer vorher die Reiseroute festgelegt hat, diese Reiseroute aber im Verlauf der Reise \u00e4ndern oder in anderer Weise auf den Ablauf der Reise Einfluss nehmen kann.\u00a0<sup>4<\/sup>Eine Bef\u00f6rderungsleistung ist dagegen anzunehmen, wenn nach dem Chartervertrag eine bestimmte Bef\u00f6rderung geschuldet wird und der Unternehmer diese unter eigener Verantwortung vornimmt, z. B. bei einer vom Vercharterer organisierten Rundreise mit Teilnehmern, die auf Ablauf und n\u00e4here Ausgestaltung der Reise keinen Einfluss haben.<\/p>\n<p><strong>(4)<\/strong>\u00a0<sup><strong>1<\/strong><\/sup><strong>\u00dcberl\u00e4sst der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein erworbenes Fahrzeug auch zur privaten Nutzung (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte sowie Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung) ist dies regelm\u00e4\u00dfig als entgeltliche Vermietung eines Bef\u00f6rderungsmittels anzusehen (vgl. Tz. 4.1 des BMF-Schreibens vom 27. 8. 2004, BStBl I S. 864).<\/strong>\u00a0<sup><strong>2<\/strong><\/sup><strong>Der Leistungsort dieser Leistung bestimmt sich nach \u00a7 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG.<\/strong>\u00a0<sup><strong>3<\/strong><\/sup><strong>Liegt dagegen eine unentgeltliche \u00dcberlassung im Sinne des \u00a7 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor (vgl. Tz. 4.2.2.1 des BMF-Schreibens vom 27. 8. 2004, BStBl I S. 864), bestimmt sich deren Leistungsort nach \u00a7 3f UStG.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kurzfristige Vermietung eines Bef\u00f6rderungsmittels<\/strong><br \/>\n<strong>(5)<\/strong>\u00a0<sup>1<\/sup>Die Ortsbestimmung des \u00a7 3a Abs. 3 Nr. 2\u00a0<strong>Satz 1 und 2<\/strong>\u00a0UStG gilt f\u00fcr die kurzfristige Vermietungsleistung von Bef\u00f6rderungsmitteln sowohl an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) als auch an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1).\u00a0<sup>2<\/sup>Zum Ort der kurzfristigen Fahrzeugvermietung zur Nutzung im Drittlandsgebiet vgl. Abschnitt 3a.14 Abs. 4;\u00a0<strong>zum Ort der kurzfristigen Vermietung eines Bef\u00f6rderungsmittels durch einen im Drittlandsgebiet ans\u00e4ssigen Unternehmer zur Nutzung im Inland vgl. Abschnitt 3a.14 Abs. 1 und 2.<\/strong><\/p>\n<p><strong>(6)<\/strong>\u00a0<sup>1<\/sup>Leistungsort bei der kurzfristigen Vermietung eines Bef\u00f6rderungsmittels ist regelm\u00e4\u00dfig der Ort, an dem das Bef\u00f6rderungsmittel dem Leistungsempf\u00e4nger tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung gestellt wird, das ist der Ort, an dem das Bef\u00f6rderungsmittel dem Leistungsempf\u00e4nger \u00fcbergeben wird (vgl. Artikel 40 der MwSt-VO).\u00a0<sup>2<\/sup>Eine kurzfristige Vermietung liegt vor, wenn die Vermietung \u00fcber einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen und von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Bef\u00f6rderungsmitteln erfolgt.<\/p>\n<p>Beispiel:<br \/>\n<sup>1<\/sup>Das Bootsvermietungsunternehmen B mit Sitz in D\u00fcsseldorf vermietet an den Unternehmer U eine Yacht f\u00fcr drei Wochen.\u00a0<sup>2<\/sup>Die \u00dcbergabe der Yacht erfolgt an der Betriebsst\u00e4tte des B in einem italienischen Adriahafen.<\/p>\n<p><sup>3<\/sup>Der Leistungsort f\u00fcr die Vermietungsleistung des B an U ist in Italien, dem Ort, an dem das vermietete Boot tats\u00e4chlich von B an U \u00fcbergeben wird.<\/p>\n<p><strong>Langfristige Vermietung eines Bef\u00f6rderungsmittels<\/strong><br \/>\n<strong>(7) Die Ortsbestimmung des \u00a7 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG gilt nur f\u00fcr sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1).<\/strong><\/p>\n<p><strong>(8)<\/strong>\u00a0<sup><strong>1<\/strong><\/sup><strong>Leistungsort bei der langfristigen Vermietung eines Bef\u00f6rderungsmittels ist regelm\u00e4\u00dfig der Ort, an dem der Leistungsempf\u00e4nger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.<\/strong><sup><strong>2<\/strong><\/sup><strong>Zur Definition des Wohnsitzes vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 1 Satz 9.<\/strong>\u00a0<sup><strong>3<\/strong><\/sup><strong>Eine langfristige Vermietung liegt vor, wenn die Vermietung \u00fcber einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen und von mehr als 30 Tagen bei anderen Bef\u00f6rderungsmitteln erfolgt.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong><br \/>\n<sup><strong>1<\/strong><\/sup><strong>Ein \u00f6sterreichischer Staatsb\u00fcrger mit Wohnsitz in Salzburg tritt eine private Deutschlandreise in M\u00fcnchen an und mietet ein Kraftfahrzeug bei einem Unternehmer mit Sitz in M\u00fcnchen f\u00fcr zwei Monate.<\/strong>\u00a0<sup><strong>2<\/strong><\/sup><strong>Das Fahrzeug soll ausschlie\u00dflich im Inland genutzt werden.<\/strong><\/p>\n<p><sup><strong>3<\/strong><\/sup><strong>Es handelt sich um eine langfristige Vermietung.<\/strong>\u00a0<sup><strong>4<\/strong><\/sup><strong>Der Leistungsort ist deshalb nach \u00a7 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG zu bestimmen.<\/strong>\u00a0<sup><strong>5<\/strong><\/sup><strong>Die Vermietung des Kraftfahrzeugs durch einen im Inland ans\u00e4ssigen Unternehmer ist insgesamt in \u00d6sterreich am Wohnsitz des Leistungsempf\u00e4ngers steuerbar, auch wenn das vermietete Bef\u00f6rderungsmittel w\u00e4hrend der Vermietung nicht in \u00d6sterreich, sondern ausschlie\u00dflich im Inland genutzt wird.<\/strong><\/p>\n<p><strong>(9)<\/strong>\u00a0<sup>1<\/sup>Werden Bef\u00f6rderungsmittel langfristig\u00a0<strong>durch einen im Drittlandsgebiet ans\u00e4ssigen Unternehmer<\/strong>\u00a0an Nichtunternehmer\u00a0<strong>zur Nutzung im Inland<\/strong>\u00a0vermietet, bestimmt sich der Leistungsort bei der Vermietung nach \u00a7 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 UStG\u00a0<strong>vgl. hierzu Abschnitt 3a.14 Abs. 1 und 2.<\/strong>\u00a0<sup><strong>2<\/strong><\/sup><strong>Der Ort<\/strong>\u00a0der\u00a0<strong>langfristigen<\/strong>\u00a0Vermietung<strong>von Bef\u00f6rderungsmitteln<\/strong>\u00a0an Unternehmer f\u00fcr deren Unternehmen oder an eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) richtet sich nach \u00a7 3a Abs. 2 UStG.<\/p>\n<p><strong>Langfristige Vermietung eines Sportbootes<\/strong><br \/>\n<strong>(10) Die Ortsbestimmung des \u00a7 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 UStG gilt nur f\u00fcr sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1).<\/strong><\/p>\n<p><strong>(11)<\/strong>\u00a0<sup><strong>1<\/strong><\/sup><strong>Der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Sportbooten an Nichtunternehmer richtet sich grunds\u00e4tzlich nach dem Ort, an dem der Leistungsempf\u00e4nger seinen Wohnsitz oder Sitz hat; die Abs\u00e4tze 7 bis 9 sind anzuwenden. Abweichend hiervon richtet sich der Leistungsort aber nach dem Ort, an dem das Sportboot dem Leistungsempf\u00e4nger tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung gestellt, d. h. es ihm \u00fcbergeben wird (\u00a7 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 UStG), wenn sich auch der Sitz, die Gesch\u00e4ftsleitung oder eine Betriebsst\u00e4tte des leistenden Unternehmers an diesem Ort befindet.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong><br \/>\n<sup><strong>1<\/strong><\/sup><strong>Das Bootsvermietungsunternehmen B mit Sitz in D\u00fcsseldorf vermietet an den Nichtunternehmer N mit Wohnsitz in K\u00f6ln eine Yacht f\u00fcr vier Monate.<\/strong>\u00a0<sup><strong>2<\/strong><\/sup><strong>Die \u00dcbergabe der Yacht erfolgt an der Betriebsst\u00e4tte des B in einem italienischen Adriahafen.<\/strong><\/p>\n<p><sup><strong>3<\/strong><\/sup><strong>Der Leistungsort f\u00fcr die Vermietungsleistung des B an N ist in Italien, dem Ort, an dem das vermietete Boot tats\u00e4chlich von B an N \u00fcbergeben wird, da sich an dem \u00dcbergabeort auch eine Betriebsst\u00e4tte des B befindet.<\/strong><\/p>\n<p><strong>(12) Sportboote im Sinne des \u00a7 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 UStG sind unabh\u00e4ngig von der Antriebsart s\u00e4mtliche Boote mit einer Rumpfl\u00e4nge von 2,5 bis 24 Metern, die ihrer Bauart nach f\u00fcr Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind, insbesondere Segelyachten, Motoryachten, Segelboote, Ruderboote, Paddelboote oder Motorboote.&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>4. Abschnitt 3a.14 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>a) In Absatz 2 werden die S\u00e4tze 1 und 2 des Beispiels wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>&#8222;<sup>1<\/sup>Der Privatmann P\u00a0<strong>mit Wohnsitz in der Schweiz<\/strong>\u00a0mietet bei einem in der Schweiz ans\u00e4ssigen Autovermieter S einen Personenkraftwagen f\u00fcr ein Jahr;\u00a0<strong>das Fahrzeug soll ausschlie\u00dflich<\/strong>\u00a0im Inland\u00a0<strong>genutzt werden.<\/strong><\/p>\n<p><sup>2<\/sup>Der Ort der Leistung bei der langfristigen Vermietung des Bef\u00f6rderungsmittels richtet sich nach \u00a7 3a\u00a0<strong>Abs. 3 Nr. 2 Satz 3<\/strong>\u00a0UStG (vgl. Abschnitt\u00a0<strong>3a.5<\/strong>\u00a0Abs.\u00a0<strong>7 bis 9<\/strong>).&#8220;<\/p>\n<p>b) In Absatz 4 wird Satz 4 des Beispiels wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>&#8222;<sup>4<\/sup>Der Ort der Leistung bei der kurzfristigen Vermietung des Bef\u00f6rderungsmittels richtet sich grunds\u00e4tzlich nach \u00a7 3a Abs. 3 Nr. 2\u00a0<strong>Satz 1 und 2<\/strong>\u00a0UStG (vgl. Abschnitt 3a.5<strong>Abs. 1 bis 6<\/strong>).&#8220;<\/p>\n<p>Diese Regelungen sind auf nach dem 29. Juni 2013 ausgef\u00fchrte Ums\u00e4tze anzuwenden. Ist die Festlegung des Leistungsortes bei der langfristigen Vermietung von Bef\u00f6rderungsmitteln an Nichtunternehmer (\u00a7 3a Abs. 3 Nr. 2 S\u00e4tze 3 und 4 UStG) auf Grund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates f\u00fcr nach dem 31. Dezember 2012 und vor dem 30. Juni 2013 inhaltlich entsprechend der Regelung in \u00a7 3a Abs. 3 Nr. 2 S\u00e4tze 3 und 4 UStG in der Fassung von Art.10 Nr. 2 Buchst. b des AmtshilfeRLUmsG vorgenommen worden, ist es nicht zu beanstanden, wenn dieser Ortsregelung gefolgt wird.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV D 3 &#8211; S-7117-e \/ 13\/ 10001 vom 12.09.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch Art. 10 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz &#8211; AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Bef\u00f6rderungsmitteln an Nichtunternehmer in \u00a7 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG an Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL in &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/leistungsort-bei-der-langfristigen-vermietung-von-beforderungsmitteln-an-nichtunternehmer\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Bef\u00f6rderungsmitteln an Nichtunternehmer<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[3459],"class_list":["post-36988","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht","tag-beforderungsmitteln"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36988","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36988"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36988\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36988"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36988"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36988"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}