{"id":37013,"date":"2013-09-18T15:39:46","date_gmt":"2013-09-18T13:39:46","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37013"},"modified":"2023-08-25T10:30:18","modified_gmt":"2023-08-25T08:30:18","slug":"gobd-bmf-schreiben-auf-dem-prufstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gobd-bmf-schreiben-auf-dem-prufstand\/","title":{"rendered":"GoBD &#8211; BMF-Schreiben auf dem Pr\u00fcfstand"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Nachdem der erste Entwurf des BMF-Schreibens &#8222;Grunds\u00e4tze zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen F\u00fchrung und Aufbewahrung von B\u00fcchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)&#8220; in der Wirtschaft auf erhebliche Kritik gesto\u00dfen ist, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) reagiert und erste \u00c4nderungen ins Entwurfsschreiben eingearbeitet. Diese ge\u00e4nderte Fassung lag den Kammern und Verb\u00e4nden nunmehr erneut zur\u00a0<\/span><span style=\"font-size: small;\"><span style=\"line-height: 19px;\">Stellungnahme<\/span><\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">\u00a0vor und bildete zugleich die Grundlage einer gemeinsamen Er\u00f6rterung zwischen Fachleuten aus Wirtschaft, Verb\u00e4nden sowie der Finanzverwaltung am 12.\/13.09.2013 in Berlin.<\/span><\/h1>\n<p>Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begr\u00fc\u00dft die Entscheidung des BMF zur Einberufung eines Fachgespr\u00e4chs und das damit gesteckte Ziel, doch noch eine praxisgerechte Ausgestaltung der Neuregelungen zu erreichen. Bereits das \u00fcberarbeitete Entwurfsschreiben l\u00e4sst positive Tendenzen &#8211; u. a. im Hinblick auf die Anforderungen zur Kontierung von Belegen &#8211; erkennen. Dennoch besteht u. a. bei den folgenden Punkten dringend weiterer \u00c4nderungsbedarf:<\/p>\n<div><\/div>\n<ul>\n<li>\u00dcberarbeitung der momentan strengen zeitlichen Vorgaben zur Erfassung eines Gesch\u00e4ftsvorfalls,<\/li>\n<li>praktikable Ausgestaltung der Formulierungen zur erfassungsgerechten Aufbereitung von Buchungsbelegen,<\/li>\n<li>Anpassung der Ausf\u00fchrungen zur Aufbewahrung von Anschaffungsbelegen bei sog. Dauersachverhalten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Nach gemeinsamer Diskussion zwischen Kammern und Verb\u00e4nden mit Vertretern der L\u00e4nder sowie des BMF werden diese und weitere Anmerkungen in den sich anschlie\u00dfenden Bund-L\u00e4nder-Er\u00f6rterungen erneut auf dem Pr\u00fcfstand stehen. Die Ergebnisse dieser Gespr\u00e4che bleiben somit abzuwarten.<\/p>\n<p>DStV, Mitteilung vom 17.09.2013<\/p>\n<div><\/div>\n<h1>2. Entwurf eines BMF-Schreibens \u201eGrunds\u00e4tze zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen F\u00fchrung und Aufbewahrung von B\u00fcchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)\u201c<\/h1>\n<p><strong>S 09\/13 | 02.09.2013<\/strong><\/p>\n<p>Download als PDF<\/p>\n<p>Sehr geehrter Herr Dr. Misera,<br \/>\nsehr geehrte Damen und Herren,<\/p>\n<p>f\u00fcr die Einladung zum Fachgespr\u00e4ch am 12.\/13. September 2013 zum 2. Entwurf eines BMF-Schreibens bez\u00fcglich der \u201eGrunds\u00e4tze zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen F\u00fchrung und Aufbewahrung von B\u00fcchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)\u201c danken wir Ihnen. Gerne m\u00f6chten wir zudem \u2013 in Vorbereitung auf die gemeinsame Diskussion \u2013 die M\u00f6glichkeit wahrnehmen, Ihnen unsere Anmerkungen zum \u00fcberarbeiteten Entwurf bereits vorab zu \u00fcbersenden.<\/p>\n<p><strong>Vorbemerkung<\/strong><br \/>\n\u00dcber Ihre Entscheidung, den Entwurf des vorbezeichneten BMF-Schreibens gemeinsam mit Wirtschaft und Verwaltung zu er\u00f6rtern, freuen wir uns. Bereits im Rahmen unserer Stellungnahme zum 1. Entwurf hatten wir auf die Bedeutung der Erarbeitung einer gemeinsamen L\u00f6sung von Fachleuten der Praxis sowie der Finanzverwaltung hingewiesen, um eine m\u00f6glichst breite Akzeptanz und praxisgerechte Ausgestaltung der Neuregelungen erreichen zu k\u00f6nnen. Dieser Vorschlag wurde mit der Einladung zum Gespr\u00e4ch am 12.\/13. September 2013 in Ihrem Hause nunmehr ein St\u00fcck weit aufgegriffen und wird seitens des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) begr\u00fc\u00dft.<\/p>\n<p>Aufgrund der enormen praxisrelevanten Bedeutung der GoBD w\u00fcrde sich nach unserer Auffassung mehr noch die Einrichtung einer Arbeitsgruppe \u2013 zusammengesetzt aus Vertretern der Finanzverwaltung sowie den betroffenen Verb\u00e4nden \u2013 anbieten. Gerade da die derzeit formulierten Grunds\u00e4tze mitunter nur schwer umzusetzen sind, eine personelle und finanzielle Mehrbelastung f\u00fcr die Unternehmen darstellen und die Gefahr einer nicht ordnungsm\u00e4\u00dfigen Buchf\u00fchrung jederzeit durch die enorme Anforderungsdichte f\u00fcr die Steuerpflichtigen mitschwingt, sollte auch die \u00fcber das Fachgespr\u00e4ch hinausgehende weitere \u00dcberarbeitung des BMF-Schreibens unbedingt im Dialog erfolgen.<\/p>\n<p><strong>Erwartungen<\/strong><br \/>\nDas mit Datum vom 9. April 2013 den Verb\u00e4nden zur Stellungnahme vorgelegte Entwurfsschreiben zu den GoBD erreichte die Verb\u00e4nde und Praxis \u00fcberraschend und muss(te) sich heftiger Kritik erwehren. Die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr sind im Wesentlichen auf die mit dem Papier einhergehenden Versch\u00e4rfungen \u2013 vorrangig f\u00fcr kleine und mittelst\u00e4ndische Unternehmen \u2013 zur\u00fcckzuf\u00fchren. Lediglich beispielhaft seien hier die 10-Tages-Frist zur grundbuchm\u00e4\u00dfigen Erfassung von Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen (Rz. 3.2.3), die Regelungen zur Aufbewahrung von Anschaffungsbelegen bei sog. Dauersachverhalten (Rz. 4.4) bzw. die Ausf\u00fchrungen zur Lesbarmachung von elektronischen Unterlagen (Rz. 10.2) genannt.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Unternehmen hieraus resultierenden zus\u00e4tzlichen Belastungen widersprechen ganz entschieden dem seitens der Bundesregierung eingeschlagenen Weg zum B\u00fcrokratieabbau. W\u00e4hrend die Bundesregierung einerseits in enger Zusammenarbeit mit dem Nationalen Normenkontrollrat bestrebt ist, die Kosten f\u00fcr Unternehmen und Verwaltung zu begrenzen und entsprechende Ma\u00dfnahmen zum Abbau von Kostenbelastungen voranzubringen, weisen die im BMF-Schreiben zu den GoBD enthaltenen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten genau in die gegenteilige Richtung. Diese Entwicklung ist f\u00fcr uns nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Insbesondere mit Blick auf B\u00fcrger und Unternehmen, die sich den digitalen Herausforderungen, die u. a. ELSTER, ELSTAM oder auch das Projekt E-Bilanz mit sich bringen, erfolgreich stellen, und hierf\u00fcr zeit- und kostenintensive Anpassungen von Arbeitsabl\u00e4ufen und<br \/>\n-prozessen hinnehmen, sollten Neuregelungen bzw. \u00c4nderungen von Gesetzen und Verwaltungsanweisungen etc. keine zus\u00e4tzlichen Versch\u00e4rfungen enthalten. Zudem sind ebendiese Anstrengungen zur erfolgreichen Etablierung auch seitens der Finanzverwaltung zu erwarten, weshalb beispielsweise die Forderung, dass Steuerpflichtige auf Verlangen der Finanzbeh\u00f6rden auf eigene Kosten Unterlagen ausdrucken und beibringen m\u00fcssen, unserer Auffassung nach nicht haltbar ist.<\/p>\n<p>Stattdessen sollten weiterhin Ma\u00dfnahmen zur Entlastung forciert werden. Die verst\u00e4rkte Einbindung des Nationalen Normenkontrollrats im Vorfeld von Gesetzes\u00e4nderungen ist daher zu begr\u00fc\u00dfen, ein zus\u00e4tzliches nachtr\u00e4gliches Gesetzescontrolling zudem w\u00fcnschenswert.<\/p>\n<p>Auch das \u00fcberarbeitete Entwurfsschreiben zu den GoBD l\u00e4sst diesen Gedanken der Entlastung und Kostenreduzierung weiterhin vermissen. Der nunmehr vorliegende zweite Entwurf zeichnet sich im Wesentlichen durch\u00a0<strong>redaktionelle \u00c4nderungen<\/strong>\u00a0aus.<\/p>\n<p>\u00dcberdies beinhaltet das BMF-Schreiben in weiten Teilen nicht nur allgemeine Grunds\u00e4tze, sondern sehr detaillierte Ausf\u00fchrungen. In Verbindung mit dem Fokus des Schreibens auf den Datenzugriff aus Sicht der Betriebspr\u00fcfungsstellen vermitteln zahlreiche Textpassagen (bspw. Rz. 19) den Eindruck, dass bereits geringf\u00fcgige Fehler zur Versagung der Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung f\u00fchren k\u00f6nnen. Hier sollte auch k\u00fcnftig der Ansatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gewahrt bleiben und ein Versagen erst bei schweren Verst\u00f6\u00dfen folgen.<\/p>\n<p>Dennoch\u00a0<strong>positiv<\/strong>\u00a0hervorheben m\u00f6chten wir die \u00dcberarbeitungen in folgenden Bereichen:<\/p>\n<p><strong>Punkt 3.2.2 \u2013 Richtigkeit \u2013 Rz. 44<\/strong><br \/>\nIm Gegensatz zur Vorversion wurde die Formulierung \u201eerfundene Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle d\u00fcrfen nicht erfasst, tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle d\u00fcrfen nicht mit falschen Werten aufgezeichnet \u2026 werden\u201c gestrichen. Anderenfalls w\u00e4re der gesamte Berufsstand kriminalisiert und der steuerunehrliche B\u00fcrger als Regelfall deklariert worden. Die Streichung dieser Formulierung ist daher nur folgerichtig.<\/p>\n<p>Auch der nunmehr stattdessen aufgenommenen Aussage \u2013 \u201eDie Erfassung oder Verarbeitung von tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen darf nicht unterdr\u00fcckt werden\u201c \u2013 bedarf es unserer Auffassung nach nicht. Vielmehr wird der Grundsatz der \u201eRichtigkeit\u201c bereits umfassend durch die Positivformulierung in Rz. 43 dargelegt. Wir schlagen daher vor, auf die erg\u00e4nzenden Ausf\u00fchrungen unter Rz. 44 g\u00e4nzlich zu verzichten.<\/p>\n<p><strong>Punkt 4 \u2013 Belegwesen (Belegfunktion) \u2013 Rz. 65<\/strong><br \/>\nPositiv hervorheben m\u00f6chten wir die Anpassungen der Ausf\u00fchrungen zu den Anforderungen an die Kontierung von Belegen. Insbesondere fand im Rahmen der \u00dcberarbeitung dieses Abschnitts der Gedanke Ber\u00fccksichtigung, dass die Pr\u00fcfbarkeit der Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle mitunter auch mittels alternativer Arbeitsprozesse sichergestellt werden kann und die fehlende Kontierung nicht zwingend eine negative Beurteilung hinsichtlich der Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung nach sich zieht. Die \u00c4nderungen der Formulierung zu den elektronischen Belegen f\u00fchren ebenfalls zu einer praktischeren Ausgestaltung und sind zu begr\u00fc\u00dfen.<\/p>\n<p>Wir m\u00f6chten jedoch anmerken, dass der Zusatz \u201eDiese Pr\u00fcfung erfolgt im jeweiligen Einzelfall\u201c unseres Erachtens nicht notwendig erscheint. Zum einen gilt dieser Zusatz regelm\u00e4\u00dfig und muss daher nicht noch einmal explizit aufgegriffen werden. Zum anderen bekr\u00e4ftigt der ausdr\u00fcckliche Hinweis noch einmal das nachtr\u00e4gliche Ermessen der Finanzbeh\u00f6rden und bringt somit mehr Unsicherheit als Sicherheit bei den Steuerpflichtigen.<\/p>\n<p>Weiterhin dringender\u00a0<strong>\u00c4nderungsbedarf<\/strong>\u00a0besteht nach Auffassung des DStV hinsichtlich der nachfolgenden Ausf\u00fchrungen:<\/p>\n<p><strong>Punkt 1 \u2013 Anwendungsbereich und Begrifflichkeiten \u2013 Rz. 2-8<\/strong><br \/>\nIm Rahmen der \u00dcberarbeitung des Entwurfsschreibens wurde der Klammerzusatz \u201esteuerrelevante Daten\u201c unter Rz. 2 entfernt und damit zugleich der Versuch einer Definition derselben Begrifflichkeit aufgegeben. Dieser Schritt ist grunds\u00e4tzlich zu begr\u00fc\u00dfen. Dennoch bestehen an dieser Stelle weitere Unsicherheiten. Wir schlagen daher vor, zu eben dieser Thematik eine eigene Randziffer in das BMF-Schreiben aufzunehmen, aus der hervorgeht, dass lediglich steuerrelevante Daten archivierungspflichtig sind und alle weiteren Daten, die der Steuerpflichtige freiwillig bzw. f\u00fcr nicht steuerliche Belange in seinen Systemen f\u00fchrt, nicht zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen des \u00a7 147 AO geh\u00f6ren. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das Urteil des FG Hessen vom 24.4.2013 (4 K 422\/12).<\/p>\n<p><strong>Punkt 3.2.3 \u2013 Zeitgerechtheit \u2013 Rz. 48<\/strong><br \/>\nBereits in unserer Stellungnahme zum ersten GoBD-Entwurf hatten wir die strenge zeitliche Vorgabe von l\u00e4ngstens 10 Tagen zur grundbuchm\u00e4\u00dfigen Erfassung eines Gesch\u00e4ftsvorfalls aufgegriffen, da diese weder die unterschiedlichen Unternehmensverh\u00e4ltnisse noch den mit der Aufzeichnungspflicht verfolgten Zweck ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Entsprechend stellte im Jahre 1988 auch der BFH (Az. III R 62\/87) fest, dass \u201edie Frage, ob Aufzeichnungen zeitgerecht i.S. des \u00a7 146 Abs.1 AO 1977 sind, nicht f\u00fcr alle F\u00e4lle gleich beantwortet [werden kann]\u201c. Vielmehr m\u00fcssen und werden Unternehmen ihre Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle zumeist in Abh\u00e4ngigkeit ihres Beleganfalls verarbeiten. Insbesondere da bei der Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht die Gefahr von Manipulation oder Verlust der Unterlagen besteht, ist eine starre zeitliche Grenze \u2013 wie sie im BMF-Schreiben festgelegt wird \u2013 nicht n\u00f6tig. Die an dieser Stelle im zweiten Entwurf vorgenommenen redaktionellen Erg\u00e4nzungen bringen ebenfalls keine Verbesserung.<br \/>\nDie Anmerkung, dass \u201eGesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle \u2026 f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit in der Schwebe gehalten werden\u201c geht, wie bereits die urspr\u00fcngliche Formulierung unter Rz. 44, vom steuerunehrlichen B\u00fcrger als Regelfall aus. Diese Auslegung ist nicht sachgerecht. Vielmehr l\u00e4sst sie die bereits angef\u00fchrten unterschiedlichen Unternehmensverh\u00e4ltnisse unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich sind die Unternehmen \u2013 bereits zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs ihres Gesch\u00e4ftsbetriebs \u2013 angehalten, die Erfassung ihrer Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle m\u00f6glichst zeitnah vorzunehmen. Dennoch sollte es nicht zu Beanstandungen f\u00fchren, wenn zwischen dem Eintreten des Gesch\u00e4ftsvorfalls und der buchm\u00e4\u00dfigen Erfassung ein l\u00e4ngerer als der zurzeit vorgegebene 10-Tages-Zeitraum liegt, insbesondere sofern sichergestellt werden kann, dass die Erfassung dennoch vollst\u00e4ndig, nachvollziehbar und richtig erfolgt. Wir regen daher nochmals an, diesen Abschnitt zu \u00e4ndern und eine praxisgerechte L\u00f6sung auszuarbeiten.<\/p>\n<p><strong>Punkt 4 \u2013 Belegwesen (Belegfunktion) \u2013 Rz. 63\/65<\/strong><br \/>\nIn Rz. 63 werden in der Aufz\u00e4hlung der Belegarten auch \u201ebetriebliche Kontoausz\u00fcge\u201c angef\u00fchrt, die in elektronischer Form vorliegen k\u00f6nnen. Rz. 65 regelt \u00fcberdies, dass ein elektronischer Beleg zur Erf\u00fcllung der Belegfunktionen mit einem Datensatz mit Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium etc. verkn\u00fcpft werden kann. Dessen ungeachtet vertritt das Bayerische Landesamt f\u00fcr Steuern durch Verf\u00fcgung vom 28.7.2010 (S 0317.1.1-3\/1 St42) jedoch die Auffassung, dass \u201edie \u00dcbermittlung und Speicherung lediglich einer Datei im pdf-Format \u2026 [den GoBS] nicht [gen\u00fcgt], da bei diesem Dateiformat eine leichte und nicht mehr nachvollziehbare \u00c4nderung m\u00f6glich w\u00e4re\u201c. Die damit einhergehenden Unsicherheiten sollten dringend beseitigt werden. Wir gehen daher davon aus, dass sp\u00e4testens mit Einf\u00fchrung der GoBD die vorbezeichnete Verf\u00fcgung des Bayerischen Landesamts f\u00fcr Steuern keine Anwendung mehr findet.<\/p>\n<p><strong>Punkt 4.2 \u2013 Zuordnung zwischen Beleg und Grundaufzeichnung oder Buchung \u2013 Rz. 74<\/strong><br \/>\nZwar wurde die noch im ersten Entwurfsschreiben enthaltene Formulierung entsch\u00e4rft, indem in Rz. 74 das W\u00f6rtchen \u201eist\u201c durch \u201ekann\u201c ausgetauscht wurde, die Problematik der unkonkreten Formulierung \u201ebei umfangreichem Beleganfall\u201c wurde jedoch nicht gel\u00f6st. Hier besteht weiterhin breiter Interpretationsspielraum, der zu Unsicherheiten bei den Steuerpflichtigen f\u00fchrt und sp\u00e4tere Unstimmigkeiten im Rahmen von Betriebspr\u00fcfungen nach sich ziehen kann. Dies gilt es durch eine entsprechende Konkretisierung der Begrifflichkeit zu vermeiden.<\/p>\n<p><strong>Punkt 4.3 \u2013 Erfassungsgerechte Aufbereitung der Buchungsbelege \u2013 Rz. 77<\/strong><br \/>\nBereits in unserer Stellungnahme vom 2.5.2013 hatten wir darauf aufmerksam gemacht, dass die zwingende Zuordnung einer eindeutigen Belegnummer zu jedem Gesch\u00e4ftsvorfall unseres Erachtens gerade f\u00fcr kleine Unternehmen\u00a0<strong>entbehrlich<\/strong>\u00a0ist. Hintergrund hierf\u00fcr ist, dass in diesen F\u00e4llen regelm\u00e4\u00dfig bereits bei geordneter Ablage und durch Angabe von Beleg- oder Buchungsdatum sowie Kontoauszugsnummer und Name innerhalb angemessener Zeit eine exakte Zuordnung gew\u00e4hrleistet werden kann.<\/p>\n<p>Wir hatten zudem darauf hingewiesen, dass anhand der derzeitigen Ausf\u00fchrungen nicht deutlich wird, an welcher Stelle des Prozesses (Papierbeleg \u2013 elektronische Erfassung \u2013 Buchung) tats\u00e4chlich welche Angaben erforderlich sind. Unserer Empfehlung, eine eindeutigere Darstellung der geforderten Angaben \u2013 ggf. unter Erg\u00e4nzung beispielhafter Unterlegungen \u2013 zu erreichen, wurde bislang nicht gefolgt. Damit bleibt auch nach \u00dcberarbeitung des BMF-Schreibens unklar, wie der praktische Ablauf einiger Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle sowie die Buchungsbelege, Grundaufzeichnungen und Journale schlie\u00dflich zuk\u00fcnftig aussehen sollen.<\/p>\n<p>Insbesondere das Fordern einer zwingenden Angabe eines Buchungstextes ist \u00fcberzogen und unpraktikabel. Regelm\u00e4\u00dfig ist die Wiedergabe beispielsweise eines Rechnungsinhalts mit verschiedenen Einzelpositionen \u00fcberhaupt nicht m\u00f6glich und kann auch nicht sinnvoll abgek\u00fcrzt werden. Im Rahmen einer kontokorrentm\u00e4\u00dfigen Erfassung einer Rechnung ergeben sich Kunden- bzw. Lieferantenname sowie Belegnummer jedoch bereits aus der Gegenbuchung, sodass hieraus ohne Weiteres eine Zuordnung zum Buchungsbeleg erfolgen kann.<\/p>\n<p>Auch sind die in diesem Zusammenhang im BMF-Schreiben angef\u00fchrten BFH-Urteile (Urteil IV 472\/60 vom 12.5.1966 und Urteil I R 73\/66 vom 1.10.1969) nicht wirklich einschl\u00e4gig. Zum einen \u00e4u\u00dfert sich der BFH im Urteil aus dem Jahre 1969 vor allem zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen Kassenf\u00fchrung. Zum anderen fordert er in dem aus dem Jahre 1966 vorliegenden Urteil ausdr\u00fccklich, \u201ekeine \u00fcberspitzten Anforderungen\u201c an die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung zu stellen. Im Gegenteil sei \u2013 so der BFH w\u00f6rtlich \u2013 \u201edie Buchf\u00fchrung \u2026 schon dann ordnungsgem\u00e4\u00df, wenn sie durchschnittlichen Anforderungen an die Redlichkeit und Sorgfalt \u2026 gen\u00fcgt\u201c. Der Ma\u00dfstab eines \u00fcberm\u00e4\u00dfig gewissenhaften Kaufmanns ist nach Auffassung des BFH gerade\u00a0<strong>nicht<\/strong>\u00a0zugrunde zu legen (vgl. ebd.).<\/p>\n<p><strong>Punkt 4.4 \u2013 Besonderheiten \u2013 Rz. 81<\/strong><br \/>\nV\u00f6llig auf Unverst\u00e4ndnis st\u00f6\u00dft die Neuerung zur Aufbewahrung von Anschaffungsbelegen bei sog. Dauersachverhalten. W\u00e4hrend im ersten Entwurfsschreiben vor allem die Formulierung zum \u201eEnde der Nutzungsdauer\u201c zu Unklarheiten f\u00fchrte, da nicht deutlich herausgearbeitet wurde, ob es sich um die steuerliche oder tats\u00e4chliche Nutzungsdauer handelt, konnte diese Begrifflichkeit im zweiten Entwurf gekl\u00e4rt werden. Beginn, Dauer und Ende der Aufbewahrung sind jedoch weiterhin fraglich.<br \/>\nDer DStV weist bereits in seiner Stellungnahme vom 2.5.2013 auf die gegenw\u00e4rtigen Anstrengungen des Gesetzgebers zur Umsetzung zentraler Entlastungsma\u00dfnahmen f\u00fcr B\u00fcrger und Wirtschaft hin. Die gesetzliche Festschreibung einer Verk\u00fcrzung der Aufbewahrungsfristen stellt eine wichtige Ma\u00dfnahme zum B\u00fcrokratieabbau dar, da hierdurch der Archivierungsaufwand der Unternehmen deutlich reduziert werden kann. Vor diesem Hintergrund lief bereits die urspr\u00fcngliche Regelung zur Aufbewahrungspflicht der Anschaffungsbelege \u201ebis zum Ende der Nutzungsdauer\u201c dieser seitens der Regierung angestrebten Entwicklung entgegen.<\/p>\n<p>Die im Zuge der \u00dcberarbeitung eingef\u00fcgte Neufassung \u201eDie Aufbewahrungsfrist \u2026 beginnt erst mit Ablauf der steuerlichen Nutzungsdauer\u201c widerspricht nunmehr jedoch g\u00e4nzlich den gewollten Entlastungen und geht in erheblichem Ma\u00dfe \u00fcber die bisherigen Regelungen zur Aufbewahrung hinaus. Wir regen daher weiterhin dringend an, diese Ausf\u00fchrungen zu streichen und sich auch k\u00fcnftig an den gesetzlichen Vorschriften zu orientieren.<\/p>\n<p><strong>Punkt 10.2 \u2013 Lesbarmachung von elektronischen Unterlagen \u2013 Rz. 155<\/strong><br \/>\nBereits in unserer Stellungnahme vom 2.5.2013 haben wir angemerkt, dass es f\u00fcr uns nicht nachvollziehbar ist, dass Steuerpflichtige den Finanzbeh\u00f6rden gem\u00e4\u00df vorliegendem Entwurfsschreiben auf Verlangen Unterlagen auf eigene Kosten ganz oder teilweise ausgedruckt zur Verf\u00fcgung zu stellen haben. Dies gilt einmal mehr, da origin\u00e4r digitale Belege bereits aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit im Originalformat aufzubewahren sind.<\/p>\n<p>Seit mehreren Jahren forciert die Finanzverwaltung mit ELSTER, ELStAM sowie der E-Bilanz die Verpflichtung von Steuerberatern und Unternehmen zur elektronischen \u00dcbermittlung steuerlich relevanter Daten. Diese Pflichten sind regelm\u00e4\u00dfig mit Fristsetzungen verbunden, bei deren Nichteinhaltung die Finanzverwaltung entsprechende Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge verh\u00e4ngt. Die Wirtschaft ist daher bestrebt, die an sie gerichteten Anforderungen durch Anpassung von Arbeitsabl\u00e4ufen und -prozessen umzusetzen. Die Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen in sog. Dokumenten-Management-Systemen sind u. a. Ergebnis dieser zunehmenden Digitalisierung.<\/p>\n<p>Unter dem Leitspruch \u201eElektronik statt Papier\u201c soll die Steuererhebung f\u00fcr Steuerpflichtige und Verwaltung so b\u00fcrokratiearm wie m\u00f6glich gestaltet werden. Diese Entwicklung darf keine Einbahnstra\u00dfe zulasten der Steuerpflichtigen sein. Der DStV empfiehlt daher, die gegenw\u00e4rtige Formulierung zu streichen.<\/p>\n<p>Zur Umsetzung der notwendigen IT-Anpassungen regen wir \u00fcberdies an, eine ausreichende \u00dcbergangsfrist in das BMF-Schreiben aufzunehmen. Auch sollten die Ausf\u00fchrungen nur f\u00fcr zuk\u00fcnftige Sachverhalte und nicht r\u00fcckwirkend gelten.<\/p>\n<p>Sehr gerne werden wir diese Anregungen im Rahmen des gemeinsamen Fachgespr\u00e4chs am 12.\/13. September 2013 ausf\u00fchrlich mit Ihnen diskutieren.<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<\/p>\n<p>gez.<br \/>\nRA\/StB Norman Peters<br \/>\n(Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer)<\/p>\n<p>gez.<br \/>\nStBin Dipl.-Hdl. Vicky Johrden<br \/>\n(Referentin f\u00fcr Steuerrecht)<br \/>\nwww.dstv.de<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachdem der erste Entwurf des BMF-Schreibens &#8222;Grunds\u00e4tze zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen F\u00fchrung und Aufbewahrung von B\u00fcchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)&#8220; in der Wirtschaft auf erhebliche Kritik gesto\u00dfen ist, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) reagiert und erste \u00c4nderungen ins Entwurfsschreiben eingearbeitet. Diese ge\u00e4nderte Fassung lag den Kammern und Verb\u00e4nden nunmehr erneut &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gobd-bmf-schreiben-auf-dem-prufstand\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">GoBD &#8211; BMF-Schreiben auf dem Pr\u00fcfstand<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[3301],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37013"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37013"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37013\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37013"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37013"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37013"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}