{"id":37037,"date":"2013-09-19T19:32:44","date_gmt":"2013-09-19T17:32:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37037"},"modified":"2013-09-19T19:32:44","modified_gmt":"2013-09-19T17:32:44","slug":"grobes-verschulden-am-nachtraglichen-bekanntwerden-der-zahlungen-von-pflichtbeitragen-einer-selbststandigen-zur-gesetzlichen-rentenversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grobes-verschulden-am-nachtraglichen-bekanntwerden-der-zahlungen-von-pflichtbeitragen-einer-selbststandigen-zur-gesetzlichen-rentenversicherung\/","title":{"rendered":"Grobes Verschulden am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der Zahlungen von Pflichtbeitr\u00e4gen einer Selbstst\u00e4ndigen zur gesetzlichen Rentenversicherung"},"content":{"rendered":"<dl>\n<dd>Grobes Verschulden am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der Zahlungen von Pflichtbeitr\u00e4gen einer Selbstst\u00e4ndigen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Streitjahr 2005 (zweiter Rechtsgang)<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>Die fehlende Kenntnis von der Versicherungspflicht der vom Steuerpflichtigen ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit und den entsprechenden Zahlungen der Pflichtbeitr\u00e4ge sowie fehlende Angaben hierzu im Erkl\u00e4rungsvordruck schlie\u00dfen ein grobes Verschulden des steuerlichen Beraters aus.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 9. Senat, Urteil vom 24.07.2013, 9 K 29\/12<\/p>\n<p>\u00a7 173 Abs 1 Nr 2 AO<\/p>\n<div>\n<h4>Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Streitig ist die \u00c4nderung eines Einkommensteuerbescheides nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4ger sind Eheleute, die im Streitjahr 2005 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. In diesem Jahr war der Kl\u00e4ger als Diplom-Kaufmann im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Die Kl\u00e4gerin ist Diplom-Ingenieurin und erzielte 2005 mit dem Handel von Kinderutensilien und als Reitlehrerin gewerbliche Eink\u00fcnfte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>In ihrer Einkommensteuer-Erkl\u00e4rung 2005, bei deren Anfertigung ein Steuerberater mitgewirkt hatte, machten die Kl\u00e4ger Angaben zu den Altersvorsorgeaufwendungen. In dem amtlichen Formular wurde nach Beitr\u00e4gen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (Arbeitnehmeranteil) gefragt. Ferner waren Beitr\u00e4ge zu freiwilligen Versicherungen oder H\u00f6herversicherungen in den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie der Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen einzutragen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4ger gaben den vom Kl\u00e4ger geleisteten Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung mit 6.085 \u20ac und den hierzu geleisteten Arbeitgeberanteil mit 6.084 \u20ac an. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin wurden keine Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung erkl\u00e4rt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Der Einkommensteuer-Bescheid f\u00fcr 2005 vom 4. Dezember 2006 erging erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df. In dem Bescheid wurden Altersvorsorgeaufwendungen in H\u00f6he von 1.218 \u20ac ber\u00fccksichtigt. Der Bescheid wurde von den Kl\u00e4gern nicht angefochten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Mit Schreiben vom 10. September 2008 beantragten die durch ihren Steuerberater vertretenen Kl\u00e4ger u.a., den Einkommensteuer-Bescheid 2005 nach \u00a7 173 AO zu \u00e4ndern und die von der Kl\u00e4gerin als Selbst\u00e4ndige geleisteten Pflichtbeitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu ber\u00fccksichtigen. Erst im Rahmen des Einspruchsverfahrens betreffend den Einkommensteuer-Bescheid 2007 sei festgestellt worden, dass die Kl\u00e4gerin in 2005 solche Beitr\u00e4ge entrichtet habe. Die Kl\u00e4ger treffe kein grobes Verschulden, da ihnen nicht bekannt gewesen sei, dass infolge der Neuregelung der steuerlichen Ber\u00fccksichtigung der Vorsorgeaufwendungen durch das Alterseink\u00fcnftegesetz (AltEinkG) im Streitjahr Altersvorsorgeaufwendungen im gr\u00f6\u00dferen Umfang abziehbar seien als im Vorjahr. Dem Antrag beigef\u00fcgt war eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 3. Februar 2006. Danach hatte die Kl\u00e4gerin im Jahr 2005 als selbst\u00e4ndig T\u00e4tige Pflichtbeitr\u00e4ge zur Rentenversicherung von insgesamt 759,20 \u20ac geleistet. Die Bescheinigung enth\u00e4lt keine Ausf\u00fchrungen zur steuerlichen Abziehbarkeit der Zahlungen als Altersvorsorgeaufwendungen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Diesen \u00c4nderungsantrag lehnte der Beklagte ab. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies er mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, die Kl\u00e4ger tr\u00e4fe an dem nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der von der Kl\u00e4gerin geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen ein grobes Verschulden. Sie m\u00fcssten sich das Verschulden ihres Beraters zurechnen lassen. Dieser sei gehalten gewesen, seine Mandanten auf die gesetzlichen Neuregelungen im AltEinkG hinzuweisen. Auch h\u00e4tten die Kl\u00e4ger ggf. ihren Steuerberater nach den Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung in ihrem speziellen Fall befragen k\u00f6nnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>Der 12. Senat des Nieders\u00e4chsischen FG wies die u.a. f\u00fcr das Streitjahr 2005 erhobene Klage mit Urteil vom 26. August 2009 (12 K 460\/08) ab. Den Kl\u00e4gern h\u00e4tte sich aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, dass auch Pflichtbeitr\u00e4ge der Selbst\u00e4ndigen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Vorsorgeaufwendungen steuerlich relevant seien. Zwar k\u00f6nne infolge der Fassung des Erkl\u00e4rungsformulars, das im Einzelnen Altersvorsorgebeitr\u00e4ge, nicht aber Pflichtbeitr\u00e4ge Selbst\u00e4ndiger zur gesetzlichen Rentenversicherung abfrage, der Eindruck entstehen, solche Beitr\u00e4ge seien steuerlich nicht relevant und daher nicht anzugeben. Aufgrund der insgesamt in der Steuererkl\u00e4rung geforderten Daten sei aber ohne Weiteres zu schlie\u00dfen, dass solche Pflichtbeitr\u00e4ge steuerbeg\u00fcnstigt seien oder zumindest sein k\u00f6nnten. Den Kl\u00e4gern sei die steuerliche Bedeutung von Beitr\u00e4gen zur gesetzlichen Rentenversicherung und allgemein zur Altersvorsorge bekannt gewesen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Mit ihrer Revision machten die Kl\u00e4ger weiterhin geltend, der Einkommensteuer-Bescheid 2005 sei nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu \u00e4ndern. Die gegenteilige Auffassung des FG stehe im Widerspruch zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juni 1984 VI R 181\/80 (BFHE 141, 232, BStBl II 1984, 693) und vom 22. Mai 1992 VI R 17\/91 (BFHE 168, 221, BStBl II 1993, 80). Den Kl\u00e4gern k\u00f6nne nicht vorgeworfen werden, eine im Steuererkl\u00e4rungsformular ausdr\u00fccklich gestellte Frage nicht beantwortet zu haben. Da nach den Pflichtbeitr\u00e4gen selbst\u00e4ndiger Personen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gefragt worden sei, sei f\u00fcr die Kl\u00e4ger nicht erkennbar gewesen, dass solche h\u00e4tten angegeben werden k\u00f6nnen. Nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) seien solche Pflichtbeitr\u00e4ge nur in Ausnahmef\u00e4llen zu leisten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>Der BFH folgte im Urteil vom 9. November 2011 (X R 53\/09, BFH\/NV 2012, 545) im Grundsatz der Argumentation der Kl\u00e4ger und hob das angefochtene FG-Urteil auf. Das Unterlassen von Angaben zu einem im Erkl\u00e4rungsvordruck nicht vorgesehenen Punkt spreche dem ersten Eindruck nach gegen das Vorliegen von grober Fahrl\u00e4ssigkeit. Dies gelte erst recht, wenn der Erkl\u00e4rungsvordruck den Eindruck erwecke, diese Angaben seien steuerlich nicht relevant. Grobes Verschulden i.S. des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sei dann nicht gegeben, wenn die Abgabe einer unvollst\u00e4ndigen Steuererkl\u00e4rung allein auf einem subjektiv entschuldbaren Rechtsirrtum beruhe. Allerdings m\u00fcsse auch ein Steuerpflichtiger, dem einschl\u00e4gige steuerrechtliche Kenntnisse fehlten, im Steuererkl\u00e4rungsformular ausdr\u00fccklich gestellte Fragen beantworten und dem Steuererkl\u00e4rungsformular beigef\u00fcgte Erl\u00e4uterungen mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt lesen und beachten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn solche Fragen und Hinweise ausreichend verst\u00e4ndlich sowie klar und eindeutig seien. Auch m\u00fcsse der Steuerpflichtige sich ihm aufdr\u00e4ngenden Zweifelsfragen nachgehen. Beauftrage ein Steuerpflichtiger zur Erstellung einer Steuererkl\u00e4rung einen Steuerberater, dann handele er regelm\u00e4\u00dfig grob fahrl\u00e4ssig, wenn er diesem Unterlagen vorenthalte, die steuerlich relevant sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Klarstellend wies der BFH darauf hin, dass es nicht von entscheidender Bedeutung sei, dass die Kl\u00e4gerin ihren Ehemann nicht \u00fcber die geleisteten Zahlungen informiert habe. Sofern sich f\u00fcr sie aufgedr\u00e4ngt haben sollte, dass die in Frage stehenden Beitr\u00e4ge abziehbar sein k\u00f6nnten, w\u00e4re das bei ihr vorliegende grobe Verschulden im Rahmen der Zusammenveranlagung auch ihrem Ehemann zuzurechnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>Der BFH verwies die Sache im vorgenannten Urteil an das Nieders\u00e4chsische FG zur\u00fcck.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>Sofern das FG im 2. Rechtsgang Tatsachen feststellen sollte, aus denen zu schlie\u00dfen sei, dass f\u00fcr die Kl\u00e4ger die steuerliche Relevanz der zu beurteilenden Beitr\u00e4ge erkennbar war, w\u00e4re ein etwaiger Irrtum, diese Beitr\u00e4ge seien im konkreten Fall steuerlich ohne Auswirkung, unbeachtlich.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>F\u00fcr den 2. Rechtsgang gab der BFH dem Nieders\u00e4chsischen FG auf zu pr\u00fcfen, ob den steuerlichen Berater der Kl\u00e4ger ein grobes Verschulden trifft. Der vom Steuerpflichtigen beauftragte steuerliche Berater m\u00fcsse sich ebenso wie der Steuerpflichtige um eine sachgerechte und gewissenhafte Erf\u00fcllung der steuerlichen Erkl\u00e4rungspflicht bem\u00fchen. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht sei den Kl\u00e4gern wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Zudem sei zu pr\u00fcfen, ob das nachtr\u00e4gliche Bekanntwerden der von der Kl\u00e4gerin geleisteten Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge auf einer Verletzung der Pflicht des Steuerberaters beruhe, die Kl\u00e4ger \u00fcber die gesetzlichen Neuregelungen des AltEinkG zu informieren. Auch werde das FG untersuchen m\u00fcssen, ob sich aufgrund der konkreten Einzelfallumst\u00e4nde dem steuerlichen Berater habe aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte als Selbstst\u00e4ndige gesetzlich rentenversicherungspflichtig gewesen sein und im Jahr 2005 entsprechende Aufwendungen getragen haben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>Im 2. Rechtsgang ist nach dem g\u00fcltigen Gesch\u00e4ftsverteilungsplan der 9. Senat des Nieders\u00e4chsischen FG f\u00fcr das Verfahren zust\u00e4ndig geworden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>Auf Anfrage des Berichterstatters hat der Prozessvertreter der Kl\u00e4ger mitgeteilt, dass bei der \u00dcbergabe der Steuerunterlagen durch den Kl\u00e4ger die Verbesserung der Abzugsf\u00e4higkeit von Beitr\u00e4gen zu gesetzlichen Rentenversicherungen er\u00f6rtert worden sei. Aus Unwissenheit habe der Kl\u00e4ger die Frage nach der Entrichtung weitere Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge verneint. Die Vorsorgeaufwendungen seien anhand des Erkl\u00e4rungsvordrucks abgearbeitet worden. Dort seien die streitbefangenen Beitr\u00e4ge aber nicht genannt worden, sodass dem steuerlichen Berater kein grobes Verschulden an der Nichtber\u00fccksichtigung angelastet werden k\u00f6nne. Dies gelte auch f\u00fcr die Kl\u00e4ger selbst. Der Kl\u00e4gerin habe sich auch nicht aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, dass ihre Beitr\u00e4ge als Vorsorgeaufwendungen absetzbar seien. Ein Verschulden k\u00f6nne sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass die Kl\u00e4gerin dem Kl\u00e4ger nicht alle Kontoausz\u00fcge zu den Steuerunterlagen \u00fcbergeben habe. Dies sei un\u00fcblich, da der Steuerberater im Rahmen der Erstellung der Steuererkl\u00e4rung nicht jede einzelne Buchung auf dem Girokonto im Hinblick auf die steuerliche Relevanz \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcsse. Mangels Vorlage der Kontoausz\u00fcge habe der steuerliche Berater den Umstand der Zahlungen der Beitr\u00e4ge nicht erkennen k\u00f6nnen. Da die im Streitjahr begonnene T\u00e4tigkeit nicht zu den durch Gesetz als rentenversicherungspflichtig eingestuften T\u00e4tigkeiten geh\u00f6re, habe sich f\u00fcr den steuerlichen Berater auch nicht aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, dass die Kl\u00e4ger Beitr\u00e4ge entrichtet habe. In das Verfahren \u00fcber den Existenzgr\u00fcnderzuschuss f\u00fcr die neuaufgenommene T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin im Rahmen einer Ich-AG sei der Steuerberater nicht eingebunden gewesen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>unter Aufhebung des Bescheids vom 19. September 2008 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 3. November 2008 den Bescheid \u00fcber Einkommensteuer f\u00fcr 2005 vom 4. Dezember 2006 zu \u00e4ndern und die Steuer auf den Betrag herabzusetzen, der sich ergibt, wenn weitere Vorsorgeaufwendungen in H\u00f6he von 760 \u20ac f\u00fcr 2005 ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>Der Beklagte h\u00e4lt weiterhin daran fest, dass die begehrte \u00c4nderung des Einkommensbescheides 2005 gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen groben Verschuldens am nachtr\u00e4glichen Bekanntenwerden der neuen Tatsache \u2013 Zahlungen der Beitr\u00e4ge an die Deutsche Rentenversicherung durch die Kl\u00e4gerin \u2013 nicht in Betracht komme.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>F\u00fcr die Kl\u00e4gerin habe sich im Hinblick auf den Zusammenhang mit ihrem Betrieb und der H\u00f6he der Aufwendungen aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, dass ihre gezahlten Beitr\u00e4ge steuerlich absetzbar sein k\u00f6nnten. Die fehlende \u00dcbergabe entsprechender Kontoausz\u00fcge zu den Zahlungen sei ihr daher vorzuwerfen. Dieses grob fahrl\u00e4ssige Verhalten sei auch dem Kl\u00e4ger als Ehemann zuzurechnen. Soweit der Steuerberater die Kl\u00e4ger \u00fcber die Abzugsf\u00e4higkeit solcher Beitr\u00e4ge informiert habe, h\u00e4tten die Kl\u00e4ger grob fahrl\u00e4ssig gehandelt, wenn sie ihm entsprechende Unterlagen dar\u00fcber vorenthalten h\u00e4tten. Im Falle des Unterlassens eines solches Hinweises h\u00e4tte der steuerliche Berater grob fahrl\u00e4ssig gehandelt, weil dieser verpflichtet gewesen sei, seine Mandanten auf die steuerlichen Behandlung von Zusch\u00fcssen der Bundesagentur zur Ich-AG hinzuweisen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>1. Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>Zu Unrecht hat der Beklagte die steuerliche Ber\u00fccksichtigung der nachtr\u00e4glich bekanntgewordenen Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 760 \u20ac im Rahmen einer \u00c4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO abgelehnt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>Da die Tatbestandsvoraussetzungen der \u00c4nderungsvorschrift vorliegend erf\u00fcllt sind, war der Beklagte verpflichtet, die begehrte \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides 2005 vorzunehmen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>a. Unstreitig ist, dass die von der Kl\u00e4gerin im Streitjahr getragenen Aufwendungen f\u00fcr ihre Pflichtbeitr\u00e4ge als Selbstst\u00e4ndige zur gesetzlichen Rentenversicherung (\u00a7 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) dem Beklagten bei Durchf\u00fchrung der urspr\u00fcnglichen Einkommensteuer-Veranlagung f\u00fcr das Streitjahr nicht bekannt waren und daher Tatsachen i.S. des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gegeben sind. Unstreitig ist auch, dass die Ber\u00fccksichtigung dieser Aufwendungen eine Verminderung der Einkommensteuer-Schuld zur Folge h\u00e4tte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>b. Entgegen der Auffassung des Beklagten treffen weder die Kl\u00e4ger noch den steuerlichen Vertreter ein grobes Verschulden am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der Zahlungen der Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge im Streitjahr 2005.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>aa. Ein grobes Verschulden setzt nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit voraus. Letztere ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten und Verh\u00e4ltnissen zumutbare Sorgfalt in ungew\u00f6hnlichem Ma\u00dfe und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 2. August 1994 VIII R 65\/93, BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264; vom 23. Januar 2001 XI R 42\/00, BFHE 194, 9, BStBl II 2001, 379, und vom 16. September 2004 IV R 62\/02, BFHE 207, 369, BStBl II 2005, 75, jeweils m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>Ob ein Beteiligter in dem genannten Sinn grob fahrl\u00e4ssig gehandelt hat, ist im wesentlichen Tatfrage.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a>30<\/dt>\n<dd>Wie der BFH im ersten Rechtsgang bereits festgestellt hat, reicht zur Annahme grober Fahrl\u00e4ssigkeit nicht aus, dass sich den Kl\u00e4gern in der Gesamtschau der anzugebenden Daten trotz fehlendem Hinweis auf dem Steuererkl\u00e4rungsvordruck die steuerliche Relevanz der von der Kl\u00e4gerin geleisteten Pflichtbeitr\u00e4ge habe aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_31\"><\/a>31<\/dt>\n<dd>Es entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH, dass grobes Verschulden i.S. des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dann nicht gegeben ist, wenn die Abgabe einer unvollst\u00e4ndigen Steuererkl\u00e4rung allein auf einem subjektiv entschuldbaren Rechtsirrtum beruht (Urteile vom 21. Juli 1989 III R 303\/84, BFHE 157, 488, BStBl II 1989, 960; vom 9. August 1991 III R 24\/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65; in BFHE 168, 221, BStBl II 1993, 80; in BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264, und in BFHE 194, 9, BStBl II 2001, 379). Allerdings muss auch ein Steuerpflichtiger, dem einschl\u00e4gige steuerrechtliche Kenntnisse fehlen, im Steuererkl\u00e4rungsformular ausdr\u00fccklich gestellte Fragen beantworten und dem Steuererkl\u00e4rungsformular beigef\u00fcgte Erl\u00e4uterungen mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt lesen und beachten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn solche Fragen und Hinweise ausreichend verst\u00e4ndlich sowie klar und eindeutig sind (BFH-Urteil vom 20 M\u00e4rz 2013, VI R 9\/12, juris). Auch muss der Steuerpflichtige sich ihm aufdr\u00e4ngenden Zweifelsfragen nachgehen (BFH-Urteil in BFHE 168, 221, BStBl II 1993, 80).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_32\"><\/a>32<\/dt>\n<dd>bb. Im Streitfall wurde im Steuererkl\u00e4rungsformular 2005 getrennt f\u00fcr einzelne Fallgruppen nach den im Jahr 2005 geleisteten Altersvorsorgebeitr\u00e4gen gefragt. Nicht gefragt wurde jedoch nach von Selbstst\u00e4ndigen geleisteten Pflichtbeitr\u00e4gen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Demgem\u00e4\u00df blieb im Streitfall nicht eine ausdr\u00fccklich gestellte Frage unbeantwortet. Das Unterlassen von Angaben zu einem im Erkl\u00e4rungsvordruck nicht vorgesehenen Punkt spricht jedenfalls im Ausgangspunkt nach Auffassung des BFH gegen das Vorliegen von grobem Verschulden (BFH-Urteil in BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264 und Klein\/R\u00fcsken, AO, 10. Aufl., \u00a7 173 Rz 116). Erst recht gilt dies, wenn wie im Streitfall alle anderen Arten von Altersvorsorgebeitr\u00e4gen im Einzelnen abgefragt werden, da hierdurch der Eindruck erweckt werden k\u00f6nnte, die im Formular nicht erw\u00e4hnten anderen Altersvorsorgebeitr\u00e4ge seien steuerlich irrelevant. Es wurde zudem weder im ersten Rechtsgang vom FG festgestellt noch vom beklagten Finanzamt behauptet, dass das Merkblatt zur Steuererkl\u00e4rung 2005 Hinweise auf die hier in Frage stehenden Pflichtbeitr\u00e4ge Selbst\u00e4ndiger enthalten habe, die die Kl\u00e4ger nicht ber\u00fccksichtigt h\u00e4tten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_33\"><\/a>33<\/dt>\n<dd>Der Senat hat keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, anzunehmen, die Kl\u00e4ger seien aufgrund ihrer individuellen beruflichen oder sonstigen Kenntnisse oder Erfahrungen ohne Weiteres in der Lage gewesen, die steuerliche Relevanz der in Frage stehenden Pflichtbeitr\u00e4ge zu erkennen. Allein die Kenntnis der Kl\u00e4gerin von der Beitragszahlung ist insoweit nicht ausreichend (BFH-Urteil vom 9. November 2011 X R 53\/09, BFH\/NV 2012, 545).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_34\"><\/a>34<\/dt>\n<dd>Zu ber\u00fccksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die Kl\u00e4gerin nach der Schilderung in der m\u00fcndlichen Verhandlung insoweit in einem Beratungsgespr\u00e4ch bei der Agentur f\u00fcr Arbeit die Information erhalten hat, der Existenzgr\u00fcnderzuschuss sei steuerfrei. Auch der Bescheid \u00fcber die entrichteten Pflichtbeitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung enthielt keinen Hinweis auf eine steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit. Nach ihren individuellen F\u00e4higkeiten und Steuerrechtskenntnissen konnte die Kl\u00e4gerin entgegen der Auffassung des Beklagten daher davon ausgehen, dass eine Unterrichtung des Steuerberaters \u00fcber die Gr\u00fcndung einer Ich-AG, den Erhalt eines Existenzgr\u00fcnderzuschusses und die Entrichtung der Pflichtbeitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erforderlich sei. Etwas anderes musste sich nach diesen Gesamtumst\u00e4nden f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht aufdr\u00e4ngen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_35\"><\/a>35<\/dt>\n<dd>Insoweit ist auch nicht entscheidend, dass die Kl\u00e4gerin ihren Ehemann nicht \u00fcber die geleisteten Zahlungen informiert hat.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_36\"><\/a>36<\/dt>\n<dd>Entsprechende Belehrungen des Steuerberaters, z.B. in einem Mandantenrundschreiben oder im Rahmen einer pers\u00f6nlichen Beratung, konnte der Senat nicht feststellen. Hinweise \u00fcber verbesserte Abzugsm\u00f6glichkeiten durch das AltEinkG beschr\u00e4nkten sich nach der glaubhaften Darstellung des Steuerberaters auf die im Steuererkl\u00e4rungsvordruck erw\u00e4hnten Vorsorgeaufwendungen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_37\"><\/a>37<\/dt>\n<dd>Mangels tats\u00e4chlicher Kenntnis bzw. Kennenm\u00fcssens von der Absetzbarkeit der streitbefangenen Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge kann im Ergebnis den Kl\u00e4gern ein grobes Verschulden nicht angelastet werden. Das FG konnte zu Lasten der Kl\u00e4ger keine Umst\u00e4nde ermitteln, aus denen sich die Relevanz der Begleitumst\u00e4nde der gewerblichen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin (Gr\u00fcndung einer Ich-AG, Erhalt eines Existenzgr\u00fcnderzuschusses und Entrichtung der Pflichtbeitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung) herleiten lie\u00dfe mit der Folge, dass insoweit die Unterrichtung des steuerlichen Beraters ohne Verschulden unterblieb.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_38\"><\/a>38<\/dt>\n<dd>cc. Auch der steuerliche Berater hat vorliegend nicht grob fahrl\u00e4ssig gehandelt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_39\"><\/a>39<\/dt>\n<dd>Der vom Steuerpflichtigen beauftragte steuerliche Berater muss sich ebenso wie der Steuerpflichtige um eine sachgerechte und gewissenhafte Erf\u00fcllung der steuerlichen Erkl\u00e4rungspflicht bem\u00fchen. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht w\u00e4re den Kl\u00e4gern wie eigenes Verschulden zuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 151, 299, BStBl II 1988, 109).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_40\"><\/a>40<\/dt>\n<dd>Der Senat hat keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das nachtr\u00e4gliche Bekanntwerden der von der Kl\u00e4gerin geleisteten Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge auf einer Verletzung der Pflicht des Steuerberaters beruht, die Kl\u00e4ger \u00fcber die gesetzlichen Neuregelungen des AltEinkG zu informieren.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_41\"><\/a>41<\/dt>\n<dd>Nach der glaubhaften Schilderung des Steuerberaters hat er auf Grundlage des Erkl\u00e4rungsvordrucks und den \u00fcbergebenen Unterlagen die Kl\u00e4ger \u00fcber die verbesserte Absetzbarkeit der Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge ab 2005 hingewiesen. Mangels Kenntnis von der Versicherungspflicht der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin (i.d.R keine Versicherungspflicht bei Gewerbetreibenden), mangels Kenntnis von den Zahlungen der Beitr\u00e4ge und mangels Angaben hierzu im Erkl\u00e4rungsvordruck konnte der steuerliche Berater auch nicht erkennen, dass insoweit eine steuerliche Relevanz bei den Kl\u00e4gern besteht. Es bestand daher aus Sicht des Senats auch keine Verpflichtung, die Kl\u00e4ger \u00fcber die theoretische M\u00f6glichkeit des Abzugs auch der streitbefangenen Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge aufzukl\u00e4ren. Da nach den glaubhaften Angaben den Steuerberater keine Kenntnis von dem Erhalt eines Existenzgr\u00fcnderzuschusses von der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit bestand und dieser im \u00dcbrigen steuerfrei ist, vermag der Senat auch hieraus keine Pflichtverletzung in Bezug auf eine unterlassene weitere Pr\u00fcfung der steuerlichen Folgewirkungen im Hinblick auf eine Pflichtversicherung herzuleiten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_42\"><\/a>42<\/dt>\n<dd>In der Gewinnermittlung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr fehlt nach den Feststellungen des Senats im \u00dcbrigen jeglicher Hinweis auf den erhaltenen Existenzgr\u00fcnderzuschuss bzw. die Gr\u00fcndung einer Ich-AG, sodass sich insoweit ein weitergehender Ermittlungsbedarf im Hinblick auf eine Versicherungspflicht und einer etwaigen Entrichtung von Pflichtbeitr\u00e4gen zur Rentenversicherung f\u00fcr den Steuerberater auch nicht aufdr\u00e4ngen musste. Weitere konkrete Einzelfallumst\u00e4nde, aus denen sich f\u00fcr den Steuerberater eine Versicherungspflicht und eine Beitragsentrichtung der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten ergeben k\u00f6nnen, hat der Senat nicht feststellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_43\"><\/a>43<\/dt>\n<dd>Insgesamt trifft damit auch den Steuerberater kein grobes Verschulden am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der Zahlungen der Beitr\u00e4ge zu gesetzlichen Rentenversicherung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_44\"><\/a>44<\/dt>\n<dd>Da nach alledem die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides 2005 vorliegen, war der Klage stattzugeben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_45\"><\/a>45<\/dt>\n<dd>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kosten des Revisionsverfahrens waren in die Kostengrundentscheidung aufzunehmen (vgl. Tenor des Urteils des BFH vom 9. November 2011 X R 53\/09, BFH\/NV 2012, 545). Die Kostentragung diesbez\u00fcglicher Kosten richtet sich dabei ebenfalls nach dem endg\u00fcltigen Ma\u00df des Obsiegens und Unterliegens.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_46\"><\/a>46<\/dt>\n<dd>3. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 151 Abs. 3 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grobes Verschulden am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der Zahlungen von Pflichtbeitr\u00e4gen einer Selbstst\u00e4ndigen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Streitjahr 2005 (zweiter Rechtsgang) Die fehlende Kenntnis von der Versicherungspflicht der vom Steuerpflichtigen ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit und den entsprechenden Zahlungen der Pflichtbeitr\u00e4ge sowie fehlende Angaben hierzu im Erkl\u00e4rungsvordruck schlie\u00dfen ein grobes Verschulden des steuerlichen Beraters aus. Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 9. Senat, Urteil &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grobes-verschulden-am-nachtraglichen-bekanntwerden-der-zahlungen-von-pflichtbeitragen-einer-selbststandigen-zur-gesetzlichen-rentenversicherung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Grobes Verschulden am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der Zahlungen von Pflichtbeitr\u00e4gen einer Selbstst\u00e4ndigen zur gesetzlichen Rentenversicherung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37037"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37037"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37037\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37037"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37037"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37037"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}