{"id":36998,"date":"2013-09-17T16:35:14","date_gmt":"2013-09-17T14:35:14","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36998"},"modified":"2013-09-17T16:35:14","modified_gmt":"2013-09-17T14:35:14","slug":"anwendung-der-sammel-steuerbescheinigung-nach-%c2%a7-44a-abs-10-satz-4-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anwendung-der-sammel-steuerbescheinigung-nach-%c2%a7-44a-abs-10-satz-4-estg\/","title":{"rendered":"Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach \u00a7 44a Abs. 10 Satz 4 EStG"},"content":{"rendered":"<h3 id=\"ueberschrift3\">BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 1 &#8211; S-2401 \/ 08 \/ 10001:007 vom 16.09.2013<\/h3>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 44a Absatz 10 Satz 4 EStG kann bei ausl\u00e4ndischer Zwischenverwahrung von Aktien\u00a0<\/span><\/p>\n<p>die letzte inl\u00e4ndische auszahlende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (inl\u00e4ndische<br \/>\ndepotf\u00fchrende Stelle) bei der auszahlenden Stelle im Sinne des \u00a7 44 Absatz 1 Satz 4<br \/>\nNummer 3 EStG \u00fcber den vor der Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug eine<br \/>\nSammel-Steuerbescheinigung f\u00fcr die Summe der eigenen und der f\u00fcr Kunden verwahrten<br \/>\nAktien beantragen.<br \/>\n\u00a7 44a Absatz 10 Satz 4 EStG gilt f\u00fcr Ertr\u00e4ge aus inl\u00e4ndischen Investmentanteilen mit Ausnahme der F\u00e4lle des \u00a7 7 Absatz 1 InvStG entsprechend; die nachstehenden Ausf\u00fchrungen zur<br \/>\nBeantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung gelten daher<br \/>\nentsprechend f\u00fcr Investmentanteile. Gleiches gilt f\u00fcr Ertr\u00e4ge aus sammel- und streifbandverwahrten Gewinnobligationen, Wandelanleihen, aus Genussrechten mit Eigen- und Fremdkapitalcharakter sowie aus ADR und insbesondere den ADR vergleichbaren EDR, GDR, IDR<br \/>\ninl\u00e4ndischer Aktien.<br \/>\nDie Sammel-Steuerbescheinigung ist entsprechend des amtlichen Musters auszustellen.<br \/>\nF\u00fcr die Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung gilt<br \/>\nFolgendes:<\/p>\n<p>1. Beantragung der Sammel-Steuerbescheinigung<br \/>\nDer Antrag auf Erteilung einer Sammel-Steuerbescheinigung kann nur f\u00fcr Dividendenertr\u00e4ge<br \/>\naus Aktien gestellt werden, die mit Dividendenanspruch erworben und mit Dividendenanspruch geliefert wurden. Bei den Kapitalertr\u00e4gen muss es sich um echte Dividenden mit<br \/>\nSteuerabzug handeln. Dies ist der Fall, wenn<br \/>\n\u2022 dem depotf\u00fchrenden inl\u00e4ndischen Institut der Nachweis vorliegt, dass die Papiere bei<br \/>\nder ausl\u00e4ndischen Lagerstelle f\u00fcr den Anleger bereits zum Dividendenstichtag cum<br \/>\nbeliefert waren,<br \/>\n\u2022 das depotf\u00fchrende inl\u00e4ndische Institut nachweisen kann, dass bei der jeweiligen letzten ausl\u00e4ndischen Lagerstelle in der Verwahrkette zum Dividendenstichtag keine<br \/>\noffenen Positionen aus K\u00e4ufen bestanden oder<br \/>\n\u2022 die Aktien sich bereits zum vorhergehenden Stichtag im Depot des Anlegers befanden<br \/>\nund \u00fcber den Dividendenstichtag weder verliehen noch in Pension gegeben worden<br \/>\nsind.<br \/>\nVom Antragsteller muss im Antrag nicht erkl\u00e4rt werden, dass die materiellen Voraussetzungen f\u00fcr die Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung vorliegen.<br \/>\n2. Ausstellung der Sammel-Steuerbescheinigung<br \/>\nDie letzte inl\u00e4ndische auszahlende Stelle, die den Steuerabzug vor \u00dcberweisung der Kapitalertr\u00e4ge an eine ausl\u00e4ndische Stelle vorgenommen hat, bescheinigt auf Antrag der inl\u00e4ndischen<br \/>\ndepotf\u00fchrenden Stelle durch Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung entsprechend<br \/>\ndem amtlichen Muster f\u00fcr den beantragten Aktienbestand die H\u00f6he der abgerechneten<br \/>\nKapitalertr\u00e4ge sowie die darauf entfallende Kapitalertragsteuer und des Solidarit\u00e4tszuschlags.<br \/>\nF\u00fcr die Sammel-Steuerbescheinigung gelten \u00a7 45a Absatz 5 und 6 EStG entsprechend.<br \/>\nDie inl\u00e4ndische depotf\u00fchrende Stelle leitet den Antrag auf Erteilung einer Sammel-Steuerbescheinigung \u00fcber ihre ausl\u00e4ndische Verwahrstelle, die den Bestand im Ausland f\u00fcr sie verwahrt. Wird der Bestand von der ausl\u00e4ndischen Lagerstelle des depotf\u00fchrenden inl\u00e4ndischen<br \/>\nInstitutes nicht direkt bei der letzten inl\u00e4ndischen auszahlenden Stelle verwahrt und sind f\u00fcr<br \/>\nden Gesamtbestand oder Teilbest\u00e4nde weitere ausl\u00e4ndischen Verwahrstellen zwischengeschaltet, hat die letzte inl\u00e4ndische auszahlende Stelle in einer oder mehreren SammelSteuerbescheinigungen anzugeben, an welche(n) ausl\u00e4ndischen Zwischenverwahrer die<br \/>\nAuszahlung der Kapitalertr\u00e4ge erfolgt ist.<\/p>\n<p>Beispiel:<br \/>\nDie inl\u00e4ndische depotf\u00fchrende Stelle h\u00e4lt einen Bestand von 100 Aktien bei der ausl\u00e4ndischen<br \/>\nLagerstelle (L). Von diesem Bestand werden 60 St\u00fcck direkt bei der letzten inl\u00e4ndischen<br \/>\nauszahlenden Stelle (A) verwahrt. \u00dcber 40 St\u00fcck hat L einen weiteren Zwischenverwahrer (Z)<br \/>\neingeschaltet, der seinerseits 20 St\u00fcck \u00fcber einen weiteren ausl\u00e4ndischen Zwischenverwahrer<br \/>\n(Z1) verwahren l\u00e4sst. Die Best\u00e4nde von Z und Z1 werden im Inland bei A verwahrt.<br \/>\nA hat f\u00fcr 100 Aktien den Steuerabzug vorgenommen und die Dividende f\u00fcr 60 St\u00fcck \u00fcber L,<br \/>\n20 St\u00fcck \u00fcber Z und weitere 20 St\u00fcck \u00fcber Z 1 abgerechnet. Dies hat A in einer oder mehreren Sammel-Steuerbescheinigungen entsprechend zu bescheinigen.<br \/>\n3. Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung<br \/>\nDie Sammel-Steuerbescheinigung ist keine Bescheinigung im Sinne des \u00a7 45a Absatz 2 EStG<br \/>\nund berechtigt nicht zur unmittelbaren Anrechnung oder zur Beantragung einer Erstattung der<br \/>\ndarin ausgewiesenen Steuern. Die Sammel-Steuerbescheinigung hat alleine die Funktion, die<br \/>\ninl\u00e4ndische depotf\u00fchrende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (den Endverwahrer), die<br \/>\ngem\u00e4\u00df BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2011 &#8211; IV C 1 &#8211; S 2400\/11\/10002 :003 -, Tz. 2b,<br \/>\nvom (zweiten) individuellen Steuerabzug Abstand nehmen kann, in die Lage zu versetzen, die<br \/>\nAbwicklung von Kapitalertr\u00e4gen aus von einer Sammel-Steuerbescheinigung erfassten<br \/>\nAktienbest\u00e4nden f\u00fcrsich oder ihre Depotkunden so vorzunehmen, wie im Falle einer reinen<br \/>\nInlandsverwahrung der Depotbest\u00e4nde vorzugehen w\u00e4re. Die inl\u00e4ndische depotf\u00fchrende<br \/>\nStelle hat nach Vorlage der Sammel-Steuerbescheinigung zu Gunsten der von der ausl\u00e4ndischen Zwischenverwahrung betroffenen Kunden eine Erstattung der einbehaltenen<br \/>\nKapitalertragsteuer zzgl. Solidarit\u00e4tszuschlag vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des<br \/>\n\u00a7 44b Absatz 6 EStG erf\u00fcllt sind, insbesondere bei Vorliegen einer NichtveranlagungsBescheinigung, eines Freistellungsauftrages, anrechenbarer ausl\u00e4ndischer Steuer oder bei<br \/>\nVorhandensein eines Verlustverrechnungstopfes.<br \/>\nSoweit eine Steuerentlastung nicht m\u00f6glich ist, bescheinigt das inl\u00e4ndische depotf\u00fchrende<br \/>\nInstitut den durch die letzte inl\u00e4ndische Stelle vor Zahlung in das Ausland vorgenommenen<br \/>\nSteuerabzug. Gegebenenfalls ist noch Kirchensteuer nachzuerheben und zu bescheinigen. F\u00fcr<br \/>\nKapitalertr\u00e4ge aus Aktien, die zu dem von einer Sammel-Steuerbescheinigung erfassten<br \/>\nBestand geh\u00f6ren, darf keine Steuerbescheinigung durch die letzte inl\u00e4ndische auszahlende<br \/>\nStelle \u00fcber den von ihr vor Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug erteilt werden. Steuerbescheinigungen k\u00f6nnen in diesem Fall nur durch das inl\u00e4ndische depotf\u00fchrende<br \/>\nInstitut erteilt werden.<\/p>\n<p>Geht die Sammel-Steuerbescheinigung erst im Jahr nach der Dividendenzahlung bei der<br \/>\ninl\u00e4ndischen depotf\u00fchrenden Stelle ein, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Steuerberechnung und Bescheinigung mit Wirkung f\u00fcr das Folgejahr vorgenommen wird.<br \/>\nHat das inl\u00e4ndische depotf\u00fchrende Institut gem\u00e4\u00df BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2011,<br \/>\nTz. 2a, den zweiten individuellen Steuerabzug vorgenommen, so f\u00fchrt dies nach Vorlage der<br \/>\nSammel-Steuerbescheinigung(en) zu einer nachtr\u00e4glichen Erstattung der hierin bescheinigten<br \/>\nKapitalertragsteuer bzw. des Solidarit\u00e4tszuschlags auf Ebene des depotf\u00fchrenden Institutes.<br \/>\n4. Angaben in der Sammel-Steuerbescheinigung<br \/>\nErtr\u00e4ge aus Investmentanteilen sind entweder zusammengefasst als \u201eKapitalertr\u00e4ge im Sinne<br \/>\ndes \u00a7 7 Absatz 3a &#8211; 4 InvStG\u201c oder nach einzelnen Ertragsarten aufgeschl\u00fcsselt darzustellen.<br \/>\nSofern eine Aufschl\u00fcsselung vorgenommen wird, ist keine Eintragung in der zusammengefassten Angabe vorzunehmen.<br \/>\n5. Sammel-Steuerbescheinigung bei mehrfacher ausl\u00e4ndischer<br \/>\nZwischenverwahrung<br \/>\n5.1 Im Falle der mehrfachen ausl\u00e4ndischen Zwischenverwahrung stehen in der Verwahrkette<br \/>\nzwischen der inl\u00e4ndischen auszahlenden Stelle und der inl\u00e4ndischen oder ausl\u00e4ndischen<br \/>\ndepotf\u00fchrenden Stelle, die die Best\u00e4nde f\u00fcr den Endkunden verwahrt, eine oder mehrere<br \/>\ninl\u00e4ndische Verwahrstellen als Zwischenverwahrer. Diese inl\u00e4ndischen Zwischenverwahrer<br \/>\nleiten die ihnen von einer ausl\u00e4ndischen Verwahrstelle zugeflossenen Kapitalertr\u00e4ge wieder<br \/>\nan eine ausl\u00e4ndische Stelle weiter.<br \/>\n5.2 F\u00fcr diese inl\u00e4ndischen Zwischenverwahrer gilt:<br \/>\n5.2.1 Zahlt ein inl\u00e4ndischer Zwischenverwahrer Kapitalertr\u00e4ge auf Wertpapierbest\u00e4nde im<br \/>\nSinne der Ziffer 1, die er bei einer ausl\u00e4ndischen Lagerstelle verwahren l\u00e4sst, seinerseits an<br \/>\neine ausl\u00e4ndische Stelle aus, ist er berechtigt, von dem von ihm vor Zahlung in das Ausland<br \/>\ngem\u00e4\u00df \u00a7 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG vorzunehmenden Steuerabzug Abstand zu<br \/>\nnehmen, wenn der Nachweis vorliegt, dass es sich um Ertr\u00e4ge auf Best\u00e4nde im Sinne der<br \/>\nZiffer 1. dieses Schreibens handelt. Geht \u00fcber die Verwahrkette die Anforderung auf<br \/>\nAusstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung f\u00fcr den auf der vorherigen Stufe<br \/>\nvorgenommenen Steuerabzug ein, wird der Antrag durch den Zwischenverwahrer \u00fcber die<br \/>\nVerwahrkette weitergeleitet.<br \/>\n5.2.2 Der inl\u00e4ndische Zwischenverwahrer ist befugt, bei der in der Verwahrkette vorgehenden<br \/>\ninl\u00e4ndischen auszahlenden Stelle f\u00fcr Best\u00e4nde im Sinne der Ziffer 1 eine Sammel-Steuer<\/p>\n<p>bescheinigung in eigenem Namen zu beantragen. Der Antrag ist \u00fcber die ausl\u00e4ndische<br \/>\nVerwahrstelle an die auszahlende Stelle zu richten. Nach Eingang der Sammel-Steuerbescheinigung f\u00fchrt der Zwischenverwahrer einen eigenen Steuerabzug durch und ist<br \/>\nberechtigt bis zur H\u00f6he des eigenen Steuerabzugs die in der Sammel-Steuerbescheinigung<br \/>\nausgewiesene Steuer anzurechnen. Er ist in diesem Fall befugt, auf Antrag f\u00fcr den von ihm<br \/>\ndurchgef\u00fchrten Steuerabzug in eigenem Namen Einzel- oder Sammel-Steuerbescheinigungen<br \/>\nauszustellen.<br \/>\n5.2.3 Nimmt ein inl\u00e4ndischer Zwischenverwahrer vor Auszahlung der Dividende an eine<br \/>\nausl\u00e4ndische Stelle auf Wertpapierbest\u00e4nde im Sinne der Ziffer 1 einen Steuerabzug auf die<br \/>\nDividendenzahlung gem. \u00a7 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG vor (eigener zweiter Steuerabzug des inl\u00e4ndischen Zwischenverwahrers), ist er befugt, auf Antrag eine Einzel- oder<br \/>\nSammel-Steuerbescheinigung f\u00fcr den durch ihn erhobenen Steuerabzug auszustellen. Nimmt<br \/>\nder inl\u00e4ndische Zwischenverwahrer einen eigenen (zweiten) Steuerabzug vor, kann er bei der<br \/>\ninl\u00e4ndischen auszahlenden Stelle f\u00fcr den durch diese vorgenommenen (ersten) Steuerabzug<br \/>\neine Sammel-Steuerbescheinigung beantragen. Der Antrag ist \u00fcber die ausl\u00e4ndische Verwahrstelle an die auszahlende Stelle zu leiten.<br \/>\nHat der inl\u00e4ndische Zwischenverwahrer auf seinen eigenen Antrag von der inl\u00e4ndischen auszahlenden Stelle eine Sammel-Steuerbescheinigung erhalten, ist er berechtigt, die in dieser<br \/>\nSammel-Steuerbescheinigung ausgewiesene Steuer anzurechnen, wenn der der Anrechnung<br \/>\nentsprechende Betrag auf die zwischenverwahrten Best\u00e4nde gem\u00e4\u00df Ziffer 5.2.3 Satz 1 zuvor<br \/>\nan das Betriebst\u00e4ttenfinanzamt abgef\u00fchrt wurde.<br \/>\nDas BMF-Schreiben vom 1. M\u00e4rz 2012 &#8211; IV C 1 &#8211; S 2401\/08\/10001 :007; DOK<br \/>\n2012\/0190152 -(Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach \u00a7 44a Absatz 10 Satz 4<br \/>\nEStG) wird aufgehoben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 1 &#8211; S-2401 \/ 08 \/ 10001:007 vom 16.09.2013 Gem\u00e4\u00df \u00a7 44a Absatz 10 Satz 4 EStG kann bei ausl\u00e4ndischer Zwischenverwahrung von Aktien\u00a0 die letzte inl\u00e4ndische auszahlende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (inl\u00e4ndische depotf\u00fchrende Stelle) bei der auszahlenden Stelle im Sinne des \u00a7 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anwendung-der-sammel-steuerbescheinigung-nach-%c2%a7-44a-abs-10-satz-4-estg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach \u00a7 44a Abs. 10 Satz 4 EStG<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[3462],"class_list":["post-36998","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht","tag-sammel-steuerbescheinigung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36998","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36998"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36998\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36998"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36998"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36998"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}