{"id":36994,"date":"2013-09-16T17:56:55","date_gmt":"2013-09-16T15:56:55","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36994"},"modified":"2013-09-16T17:56:55","modified_gmt":"2013-09-16T15:56:55","slug":"anwendung-der-bfh-urteile-zur-ubertragung-von-mitunternehmeranteilen-und-von-wirtschaftsgutern-des-betriebsvermogens-nach-%c2%a7-6-abs-3-und-5-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anwendung-der-bfh-urteile-zur-ubertragung-von-mitunternehmeranteilen-und-von-wirtschaftsgutern-des-betriebsvermogens-nach-%c2%a7-6-abs-3-und-5-estg\/","title":{"rendered":"Anwendung der BFH-Urteile zur \u00dcbertragung von Mitunternehmeranteilen und von Wirtschaftsg\u00fctern des Betriebsverm\u00f6gens nach \u00a7 6 Abs. 3 und 5 EStG"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 1.17em;\">1. Anwendung des \u00a7 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG bei \u00dcbertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts und \u00dcbernahme von Verbindlichkeiten innerhalb einer Mitunternehmerschaft; 2. Unentgeltliche \u00dcbertragung eines Mitunternehmeranteils nach \u00a7 6 Abs. 3 EStG bei gleichzeitiger Ausgliederung von Wirtschaftsg\u00fctern des Sonderbetriebsverm\u00f6gens nach \u00a7 6 Abs. 5 EStG; Anwendung der BFH-Urteile vom 21. Juni 2012 &#8211; IV R 1\/08 -, vom 19. September 2012 &#8211; IV R 11\/12 &#8211; und vom 2. August 2012 &#8211; IV R 41\/11<\/span><\/h2>\n<h3 id=\"ueberschrift4\">BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 6 &#8211; S-2241 \/ 10 \/ 10002 vom 12.09.2013<\/h3>\n<h3 id=\"ueberschrift5\">I. Urteile des BFH zur \u00dcbertragung von Mitunternehmeranteilen und von Wirtschaftsg\u00fctern des Betriebsverm\u00f6gens nach \u00a7 6 Abs. 3 und 5 EStG<\/h3>\n<p><strong>1. Teilentgeltliche \u00dcbertragungen und \u00dcbernahme von Verbindlichkeiten<\/strong><\/p>\n<p><strong>a) BFH-Urteil vom 19. September 2012 &#8211; IV R 11\/12 &#8211;<\/strong><br \/>\nDer IV. Senat des BFH hat mit Urteil vom 19. September 2012 &#8211; IV R 11\/12 &#8211; entschieden, dass die teilentgeltliche \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen in das Gesamthandsverm\u00f6gen derselben Personengesellschaft nicht zur Realisierung eines Gewinns f\u00fchre, wenn das Entgelt den Buchwert des \u00fcbertragenen Wirtschaftsguts nicht \u00fcbersteige. Er ist der Auffassung, dass bei Annahme einer teilentgeltlichen \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts der entstandene Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in der Weise zu ermitteln sei, dass dem erbrachten Teilentgelt der gesamte Buchwert des Wirtschaftsguts gegen\u00fcbergestellt werden m\u00fcsse. Erreiche das Teilentgelt den Buchwert des Wirtschaftsguts nicht, so sei von einem insgesamt unentgeltlichen Vorgang auszugehen.<\/p>\n<p><strong>b) BFH-Urteil vom 21. Juni 2012 &#8211; IV R 1\/08 &#8211;<\/strong><br \/>\nIn dem zu \u00a7 6 Abs. 5 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/2002 ergangenen Urteil vom 21. Juni 2012 &#8211; IV R 1\/08 &#8211; hat der IV. Senat des BFH zur teilentgeltlichen \u00dcbertragung eines Grundst\u00fccks aus dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen in das Gesamthandsverm\u00f6gen einer Schwesterpersonengesellschaft im Streitjahr 1999 Stellung genommen. Er ist dabei der Auffassung des Finanzamts gefolgt, dass diese \u00dcbertragung nach der damaligen Gesetzeslage gem\u00e4\u00df dem Steuerentlastungsgesetz 1999\/2000\/2002 zur Aufdeckung der gesamten stillen Reserven des Grundst\u00fccks gef\u00fchrt habe. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrt der IV. Senat des BFH aus, dass es hinsichtlich des entgeltlich \u00fcbertragenen Teils zu keinem Gewinn komme, weil ein Entgelt (eine Forderung) genau in H\u00f6he des Buchwerts des Grundst\u00fccks einger\u00e4umt worden sei (Rdnr. 22). Soweit die \u00dcbertragung unentgeltlich durchgef\u00fchrt worden sei, habe sie zu einem Entnahmegewinn gef\u00fchrt (Rdnr. 23).<\/p>\n<p><strong>2. \u00dcbertragungen auf Grund eines &#8222;Gesamtplans&#8220; &#8211; BFH-Urteil vom 2. August 2012 &#8211; IV R 41\/11 &#8211;<\/strong><br \/>\nFerner hat der BFH mit Urteil vom 2. August 2012 &#8211; IV R 41\/11 &#8211; entschieden, dass der Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Gesellschaftsanteil steuerneutral \u00fcbertragen k\u00f6nne, auch wenn er ein in seinem Sonderbetriebsverm\u00f6gen befindliches Grundst\u00fcck zeitgleich und ebenfalls steuerneutral auf eine zweite (neugegr\u00fcndete) Personengesellschaft \u00fcbertrage. Im entschiedenen Fall war der Steuerpflichtige alleiniger Kommanditist einer GmbH &amp; Co.KG sowie alleiniger Gesellschafter der Komplement\u00e4r-GmbH. Der Steuerpflichtige vermietete der KG das in seinem Eigentum stehende Betriebsgrundst\u00fcck. Am 1. Oktober 2002 schenkte er seiner Tochter zun\u00e4chst 80 % seines Anteils an der KG sowie die gesamten Anteile an der GmbH. Anschlie\u00dfend gr\u00fcndete er eine zweite GmbH &amp; Co. KG, auf die er dann am 19. Dezember 2002 das Betriebsgrundst\u00fcck \u00fcbertrug. Am selben Tag wurde auch der restliche KG-Anteil auf die Tochter \u00fcbertragen. Der Stpfl. ging davon aus, dass alle \u00dcbertragungen zum Buchwert und damit steuerneutral erfolgen k\u00f6nnten. Das Finanzamt stimmte dem nur in Bezug auf die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks zu. Wegen dessen steuerneutraler Ausgliederung nach \u00a7 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG sei nicht der gesamte Mitunternehmeranteil \u00fcbertragen worden mit der Folge, dass die stillen Reserven im Mitunternehmeranteil aufzudecken seien. Nach Tz. 7 des BMF-Schreibens zu \u00a7 6 Abs. 3 EStG vom 3. M\u00e4rz 2005 (BStBl I Seite 458) bewirke die steuerneutrale Ausgliederung von Wirtschaftsg\u00fctern des Sonderbetriebsverm\u00f6gens (hier das Grundst\u00fcck) in ein anderes Betriebsverm\u00f6gen, dass der Anteil am Gesamthandsverm\u00f6gen nicht nach \u00a7 6 Abs. 3 EStG zum Buchwert \u00fcbertragen werden k\u00f6nne. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme (&#8222;Kumulation&#8220;) von Steuerverg\u00fcnstigungen nach \u00a7 6 Abs. 3 EStG einerseits und nach \u00a7 6 Abs. 5 EStG andererseits sei nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Von dieser Ansicht der Finanzverwaltung ist der IV. Senat des BFH mit Urteil vom 2. August 2012 &#8211; IV R 41\/11 &#8211; abgewichen. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrt er aus, dass der gleichzeitige Eintritt der Rechtsfolgen beider Normen (Buchwerttransfer) dem Sinn und Zweck des Gesetzes regelm\u00e4\u00dfig nicht zuwiderlaufe. Der Zweck der Regelungen des \u00a7 6 Abs. 3 EStG und des \u00a7 6 Abs. 5 EStG gebiete keine Auslegung beider Vorschriften dahingehend, dass bei gleichzeitigem Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen \u00a7 6 Abs. 3 Satz 1 EStG stets nur eingeschr\u00e4nkt nach Ma\u00dfgabe einer anders lautenden Zweckbestimmung des &#8211; im Streitfall einschl\u00e4gigen &#8211; \u00a7 6 Abs. 5 Satz 3 EStG verstanden werden und zur Anwendung gelangen d\u00fcrfe. Bei der gleichzeitigen (auch taggleichen) Anwendung beider Normen komme es auch nicht zu einer Kumulation von Steuerverg\u00fcnstigungen. Denn die durch ein nach \u00a7 6 Abs. 5 EStG beg\u00fcnstigtes Einzelwirtschaftsgut verk\u00f6rperten stillen Reserven w\u00e4ren anl\u00e4sslich der \u00dcbertragung einer nach \u00a7 6 Abs. 3 EStG beg\u00fcnstigten Sachgesamtheit gleichfalls nicht aufzudecken gewesen, wenn das betreffende Wirtschaftsgut weiterhin dieser Sachgesamtheit zugeh\u00f6rig gewesen w\u00e4re. Zugleich blieben die stillen Reserven dieses Wirtschaftsguts in beiden F\u00e4llen gleicherma\u00dfen steuerverhaftet. Soweit durch die parallele Anwendung beider Vorschriften missbr\u00e4uchliche Gestaltungen zu bef\u00fcrchten seien, werde dem durch die Regelung von Sperrfristen in beiden Vorschriften vorgebeugt. Das Gesetz gestatte somit beide Buchwert\u00fcbertragungen nebeneinander und r\u00e4ume keiner der beiden Regelungen einen Vorrang ein.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift7\">II. Auffassung der Finanzverwaltung<\/h3>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder in der Sitzung ESt II\/2013 zu TOP 15 wird zur Anwendung der o. g. BFH-Urteile durch die Finanzverwaltung wie folgt Stellung genommen:<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong>\u00a0<strong>Teilentgeltliche \u00dcbertragungen und \u00dcbernahme von Verbindlichkeiten<\/strong><\/p>\n<p><strong>a) BFH-Urteil vom 19. September 2012 &#8211; IV R 11\/12 &#8211;<\/strong><br \/>\nDer IV. Senat des BFH lehnt in dieser Entscheidung die von der Finanzverwaltung in Tz. 15 des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2011 (BStBl I Seite 1279) vertretene Rechtsauffassung ab. Danach ist die Frage, ob eine teilentgeltliche \u00dcbertragung vorliegt, nach den Grunds\u00e4tzen der &#8222;Trennungstheorie&#8220; anhand der erbrachten Gegenleistung im Verh\u00e4ltnis zum Verkehrswert des \u00fcbertragenen Wirtschaftsguts zu pr\u00fcfen. Liegt die Gegenleistung unter dem Verkehrswert, handelt es sich um eine teilentgeltliche \u00dcbertragung, bei der der unentgeltliche Teil nach \u00a7 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zum Buchwert zu \u00fcbertragen ist. Hinsichtlich des entgeltlichen Teils der \u00dcbertragung liegt eine Ver\u00e4u\u00dferung des Wirtschaftsguts vor und es kommt insoweit zur Aufdeckung der stillen Reserven des Wirtschaftsguts. Nach Auffassung des IV. Senats des BFH ist bei einer teilentgeltlichen \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts zur Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns dem erbrachten Teilentgelt der gesamte Buchwert des Wirtschaftsguts gegen\u00fcber zu stellen. Eine Gewinnrealisierung ist nicht gegeben, soweit das Entgelt den Buchwert nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Zur Frage der Gewinnrealisation bei teilentgeltlichen und mischentgeltlichen (d. h. gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten und sonstiges Entgelt) \u00dcbertragungen von Einzelwirtschaftsg\u00fctern ist ein Revisionsverfahren beim X. Senat des BFH anh\u00e4ngig &#8211; X R 28\/12 -. Die noch ausstehende Entscheidung des X. Senats des BFH bleibt abzuwarten. Daher wird die Entscheidung \u00fcber die Ver\u00f6ffentlichung des BFH-Urteils vom 19. September 2012 &#8211; IV R 11\/12 &#8211; im Bundessteuerblatt Teil II zun\u00e4chst zur\u00fcckgestellt. In einschl\u00e4gigen F\u00e4llen ist vorerst weiterhin uneingeschr\u00e4nkt die in Tz. 15 des BMF-Schreibens zu \u00a7 6 Abs. 5 EStG vom 8. Dezember 2011 (BStBl I Seite 1279) vertretene Rechtsauffassung anzuwenden. Einspr\u00fcche von Steuerpflichtigen, die gegen entsprechende Steuerbescheide unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 19. September 2012 &#8211; IV R 11\/12 &#8211; eingelegt werden, ruhen gem\u00e4\u00df \u00a7 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes bis zur endg\u00fcltigen Kl\u00e4rung der Problematik.<\/p>\n<p><strong>b) BFH-Urteil vom 21. Juni 2012 &#8211; IV R 1\/08 &#8211;<\/strong><br \/>\nMit den Aussagen des IV. Senats des BFH in seinen Entscheidungsgr\u00fcnden zeichnete sich bereits in diesem Urteil ab, dass er bei einer teilentgeltlichen \u00dcbertragung von Einzelwirtschaftsg\u00fctern nicht dem Verst\u00e4ndnis der Finanzverwaltung zur Behandlung von teilentgeltlichen \u00dcbertragungsvorg\u00e4ngen gem\u00e4\u00df Tz. 15 des BMF-Schreibens zu \u00a7 6 Abs. 5 EStG vom 8. Dezember 2011 (BStBl I Seite 1279) folgen will. Deshalb wird die Entscheidung \u00fcber die Ver\u00f6ffentlichung des BFH-Urteils vom 21. Juni 2012 &#8211; IV R 1\/08 &#8211; im Bundessteuerblatt Teil II gleichfalls vorerst zur\u00fcckgestellt.<\/p>\n<p><strong>2. \u00dcbertragungen auf Grund eines &#8222;Gesamtplans&#8220; &#8211; BFH-Urteil vom 2. August 2012 &#8211; IV R 41\/11 &#8211;<\/strong><\/p>\n<p>Das BFH-Urteil vom 2. August 2012 &#8211; IV R 41\/11 &#8211; weicht nicht nur von Tz. 7 des BMF-Schreibens zu \u00a7 6 Abs. 3 EStG vom 3. M\u00e4rz 2005 (BStBl I Seite 458) ab, sondern ber\u00fccksichtigt auch nicht in ausreichendem Ma\u00df den historischen Willen des Gesetzgebers. Bis einschlie\u00dflich VZ 1998 regelte \u00a7 7 Abs. 1 EStDV in den F\u00e4llen der unentgeltlichen \u00dcbertragung von betrieblichen Sachgesamtheiten, wie Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, die Buchwertfortf\u00fchrung durch den Rechtsnachfolger. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 6 Abs. 3 EStG im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/2002 sollen mit dem neu eingef\u00fcgten Absatz 3 in den F\u00e4llen der unentgeltlichen \u00dcbertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen die bisherigen Regelungen des \u00a7 7 Abs. 1 EStDV \u00fcbernommen werden. In der Gesetzesbegr\u00fcndung wird ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass die bisherige Regelung des \u00a7 7 Abs. 1 EStDV beizubehalten und insbesondere eine Einschr\u00e4nkung des bisherigen Anwendungsbereichs der Vorschrift nicht beabsichtigt ist (BT-Drucks. 14\/6882, Seite 32; BT-Drucks. 14\/7344, Seite 7). Der im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zum Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz 2001 neu eingef\u00fcgte \u00a7 6 Abs. 3 Satz 2 EStG geht auf eine Pr\u00fcfbitte des Bundesrates zur\u00fcck. Der Bundesrat hatte um eine gesetzliche Klarstellung gebeten, dass die Zur\u00fcckbehaltung von Sonderbetriebsverm\u00f6gen f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 6 Abs. 3 EStG unsch\u00e4dlich sein soll. Dabei ging es dem Bundesrat aber nur um eine \u00d6ffnung des gleitenden Generationen\u00fcbergangs, wobei er davon ausging, dass der \u00dcbernehmer letztlich ebenfalls das im Sonderbetriebsverm\u00f6gen zur\u00fcckbehaltene funktional wesentliche Wirtschaftsgut erh\u00e4lt. Das BFH-Urteil vom 2. August 2012 &#8211; IV R 41\/11 &#8211; widerspricht dieser Zielsetzung des Gesetzgebers und er\u00f6ffnet unter Au\u00dferachtlassung der &#8222;Gesamtplanrechtsprechung&#8220; in bestimmten Fallkonstellationen die M\u00f6glichkeit einer schrittweisen steuerneutralen \u00dcbertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen auf mehrere verschiedene Rechtstr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Zur Frage der Anwendung der &#8222;Gesamtplanrechtsprechung&#8220; ist ein Revisionsverfahren beim BFH anh\u00e4ngig &#8211; I R 80\/12 -. Im Verfahren I R 80\/12 geht es zwar im Schwerpunkt um eine Einbringung zum Buchwert nach \u00a7 20 UmwStG. Allerdings besteht im Verfahren I R 80\/12 insofern eine gewisse \u00c4hnlichkeit mit dem vom IV. Senat des BFH in seinem Urteil vom 2. August 2012 &#8211; IV R 41\/11 &#8211; entschiedenen Fall, als hier kurz vor der Einbringung die beiden Grundst\u00fccke als funktional wesentliche Betriebsgrundlagen in ein anderes Betriebsverm\u00f6gen ausgegliedert wurden. Es stellt sich demzufolge auch im Verfahren I R 80\/12 die Frage, ob unter Ber\u00fccksichtigung der &#8222;Gesamtplanrechtsprechung&#8220; ein vollst\u00e4ndiger, nach \u00a7 20 Abs. 1 UmwStG beg\u00fcnstigter Betrieb eingebracht worden ist. Das Vorliegen eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils als Buchwertfortf\u00fchrungsgegenstand ist n\u00e4mlich sowohl bei \u00a7 6 Abs. 3 EStG als auch bei den \u00a7\u00a7 20 und 24 UmwStG erforderlich und grunds\u00e4tzlich nach denselben Kriterien zu beurteilen. Die noch ausstehende Entscheidung des I. Senats des BFH ist deshalb abzuwarten. Daher wird die Entscheidung \u00fcber die Ver\u00f6ffentlichung des BFH-Urteils vom 2. August 2012 &#8211; IV R 41\/11 &#8211; im Bundessteuerblatt Teil II gleichfalls vorerst zur\u00fcckgestellt. In einschl\u00e4gigen F\u00e4llen ist weiterhin uneingeschr\u00e4nkt die Tz. 7 des BMF-Schreibens zu \u00a7 6 Abs. 3 EStG vom 3. M\u00e4rz 2005 (BStBl I Seite 458) anzuwenden. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Steuerverg\u00fcnstigungen nach \u00a7 6 Abs. 3 EStG einerseits und nach \u00a7 6 Abs. 5 EStG andererseits ist danach nicht m\u00f6glich. Einspr\u00fcche von Steuerpflichtigen, die gegen entsprechende Steuerbescheide unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 2. August 2012 &#8211; IV R 41\/11 &#8211; eingelegt werden, ruhen gem\u00e4\u00df \u00a7 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes bis zur endg\u00fcltigen Kl\u00e4rung der Problematik.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle:\u00a0BMF<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Anwendung des \u00a7 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG bei \u00dcbertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts und \u00dcbernahme von Verbindlichkeiten innerhalb einer Mitunternehmerschaft; 2. Unentgeltliche \u00dcbertragung eines Mitunternehmeranteils nach \u00a7 6 Abs. 3 EStG bei gleichzeitiger Ausgliederung von Wirtschaftsg\u00fctern des Sonderbetriebsverm\u00f6gens nach \u00a7 6 Abs. 5 EStG; Anwendung der BFH-Urteile vom 21. 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