{"id":37043,"date":"2013-09-19T19:36:14","date_gmt":"2013-09-19T17:36:14","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37043"},"modified":"2013-09-19T19:36:23","modified_gmt":"2013-09-19T17:36:23","slug":"kindergeld-ein-pflegekindschaftsverhaltnis-zwischen-pflegeeltern-und-einem-kind-kann-auch-dann-bestehen-wenn-das-kind-im-zeitpunkt-der-haushaltsaufnahme-fast-volljahrig-ist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeld-ein-pflegekindschaftsverhaltnis-zwischen-pflegeeltern-und-einem-kind-kann-auch-dann-bestehen-wenn-das-kind-im-zeitpunkt-der-haushaltsaufnahme-fast-volljahrig-ist\/","title":{"rendered":"Kindergeld:  Ein Pflegekindschaftsverh\u00e4ltnis zwischen Pflegeeltern und einem Kind kann auch dann bestehen, wenn das Kind im Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme fast vollj\u00e4hrig ist"},"content":{"rendered":"<dl>\n<dd>Kindergeld<\/dd>\n<\/dl>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>Ein Pflegekindschaftsverh\u00e4ltnis zwischen Pflegeeltern und einem Kind kann auch dann bestehen, wenn das Kind im Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme fast vollj\u00e4hrig ist und es weiterhin telefonischen und sporadischen Besuchskontakt zu einem leiblichen Elternteil hat.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 13. Senat, Urteil vom 11.06.2013, 13 K 30\/13<\/p>\n<p>\u00a7 32 Abs 1 Nr 2 EStG, \u00a7 63 Abs 1 S 1 EStG, \u00a7 33 SGB 8, \u00a7 39 SGB 8<\/p>\n<div>\n<h4>Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>\u00a0<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Streitig ist, ob der Kl\u00e4ger aufgrund eines Pflegekindschaftsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr das Kind D (geb. am &#8230; Februar 1995) kindergeldberechtigt ist.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>D ist in R in Nordrhein-Westfalen geboren worden. Die Kindsmutter, Frau C, hat sich sp\u00e4ter von dem Kindsvater, Herrn G (zuk\u00fcnftig: Beigeladener), getrennt und ist zusammen mit D nach K verzogen. Die Eltern von D sind inzwischen geschieden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Die Kindesmutter hatte erhebliche Schwierigkeiten mit der Erziehung von D. Deshalb kam D mit ungef\u00e4hr neun Jahren in eine Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung in H (\u201eHaus T\u201c). Dort wurde sie ungef\u00e4hr f\u00fcnf Jahre lang betreut.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Im Juni 2009 zog D zum Beigeladenen nach R. Der Beigeladene beantragte und erhielt das Kindergeld. In dem Haushalt des Beigeladenen gab es aber sofort wieder erhebliche Schwierigkeiten. Ausweislich eines Schreibens der Stadt R gew\u00e4hrte die Stadt bereits ab dem 27. September 2009 wieder Erziehungshilfe gem\u00e4\u00df \u00a7 34 SGB VIII. D kehrte in das Haus T zur\u00fcck. Das Kindergeld wurde ab November 2009 zugunsten der Stadt R abgezweigt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>D blieb jedoch nicht in der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung sondern war abg\u00e4ngig. Sie \u00fcbernachtete bei Freunden, ging aber nach wie vor zur Schule. Eine Lehrerin vermittelte D daraufhin einen Platz in einer Pflegefamilie. D wurde am 29. September 2011 als Pflegekind in den Haushalt des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau in H aufgenommen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau \u00fcbernehmen regelm\u00e4\u00dfig Bereitschaftspflegedienste. Sie haben auch schon l\u00e4ngerfristig Pflegekinder bei sich aufgenommen. Im Fall von D ist ein l\u00e4ngerfristiger Aufenthalt bei dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau geplant. Im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung am 11. Juni 2013 lebte D noch im Haushalt des Kl\u00e4gers. Nach den Planungen soll sie noch ca. 3 \u00bd bis 4 Jahre (also bis ca. Anfang 2017 bis Mitte 2017) in dem Haushalt des Kl\u00e4gers bleiben.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger erh\u00e4lt von der Stadt R Pflegegeld zu den \u00fcblichen Pfleges\u00e4tzen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>D ging nach der Haushaltsaufnahme zun\u00e4chst weiter zur Sonderschule. Die Pflegeeltern und D entwickelten einen Plan, wie es mit D weitergehen sollte. Momentan absolviert D eine Berufsschule. Ihr Ziel ist es, Erzieherin zu werden. D macht nach den Angaben des Kl\u00e4gers gro\u00dfe Fortschritte. Ihre Zeugnisse sind gut. Geplant ist, dass D noch 1 \u00bd Jahre die Berufsschule absolviert, die mittlere Reife nachholt und dann eine Ausbildung als Erzieherin macht. So lange soll D im Haushalt der Pflegeeltern verbleiben.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Zu dem Beigeladenen hat D zumindest seit der Haushaltsaufnahme bei den Pflegeeltern keinen Kontakt mehr.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>Mit ihrer Mutter telefoniert D jeden Mittwoch und Sonntag. Au\u00dferdem h\u00e4lt D \u00fcber Facebook Kontakt zu ihrer Mutter. Einmal im Monat darf D ihre Mutter in K besuchen. Diese M\u00f6glichkeit wird von ihr aber nur unregelm\u00e4\u00dfig wahrgenommen. Finanzielle Unterst\u00fctzung erh\u00e4lt D von ihrer Mutter nur in der Form, dass diese sie gelegentlich zu einem Eis einl\u00e4dt oder ihr gelegentlich auf entsprechende Nachfrage ein Kleidungsst\u00fcck kauft.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Nach den Angaben des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat D ihre Mutter im Jahr 2012 viermal besucht und im Jahr 2013 bis zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung einmal. Die vier Besuche in 2012 h\u00e4tten dreimal \u00fcber das Wochenende stattgefunden. Das vierte Mal habe es sich nur um ein kurzes Kaffeetrinken gehandelt. Der Besuch in 2013 sei nur ein kurzer Besuch am Nachmittag gewesen. Zweimal habe die Kindsmutter D in H besucht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger berichtete in der m\u00fcndlichen Verhandlung von Gespr\u00e4chen mit D, aus denen sich ergeben habe, dass sie zwar gut mit ihrer Mutter reden k\u00f6nne, dass sie aber nicht dauerhaft dort wohnen wolle. Sie wolle im Haushalt des Kl\u00e4gers bleiben. Sie komme mit dem Lebensgef\u00e4hrten der Mutter nicht klar.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>D gab in der m\u00fcndlichen Verhandlung an, dass sie sich bei ihren Pflegeeltern wohl f\u00fchle. Die Pflegeeltern w\u00fcrden sich um sie k\u00fcmmern. Ihr Zuhause sei bei ihrer Pflegefamilie. Sie habe dort alles, was sie brauche. Sie habe Taschengeld, ein eigenes Zimmer und ihre Freiheiten. Ihre Mutter sei aber noch immer ein wesentlicher Bestandteil in ihrem Leben. Wenn es bei ihrer Mutter nicht dauernd \u201eStress\u201c g\u00e4be, w\u00fcrde sie sich auch dort wohl f\u00fchlen. Es sei aber so, dass es bereits \u201eStress\u201c gebe, wenn sie zwei oder drei Tage bei ihrer Mutter sei. Sie habe dies schon des \u00d6fteren ausprobiert. Sie werde auf keinen Fall zu ihrer Mutter zur\u00fcckkehren. Zum Geburtstag ihrer Mutter habe sie ihre Mutter besucht. Auch Weihnachten habe sie dort \u00fcbernachtet. Zu Ostern habe sie kurz Kontakt zu ihrer Mutter gehabt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>Die Mutter von D hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung angegeben, dass D nach dem \u201eRauswurf\u201c aus dem Haushalt des Beigeladenen im Jahr 2009 zun\u00e4chst ohne feste Bleibe gewesen sei und wohl bei irgendeiner Bekannten gelebt habe. Daraufhin habe die Mutter sich darum gek\u00fcmmert, dass D wieder in das Haus T gekommen sei, damit sie eine Vollzeitbetreuung erhalte und kontrolliert erzogen werde. Zu ihr habe D nicht ziehen k\u00f6nnen. D habe nie ihre Erziehungsversuche akzeptiert. Es sei nie ein Thema gewesen, dass D wieder bei ihr einziehen k\u00f6nne.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>Die Mutter f\u00fchrte weiter aus, dass sie regelm\u00e4\u00dfigen Kontakt zu D habe. Die Erziehung von D h\u00e4tten aber der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau \u00fcbernommen. Sie habe sich insoweit nicht eingemischt. Die Besuche von D seien teilweise recht kurz gewesen, teilweise sei sie auch \u00fcber Nacht geblieben. Wenn D bei ihr gewesen sei, habe sie auch Freunde in K besucht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>Die Stadt R bescheinigte dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau, dass sie D im Wege der Vollzeitpflege nach \u00a7 33 und \u00a7 44 KJHG in Verbindung mit \u00a7 1688 BGB aufgenommen haben.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Nachdem die Familienkasse B die Kindergeldzahlungen zun\u00e4chst ab Oktober 2011 eingestellt hatte, setzte sie das Kindergeld auf Antrag der Stadt R mit Bescheiden vom 18. Juli 2012 (Kindergeld f\u00fcr die Monate ab April 2012) und 19. Juli 2012 (Kindergeld f\u00fcr die Monate Oktober 2011 bis M\u00e4rz 2012) erneut zugunsten des Beigeladenen fest. Gleichzeitig wurde das Kindergeld zugunsten der Stadt R abgezweigt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>Am 18. September 2012 stellte der Kl\u00e4ger einen Kindergeldantrag f\u00fcr D. Hierzu erkl\u00e4rte er in der m\u00fcndlichen Verhandlung, dass das Jugendamt bei seinen anderen Pflegekindern den Antrag auf Kindergeld f\u00fcr ihn gestellt h\u00e4tte und dass das Kindergeld dann auch festgesetzt worden sei. Die Stadt R habe sich anders verhalten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>Nachdem der Kl\u00e4ger den Kindergeldantrag gestellt hatte, hob die Familienkasse B mit Bescheid vom 8. November 2012 die Kindergeldfestsetzung gegen\u00fcber dem Beigeladenen ab November 2012 auf. Begr\u00fcndet wurde die Aufhebung mit einem vorrangigen Anspruch des Kl\u00e4gers, der als Pflegevater das Kind in seinem Haushalt aufgenommen habe.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>Auf Nachfrage der Familienkasse G erl\u00e4uterte der Kl\u00e4ger am 13. November 2012, dass das Kind auf unbestimmte Zeit in seiner Obhut verbleiben solle. Er versorge das Kind ganzt\u00e4gig und durchgehend an allen Wochentagen. Eine Pflegeerlaubnis habe das Jugendamt der Stadt R am 26. April 2012 erteilt. Die Mutter und der Vater w\u00fcrden das Kind nicht besuchen. D w\u00fcrde aber einmal monatlich mit dem Zug zur Mutter nach K fahren. Dies w\u00fcrde von Samstagvormittag bis Sonntagabend dauern.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>Mit Bescheid vom 29. November 2012 lehnte die Familienkasse G den Kindergeldantrag des Kl\u00e4gers ab. Es bestehe weiterhin ein Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis zu einem leiblichen Elternteil. Das Pflegekind besuche einmal im Monat ihre Mutter.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>Am 28. Dezember 2013 legte der Kl\u00e4ger Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Es bestehe kein Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis zu den leiblichen Eltern. Die Besuche von D bei der leiblichen Mutter w\u00fcrden nicht regelm\u00e4\u00dfig und auch nur in gr\u00f6\u00dferen Abst\u00e4nden als monatlich stattfinden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>Mit Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2013 wurde der Einspruch zur\u00fcckgewiesen. Das Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis zu den leiblichen Eltern w\u00fcrde nicht mehr bestehen, wenn der Kontakt zu den Eltern soweit reduziert sei, dass deren erzieherische und betreuende Einflussnahme auf das Kind nicht mehr gegeben sei. Dies sei unter Ber\u00fccksichtigung des Alters des Kindes sowie der Anzahl und der Dauer der Besuche bei den leiblichen Eltern zu beurteilen. Der monatliche Besuch bei der Mutter zeige, dass das Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis weiter bestehe.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>Als die Familienkasse B von dem ablehnenden Einspruchsbescheid erfuhr, setzte sie mit Bescheid vom 10. Januar 2013 zugunsten des Beigeladenen das Kindergeld ab November 2012 fest. Zeitgleich wurde der Kindergeldanspruch zugunsten der Stadt R abgezweigt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>Mit am 7. Februar 2013 eingegangener Klage verfolgt der Kl\u00e4ger sein Begehren weiter. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass D regelm\u00e4\u00dfig monatlichen Kontakt zu ihrer leiblichen Mutter gehabt habe. D habe nur sporadischen Kontakt zu ihrer leiblichen Mutter. Die Mutter lebe inzwischen mit einem neuen Lebensgef\u00e4hrten in K zusammen. \u00dcbernachtungen w\u00fcrden bei der Mutter nicht stattfinden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29. November 2012 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 4. Januar 2013 die Beklagte zu verpflichten, das Kindergeld f\u00fcr das Pflegekind D, geb. am 13. Februar 1995, ab September 2012 zugunsten des Kl\u00e4gers festzusetzen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>Die Beklagte beantragt,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a>30<\/dt>\n<dd>hilfsweise f\u00fcr den Fall des Unterliegens die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zuzulassen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_31\"><\/a>31<\/dt>\n<dd>Die Beklagte f\u00fchrt aus, dass es f\u00fcr die Anerkennung eines Pflegekindverh\u00e4ltnisses erforderlich sei, dass das Kind im Wesentlichen nur noch von den Pflegeeltern betreut werden w\u00fcrde. Wann dieser Zustand erreicht sei, h\u00e4nge von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. Hinzukommen m\u00fcsse, dass zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum kein f\u00fcr die Wahrung eines Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnisses ausreichender Kontakt mehr bestehe. Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern habe der BFH einen Zeitraum von einem Jahr, bei schulpflichtigen Kindern einen Zeitraum von zwei Jahren als ma\u00dfgeblich angesehen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_32\"><\/a>32<\/dt>\n<dd>Welche Kontakte das Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis zu den leiblichen Eltern zu wahren geeignet seien, w\u00fcrde sich ebenfalls nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls bestimmen. Je j\u00fcnger das Kind sei, desto wichtiger sei die pers\u00f6nliche Anwesenheit der leiblichen Eltern. Bei fast vollj\u00e4hrigen Kindern reiche es dagegen aus, dass sie noch in Verbindung mit den leiblichen Eltern stehen w\u00fcrden. Die r\u00e4umliche Trennung allein gen\u00fcge nicht. Vielmehr m\u00fcsse das Band zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern auf l\u00e4ngere Dauer (in der Regel zwei Jahre) zerrissen sein.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_33\"><\/a>33<\/dt>\n<dd>Im vorliegenden Fall sei das Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis zu der Mutter noch gegeben. D sei mittlerweile vollj\u00e4hrig und besuche ihre Mutter nach dem Vortrag im Verwaltungsverfahren einem im Monat.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_34\"><\/a>34<\/dt>\n<dd>Das Gericht hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11. Juni 2013 den Kl\u00e4ger eingehend befragt und das Kind D sowie die Mutter C als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11. Juni 2013 verwiesen.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>\u00a0<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_35\"><\/a>35<\/dt>\n<dd>Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>I.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_36\"><\/a>36<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger kann auf Grund eines Pflegekindschaftsverh\u00e4ltnisses zu D das Kindergeld beanspruchen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_37\"><\/a>37<\/dt>\n<dd>1. Nach \u00a7 63 Abs. 1 Satz 1 EStG werden im Kindergeldrecht nur Kinder ber\u00fccksichtigt, die die Voraussetzungen des \u00a7 32 Abs. 1 EStG erf\u00fcllen. Nach \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG geh\u00f6ren dazu auch Pflegekinder. Dabei handelt es sich nach dem Klammerzusatz in \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG um Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familien\u00e4hnliches, auf l\u00e4ngere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinem Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Der Klammerzusatz stellt eine Legaldefinition dar. Die genannten Umst\u00e4nde sind Tatbestandsvoraussetzungen und keine erl\u00e4uternden Ausf\u00fchrungen (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15\/09, BStBl II 2012, 739).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_38\"><\/a>38<\/dt>\n<dd>2. Da der Kl\u00e4ger unstreitig nicht mit D im ersten Grad verwandt ist (vgl. \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und auch die Erweiterungen in \u00a7 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Kind des Ehegatten) bzw. \u00a7 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (Enkelkind) unstreitig nicht vorliegen, ist der geltend gemachte Kindergeldanspruch nur gegeben, wenn die in dem Klammerzusatz niedergelegten Voraussetzungen f\u00fcr ein Pflegekindschaftsverh\u00e4ltnis gegeben sind. Das ist zu bejahen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_39\"><\/a>39<\/dt>\n<dd>a) D ist seit dem 29. September 2011 in den Haushalt des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau in H aufgenommen worden. Ab diesem Zeitpunkt ist D von dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau versorgt und erzogen worden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 1984 IV R 49\/83, BStBl II 1984, 571). Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_40\"><\/a>40<\/dt>\n<dd>b) Die Haushaltsaufnahme ist auch nicht zu Erwerbszwecken erfolgt. Insbesondere steht das Pflegegeld, welches der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau als Pflegeeltern gem\u00e4\u00df \u00a7 39 SGB VIII erhalten, der Anerkennung des Pflegekindschaftsverh\u00e4ltnisses nicht entgegen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_41\"><\/a>41<\/dt>\n<dd>aa) Pflegegelder, die bei Aufnahme eines Kindes in eine Familie zur Vollzeitpflege nach \u00a7 33 SGB VIII geleistet werden, sollen den Unterhalt f\u00fcr das Kind einschlie\u00dflich der Kosten f\u00fcr die Erziehung sicherstellen (\u00a7 39 Abs. 1 SGB VIII). Die monatlichen Pauschalbetr\u00e4ge bemessen sich nach den tats\u00e4chlichen Kosten, soweit diese einen angemessenen Umfang nicht \u00fcbersteigen (\u00a7 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Im Pflegesatz ist kein pauschalierter Ersatz f\u00fcr Personal- und Sachkosten der Pflegefamilie enthalten (BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 106\/98, BFH\/NV 2000, 448). Unbeschadet dessen, dass Pflegegelder nach \u00a7 33 SGB VIII auch einen Anreiz zur Aufnahme fremder Kinder schaffen sollen, sind sie nach ihrem Zweck und ihrer Bemessungsgrundlage kein nach marktwirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen berechnetes Entgelt f\u00fcr Unterbringung und Betreuung, sondern lediglich Kostenersatz (BFH-Urteil vom 2. April 2009 III R 92\/06, BStBl II 2010, 345). Nur wenn den Pflegeeltern ein erheblich \u00fcber den Pfleges\u00e4tzen des zust\u00e4ndigen Jugendamts liegendes Pflegegeld gezahlt wird, kann davon ausgegangen werden, dass sie durch das Pflegegeld nach marktwirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die Unterbringung und Betreuung entlohnt werden (BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 III R 80\/03, BFH\/NV 2006, 262).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_42\"><\/a>42<\/dt>\n<dd>bb) Der Kl\u00e4ger erhielt nach seiner Auskunft in der m\u00fcndlichen Verhandlung das Pflegegeld von der Stadt R nach den \u00fcblichen Pfleges\u00e4tzen. Diese Angabe ist glaubhaft, weil sie sich mit den Ausf\u00fchrungen der Stadt R in einem in der Akte befindlichen Schreiben vom 18. Dezember 2012 deckt (Blatt 16 Beiakte). Dort f\u00fchrte die Sachbearbeiterin aus, dass sie f\u00fcr D Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 27, 33 SGB VIIII gew\u00e4hre und dass sie das Pflegegeld ggf. unter teilweiser Anrechnung des Kindergeldes auszahlen m\u00fcsse. Danach erhielt der Kl\u00e4ger lediglich Kostenersatz im Sinne des \u00a7 39 SGB VIII in Verbindung mit \u00a7 33 SGB VIII. Mangels eines nach marktwirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen berechneten Entgelts f\u00fcr Unterbringung und Betreuung liegt keine Haushaltsaufnahme zu Erwerbszwecken vor.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_43\"><\/a>43<\/dt>\n<dd>c) D ist mit dem Kl\u00e4ger auch \u201edurch ein familien\u00e4hnliches Band verbunden\u201c.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_44\"><\/a>44<\/dt>\n<dd>aa) Es muss eine familien\u00e4hnliche Beziehung wie zu einem eigenen Kind (Eltern-Kind-Beziehung) vorliegen. Das Kind muss wie zur Familie geh\u00f6rig angesehen und behandelt werden (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2012 III R 15\/09, BStBl II 2012, 739). Die Pflegeeltern m\u00fcssen s\u00e4mtliche wesentlichen Entscheidungen f\u00fcr das Kind treffen und f\u00fcr das Kind zu dem ma\u00dfgeblichen Ansprechpartner und damit zu Ersatzeltern geworden sein (BFH-Urteil vom 7. September 1995 III R 95\/93, BStBl II 1996, 63). Es muss mit anderen Worten ein Aufsichts- Betreuungs- und Erziehungsverh\u00e4ltnis wie zwischen Eltern und Kindern bestehen (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2004 VIII R 69\/02, BFH\/NV 2005, 524; BFH-Urteil vom 21. April 2005 III R 53\/02, BFH\/NV 2005, 1547; BFH-Urteil vom 9. Dezember 2012 III R 15\/09, BStBl II 2012, 739). Die Absicht einer Adoption ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 7. September 1995 III R 95\/93, BStBl II 1996, 63). In seinem Urteil vom 9. Februar 2012 (III R 15\/09, BStBl II 2012, 739) hat der BFH ein \u201ebesonders enges Band\u201c gefordert, weil Pflegekinder durch das Gesetz mit leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Stief- und Enkelkindern in eine Reihe gestellt werden w\u00fcrden und das Pflegekindschaftsverh\u00e4ltnis bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs &#8211; bzw. ggf. sogar noch dar\u00fcber hinaus &#8211; steuerrechtliche Folgen habe. Das Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverh\u00e4ltnis habe seine Grundlage in einer ideelen Dauerbindung. Dabei sei nicht allein auf die \u00e4u\u00dferen Lebensumst\u00e4nde sondern darauf abzustellen, ob das Pflegekind in der Familie \u201eeine nat\u00fcrliche Einheit von Versorgung, Erziehung und Heimat\u201c finde, also nicht nur Kostg\u00e4nger sei. Zwischen den Pflegeeltern und dem Pflegekind m\u00fcsse ein Autorit\u00e4tsverh\u00e4ltnis bestehen, aufgrund dessen sich das Pflegekind der Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsmacht der Pflegeeltern unterwerfe (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15\/09, BStBl II 2012, 739).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_45\"><\/a>45<\/dt>\n<dd>bb) Nach dem Ergebnis der Anh\u00f6rung des Kl\u00e4gers und der Beweisaufnahme besteht zwischen dem Kl\u00e4ger und D eine familien\u00e4hnliche Beziehung wie zwischen leiblichen Eltern und einem eigenen Kind (Eltern-Kind-Beziehung).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_46\"><\/a>46<\/dt>\n<dd>D wird von den Pflegeeltern wie zur Familie geh\u00f6rig behandelt. Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau treffen die wesentlichen Entscheidungen f\u00fcr das Kind und sind f\u00fcr das Kind zu den ma\u00dfgeblichen Ansprechpartnern und damit zu Ersatzeltern geworden. Die Pflegeeltern haben zusammen mit D einen Plan f\u00fcr D Zukunft entwickelt, haben sie auf die Berufsschule geschickt und D nach Kr\u00e4ften unterst\u00fctzt, damit sie ihr Ziel verwirklichen kann, Erzieherin zu werden. Dank der Unterst\u00fctzung der Pflegeeltern hat D gro\u00dfe Fortschritte gemacht. Sie hat gute Noten in der Schule und beabsichtigt, mit der Unterst\u00fctzung der Pflegeeltern die mittlere Reife nachzuholen und anschlie\u00dfend eine Ausbildung als Erzieherin zu absolvieren. F\u00fcr den gesamten Zeitraum der Entwicklung Ds zu einem selbst\u00e4ndigen jungen Menschen wollen die Pflegeeltern D beistehen und sie in ihrem Haushalt belassen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_47\"><\/a>47<\/dt>\n<dd>Neben der Unterst\u00fctzung, die D von dem Kl\u00e4ger und seine Ehefrau erh\u00e4lt, hat D dennoch den Freiraum, den ein junger Mensch braucht, um seinen eigenen Lebensweg zu finden. D hat ein eigenes Zimmer, Taschengeld, ein eigenes Handy und unterliegt zumindest hinsichtlich der Kontakte zu ihrer Mutter keiner \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Kontrolle durch den Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau. Durch diese Balance zwischen Unterst\u00fctzung, Erziehung und Freiraum hat sich nach dem Eindruck aus der m\u00fcndlichen Verhandlung eine Art nat\u00fcrliches Autorit\u00e4tsverh\u00e4ltnis zwischen den Pflegeeltern und D entwickelt, dass sich als Aufsichts- Betreuungs- und Erziehungsverh\u00e4ltnis wie zwischen Eltern und Kindern charakterisieren l\u00e4sst.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_48\"><\/a>48<\/dt>\n<dd>Die vom BFH geforderte ideele Dauerbindung im Sinne einer \u201enat\u00fcrlichen Einheit von Versorgung, Erziehung und Heimat\u201c ist feststellbar. F\u00fcr D ist der Haushalt des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau das \u201eZuhause\u201c. Dies hat D in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt. Sie ist nicht nur Kostg\u00e4nger im Haushalt des Kl\u00e4gers sondern geh\u00f6rt zur Familie, was von ihr auch so empfunden wird. Dies gilt jedenfalls f\u00fcr den Zeitraum, f\u00fcr den der Kl\u00e4ger vorliegend das Kindergeld begehrt. Der Kl\u00e4ger hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass sein Kindergeldantrag erst f\u00fcr den Zeitraum ab Antragstellung gelten soll. Diese Beschr\u00e4nkung auf einen Zeitraum, der erst ungef\u00e4hr ein Jahr nach der Haushaltsaufnahme von D beginnt, beruht auf der nachvollziehbaren Erw\u00e4gung, dass ein familien\u00e4hnliches Band erst wachsen muss und nicht vom ersten Tag der Haushaltsaufnahme vorhanden sein kann.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_49\"><\/a>49<\/dt>\n<dd>Angesichts dieser W\u00fcrdigung ist es auch unerheblich, dass D in ihrer Vernehmung einen Unterschied zwischen den Pflegeeltern und ihren leiblichen Eltern gemacht hat. Das Gesetz fordert nur ein familien\u201e\u00e4hnliches\u201c Band zwischen den Pflegeeltern und dem Kind. Von dem Gesetz wird nicht verlangt, dass sich das Pflegekind von seinen leiblichen Eltern distanziert und keine emotionale Bindung mehr zu seinen leiblichen Eltern hat. Entscheidend ist vielmehr, in welcher famili\u00e4ren Gemeinschaft das Kind w\u00e4hrend des streitigen Zeitraums gelebt hat. Dieses familien\u00e4hnliche Band bestand zur \u00dcberzeugung des Senats w\u00e4hrend des Streitzeitraums ausschlie\u00dflich zu dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_50\"><\/a>50<\/dt>\n<dd>cc) Allerdings hat der BFH die Annahme eines \u201efamilien\u00e4hnlichen Bands\u201c bei einem bereits vollj\u00e4hrigen Kind nur bei Hilflosigkeit oder Behinderung oder bei Vorliegen sonstiger besonderer Umst\u00e4nde f\u00fcr m\u00f6glich gehalten. Bei einem gesunden Vollj\u00e4hrigen spiele die k\u00f6rperliche Versorgung und Erziehung, die f\u00fcr die Annahme eines familien\u00e4hnlichen Bandes Voraussetzung sei, in der Regel keine Rolle mehr (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2004 VIII R 69\/02, BFH\/NV 2005, 524; BFH-Urteil vom 21. April 2005 III R 53\/02, BFH\/NV 2005, 1547; BFH-Urteil vom 31. August 2006 III B 46\/06, BFH\/NV 2007, 25; BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15\/09, BStBl II 2012, 739).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_51\"><\/a>51<\/dt>\n<dd>Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Senats auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zum einen war D noch nicht vollj\u00e4hrig, als sie in den Haushalt des Kl\u00e4gers kam. Sie war im Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme erst 16 \u00bd Jahre alt. Allerdings kann aus der zitierten BFH-Rechtsprechung der Schluss gezogen werden, dass bei fast vollj\u00e4hrigen Kindern die Annahme eines \u201efamilien\u00e4hnlichen Bands\u201c von \u00e4hnlich hohen Anforderungen abh\u00e4ngig zu machen ist, wie bei bereits vollj\u00e4hrigen Kindern. Indes ist der Senat der Ansicht, dass hier unter W\u00fcrdigung der Gesamtsituation besondere Umst\u00e4nde gegeben sind, die es rechtfertigen, trotz des fortgeschrittenen Alters des Kindes von einem familien\u00e4hnlichen Band zu dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau auszugehen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_52\"><\/a>52<\/dt>\n<dd>Dabei muss ber\u00fccksichtigt werden, dass D aus keiner intakten Familie kam, sondern sich ungef\u00e4hr seit ihrem neunten Lebensjahr ganz \u00fcberwiegend in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung aufgehalten hatte. Sie war im Jahr 2009 &#8211; zumindest nach dem Worten der Kindsmutter in der m\u00fcndlichen Verhandlung &#8211; aus dem Haushalt des Beigeladenen \u201erausgeworfen\u201c worden, konnte aber auch nicht in den Haushalt der Kindsmutter aufgenommen werden und war schlie\u00dflich \u201eabg\u00e4ngig\u201c, d.h. sie hielt sich auch nicht mehr in der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung auf, sondern war \u201eausgerissen\u201c.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_53\"><\/a>53<\/dt>\n<dd>Werden diese Lebensumst\u00e4nde des Kindes bewertet, war D ein entwurzeltes und alleingelassenes junges M\u00e4dchen, als sie im September 2011 in den Haushalt des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau kam. Sie hatte nicht die M\u00f6glichkeit gehabt, sich in einer funktionierenden Familiengemeinschaft auf ein selbstbestimmtes Leben nach dem Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit vorzubereiten. Sie war in einem ganz anderen Ma\u00dfe davon abh\u00e4ngig, dass sich jemand um sie k\u00fcmmerte, als ein Kind, das unter beh\u00fcteten Verh\u00e4ltnissen zu einer selbstbestimmten Pers\u00f6nlichkeit aufwachsen konnte. Zu einem selbstbestimmten Leben ab Vollj\u00e4hrigkeit geh\u00f6rt eine emotionale und soziale Stabilit\u00e4t, die D erst ab dem Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme bei dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau erlernen musste. Die Aufnahme in der Pflegefamilie gew\u00e4hrleistete au\u00dferdem eine gesicherte materielle Versorgung des Kindes. D ging damals noch zur Schule. Sie ist bis heute noch nicht finanziell selbst\u00e4ndig. Au\u00dferdem bedurfte D besonderer Unterst\u00fctzung bei der Absolvierung der Schule, die \u00fcber die elterliche Unterst\u00fctzung eines Kindes, welches in beh\u00fcteten Verh\u00e4ltnissen gro\u00df geworden ist, weit hinausging. Auch gegenw\u00e4rtig m\u00fcssen die Pflegeeltern D noch \u00fcberobligatorisch unterst\u00fctzen, damit sie die Ausbildung absolviert und ihr Berufsziel Erzieherin erreicht. Deshalb ist der Senat der Auffassung, dass die f\u00fcr den Regelfall geltende Annahme des Gesetzes, dass ab dem Zeitpunkt der Vollj\u00e4hrigkeit f\u00fcr Versorgung und Erziehung kein Bedarf mehr besteht, auf die Lebenssituation von D keine Anwendung finden kann. Insoweit ber\u00fccksichtigt der Senat die besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls, die den BFH bereits veranlasst haben, in seiner Rechtsprechung Ausnahmen f\u00fcr hilflose und behinderte Kinder zuzulassen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_54\"><\/a>54<\/dt>\n<dd>d) Das familien\u00e4hnliche Band war auch \u201eauf l\u00e4ngere Dauer berechnet\u201c.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_55\"><\/a>55<\/dt>\n<dd>aa) Das familien\u00e4hnliche Band ist \u201eauf l\u00e4ngere Dauer berechnet\u201c, wenn es aus Sicht des Steuerpflichtigen f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum bestehen bleiben soll. Erforderlich ist eine zukunftsgerichtete Absicht, das Kind auf l\u00e4ngere Dauer wie ein eigenes zu versorgen und zu erziehen (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15\/09, BStBl II 2012, 739). Der Zeitraum muss f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnisses ausreichen. Es ist aber nicht erforderlich, das Verh\u00e4ltnis zeitlich unbegrenzt oder etwa bis zur Vollj\u00e4hrigkeit des Kindes andauern lassen zu wollen (BFH-Urteil vom 7. September 1995 III R 95\/93, BStBl II 1996, 63). Im Regelfall ist eine beabsichtigte Dauer von zwei Jahren als ausreichend anzusehen (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15\/09, BStBl II 2012, 739).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_56\"><\/a>56<\/dt>\n<dd>bb) Aus der Anh\u00f6rung des Kl\u00e4gers und dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich ergeben, dass D zumindest bis zum Abschluss ihrer Ausbildung in dem Haushalt des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau bleiben soll. Die geplante Zeitdauer \u00fcberschreitet demnach die von dem BFH als ausreichend angesehene Zeitdauer von zwei Jahren erheblich. Voraussichtlich wird sich D insgesamt 5 1\/2 bis 6 Jahre in dem Haushalt des Kl\u00e4gers aufhalten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_57\"><\/a>57<\/dt>\n<dd>e) Der Senat ist auch davon \u00fcberzeugt, dass zu den leiblichen Eltern kein Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis mehr bestand.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_58\"><\/a>58<\/dt>\n<dd>aa) Hierf\u00fcr reicht eine blo\u00dfe r\u00e4umliche Trennung des Kindes von den leiblichen Eltern nicht aus. Die Obhut und Pflege seitens der leiblichen Eltern muss soweit zur\u00fccktreten, dass die Obhut und Pflege im Wesentlichen nur noch durch die Pflegeltern ausge\u00fcbt werden (BFH-Urteil vom 20. Januar 1995 III R 14\/94, BStBl II 1995, 582; BFH-Urteil vom 7. September 1995 III R 95\/93, BStBl II 1996, 63; BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 III R 44\/05, BFH\/NV 2007, 17). Die Pflegeeltern m\u00fcssen f\u00fcr das Kind an die Stelle der leiblichen Eltern treten. Die leiblichen Eltern d\u00fcrfen sich nicht mehr um das Kind k\u00fcmmern (BFH-Urteil vom 20. Januar 1995 III R 14\/94, BStBl II 1995, 582).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_59\"><\/a>59<\/dt>\n<dd>bb) Wann die Pflegeeltern gegen\u00fcber dem Kind gleichsam an die Stelle der leiblichen Eltern treten, weil das Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis des Kindes zu den leiblichen Eltern abgerissen ist, l\u00e4sst sich nicht einheitlich f\u00fcr alle F\u00e4lle sondern nur f\u00fcr jeden Einzelfall beurteilen (BFH-Urteil vom 20. Januar 1995 III R 14\/94, BStBl II 1995, 582; BFH-Urteil vom 7. September 1995 III R 95\/93, BStBl II 1996, 63). Entscheidende Kriterien sind das Alter des Kindes, die Anzahl und Dauer der Besuche der leiblichen Eltern bei dem Kind und ob und inwieweit vor der Trennung bereits ein Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis des Kindes zu den leiblichen Eltern bestanden hat. Die Gewichtung der Kriterien kann je nach Lage des Falls unterschiedlich sein. Es k\u00f6nnen auch andere Umst\u00e4nde eine Rolle spielen (BFH-Urteil vom 20. Januar 1995 III R 14\/94, BStBl II 1995, 582; BFH-Urteil vom 7. September 1995 III R 95\/93, BStBl II 1996, 63).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_60\"><\/a>60<\/dt>\n<dd>cc) Das Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis zu den leiblichen Eltern wird nicht schon durch die vor\u00fcbergehende Abwesenheit der Eltern unterbrochen. Wenn sich die Eltern z.B. wegen einer schweren Erkrankung oder wegen beruflicher Abwesenheit vor\u00fcbergehend nicht um das Kind k\u00fcmmern k\u00f6nnen, kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass das Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis nicht mehr besteht. Deshalb wohnt dem Tatbestandsmerkmal des \u201eNichtbestehens eines Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnisses zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind\u201c ein Zeitmoment inne (BFH-Urteil vom 20. Januar 1995 III R 14\/94, BStBl II 1995, 582; BFH-Urteil vom 31. August 2006 III B 46\/06, BFH\/NV 2007, 25).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_61\"><\/a>61<\/dt>\n<dd>Bei einem j\u00fcngeren Kind ist der Bedarf an F\u00fcrsorge und Zuwendung noch gr\u00f6\u00dfer, so dass davon ausgegangen werden kann, dass bereits nach verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzer Zeit ein im wesentlichen ausschlie\u00dfliches Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis zu den Pflegeeltern aufgebaut wird, wenn diese das Kind wie ein eigenes Kind bei sich aufnehmen. Gelegentliche Besuche durch die leiblichen Eltern reichen dann nicht aus, um noch ein fortbestehendes Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis annehmen zu k\u00f6nnen. J\u00fcngere Kinder k\u00f6nnen nur begrenzt anderweitig (z.B. durch Brief, E-Mail, SMS, Telefonate) Kontakt zu den Eltern aufrechterhalten. Bei nicht schulpflichtigen Kindern geht der BFH deshalb davon aus, dass kein bestehendes Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis des Kindes zu den leiblichen Eltern mehr anzunehmen ist, wenn zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind mindestens ein Jahr lang keine f\u00fcr die Wahrung des Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnisses ausreichenden Kontakte bestehen (BFH-Urteil vom 20. Januar 1995 III R 14\/94, BStBl II 1995, 582; BFH-Urteil vom 7. September 1995 III R 95\/93, BStBl II 1996, 63; BFH-Urteil vom 31. August 2006 III B 46\/06, BFH\/NV 2007, 25; BFH-Beschluss vom 25. April 2012 III B 176\/11, BFH\/NV 2012, 1304). Bei schulpflichtigen Kindern geht der BFH davon aus, dass ein gr\u00f6\u00dferer Zeitraum von etwa zwei Jahren erforderlich ist, um einen Abbruch des Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnisses anzunehmen (BFH-Urteil vom 20. Januar 1995 III R 14\/94, BStBl II 1995, 582; BFH-Urteil vom 7. September 1995 III R 95\/93, BStBl II 1996, 63; BFH-Urteil vom 31. August 2006 III B 46\/06, BFH\/NV 2007, 25; BFH-Beschluss vom 25. April 2012 III B 176\/11, BFH\/NV 2012, 1304). Bei noch \u00e4lteren Kindern hat der BFH keinen festen Zeitraum genannt (BFH-Urteil vom 20. Januar 1995 III R 14\/94, BStBl II 1995, 582).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_62\"><\/a>62<\/dt>\n<dd>dd) Nach W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde ist der Senat der Auffassung, dass D zu ihren leiblichen Eltern keinen derartigen Kontakt mehr hatte, der es rechtfertigen k\u00f6nnte, von einem Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis zu den leiblichen Eltern auszugehen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_63\"><\/a>63<\/dt>\n<dd>aaa) Nach den \u00fcbereinstimmenden Angaben des Kl\u00e4gers und des Kindes in der m\u00fcndlichen Verhandlung ist der Kontakt zu dem Beigeladenen seit l\u00e4ngerem abgebrochen. Es ist nicht ersichtlich, dass D seit ihrem \u201eRauswurf\u201c aus dem Haushalt des Beigeladenen im Jahr 2009 \u00fcberhaupt noch Kontakt zu ihm gehabt hat.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_64\"><\/a>64<\/dt>\n<dd>bbb) Zu der Kindsmutter besteht zwar noch Kontakt in Form von zwei Telefonaten in der Woche, gelegentlichen Facebook-Kontakten und unregelm\u00e4\u00dfigen Besuchen Ds bei ihrer Mutter in K. Diese Kontakte lassen sich aber als lockere Kontakte wie zwischen guten Freunden oder nahen Angeh\u00f6rigen charakterisieren, der mit einem Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis zwischen der leiblichen Mutter und D nichts zu tun hat.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_65\"><\/a>65<\/dt>\n<dd>Die Aufsicht, Betreuung und Erziehung von D erfolgte nach dem Gesamtbild aller Umst\u00e4nde nur durch die Pflegeltern. Ds Mutter hat in der Zeugenvernehmung selbst einger\u00e4umt, dass sie sich um die Erziehung von D nicht mehr gek\u00fcmmert habe. Dies sei Sache des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau gewesen. Sie habe sich in die Erziehung von D nicht einmischen wollen. Eine irgendwie geartete Obhut oder Pflege der Mutter ist daher nicht ersichtlich.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_66\"><\/a>66<\/dt>\n<dd>Hierf\u00fcr spricht auch, dass die Mutter der Auffassung war und ist, dass D nicht mehr in ihren Haushalt aufgenommen werden k\u00f6nne. Die Mutter lehnt damit die elterliche Verantwortung f\u00fcr ihre Tochter ab, ohne die ein Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis nicht vorstellbar ist.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_67\"><\/a>67<\/dt>\n<dd>Weiter muss ber\u00fccksichtigt werden, dass zwischen der Mutter und D sowieso nur ein allenfalls geringf\u00fcgig ausgepr\u00e4gtes Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis bestanden haben kann, weil D ungef\u00e4hr seit ihrem neunten Lebensjahr in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung lebte.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_68\"><\/a>68<\/dt>\n<dd>Dass die Inobhutnahme und Pflege des Kindes ausschlie\u00dflich oder zumindest fast ausschlie\u00dflich in H\u00e4nden des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau lag, zeigt sich auch darin, dass die leibliche Mutter im Vergleich zu den Pflegeeltern keine wesentlichen f\u00fcrsorgenden Aktivit\u00e4ten entwickelte, um auf eine positive Entwicklung von D in der Zukunft hinzuwirken. Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau machten mit D Pl\u00e4ne \u00fcber deren Zukunft, k\u00fcmmerten sich um die schulische Ausbildung und unterst\u00fctzten D in ihrem Ziel, Erzieherin zu werden. Sie trafen die wesentlichen Entscheidungen f\u00fcr D und standen D im Alltag zur Verf\u00fcgung. Kurz: Sie nahmen die Rolle der Eltern ein. Die Mutter hielt lediglich Kontakt zu ihrer Tochter, ohne ihr die Geborgenheit eines Zuhauses zu gew\u00e4hren (keine Obhut) und ohne sich in irgendeiner Form um die Entwicklung ihrer Tochter aktiv zu k\u00fcmmern (keine Pflege). F\u00fcr einen \u201eausreichenden Kontakt\u201c im Sinne der BFH-Rechtsprechung kann es nicht ma\u00dfgeblich sein, dass ein Elternteil \u00fcberhaupt noch in irgendeinem Kontakt zu dem Kind steht. Vielmehr muss dieser Kontakt Elemente der Obhut und Pflege umfassen, damit man von einem fortbestehenden Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis sprechen kann.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_69\"><\/a>69<\/dt>\n<dd>Deshalb reichen die Telefonate zweimal in der Woche und der Facebook-Kontakt mit der Mutter nicht aus, um von einem Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis zwischen der Mutter und D ausgehen zu k\u00f6nnen. Sowohl D als auch die Mutter haben in ihrer Vernehmung deutlich gemacht, dass sie zwar eine emotionale Bindung zueinander haben, dass aber die Mutter bewusst keinerlei Einfluss auf die Erziehung von D genommen hat. Dies zeigt sich auch an der Aussage von D, dass es sofort \u201eStress\u201c gegeben habe, wenn sie zwei bis drei Tage bei der Mutter gelebt habe und dass sie deshalb auf gar keinen Fall zu ihrer Mutter zur\u00fcckkehren werde. Der Senat hatte zudem den Eindruck, dass die Aufrechterhaltung des Kontakts eher auf die Initiative von D zur\u00fcckging und nicht von der Mutter gef\u00f6rdert wurde. So hat D ausgef\u00fchrt, dass sie regelm\u00e4\u00dfig bei der Mutter angerufen und ihr \u00fcber Facebook geschrieben habe. Die Mutter habe ihr &#8211; allerdings teilweise zeitverz\u00f6gert &#8211; geantwortet. Dass umgekehrt ihre Mutter \u00fcber Telefonate und Facebook auch Kontakt zu ihr suchte, hat sich aus der Aussage von D nicht ergeben.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_70\"><\/a>70<\/dt>\n<dd>Auch die Besuche von D bei der Mutter lassen nicht auf ein noch bestehendes Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis schlie\u00dfen. Auch hier ist zun\u00e4chst auff\u00e4llig, dass D die Mutter in K viel h\u00e4ufiger besucht hat, als umgekehrt die Mutter D in H besucht hat. Zum zweiten hat sich die Behauptung des Kl\u00e4gers bewahrheitet, dass die Besuche seltener als einmal im Monat waren, wie es der Kl\u00e4ger noch im Verwaltungsverfahren angegeben hatte. Die Angaben waren insoweit etwas missverst\u00e4ndlich, weil der Kl\u00e4ger nur die geplante Besuchsfrequenz vorgetragen hatte. Tats\u00e4chlich waren die Besuche erheblich seltener. Der Kl\u00e4ger sprach von vier Besuchen im Jahr 2012 und von nur einem Besuch im Jahr 2013. Hinzu kamen noch zwei Besuche der Mutter in H. Auch D sprach nur von unregelm\u00e4\u00dfigen Besuchen, die deutlich seltener als einmal im Monat stattgefunden h\u00e4tten. \u00c4hnlich hat sich auch die Kindsmutter eingelassen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_71\"><\/a>71<\/dt>\n<dd>Diese Kontakte k\u00f6nnen &#8211; wie es auch der Lebensgef\u00e4hrte der Kindsmutter in einem Zwischenruf in der m\u00fcndlichen Verhandlung formulierte &#8211; nur als blo\u00dfe Besuchsfahrten charakterisiert werden. Die Besuche hatten lediglich den Zweck, den Kontakt zwischen Mutter und Tochter nicht abrei\u00dfen zu lassen. Ausfluss von Obhut und Pflege der Mutter waren diese Kontakte nicht. Dies zeigt sich auch daran, dass die Besuchsfahrten teilweise nur als Kaffeetrinken am Nachmittag ausgestaltet waren und dass D w\u00e4hrend dieser Aufenthalte auch noch andere Bekannte in K besuchte. Auch die gelegentliche Einladung zu einem Eis oder der Kauf eines Kleidungsst\u00fccks kann nicht dahingehend gewertet werden, dass zwischen der Mutter und D ein noch hinreichendes Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis bestand. Auch im Verh\u00e4ltnis zu einem guten Bekannten oder einem Verwandten ist eine Einladung zu einem Eis nicht un\u00fcblich. Allein der gelegentliche Kauf von einzelnen Kleidungsst\u00fccken auf Nachfrage des Kindes hat nicht ein derartiges Gewicht, das allein hieraus auf ein bestehendes Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis geschlossen werden k\u00f6nnte.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_72\"><\/a>72<\/dt>\n<dd>Das vom BFH angesprochene Zeitmoment ist im vorliegenden Fall ebenfalls erf\u00fcllt. Dabei geht der Senat nach den Gesamtumst\u00e4nden des Falls davon aus, dass der Kontakt zwischen der Mutter und D in dem Zeitraum vor der Aufnahme bei den Pflegeeltern nicht intensiver gewesen ist, als nach der Aufnahme im Haushalt des Kl\u00e4gers. Der Umzug von D zum Beigeladenen im Jahr 2009, die R\u00fcckkehr in das Haus T und das Ausrei\u00dfen aus der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung deuten eher darauf hin, dass der Kontakt zwischen Mutter und Tochter in fr\u00fcheren Zeitr\u00e4umen schlechter war, als in dem hier streitigen Zeitraum. Hierf\u00fcr spricht auch, dass die Mutter eine Aufnahme von D im eigenen Haushalt kategorisch ausgeschlossen hat. Selbst nach dem \u201eRauswurf\u201c aus dem Haushalt des Beigeladenen zog die Kindsmutter keine Haushaltsaufnahme bei sich in Erw\u00e4gung, sondern k\u00fcmmerte sich nur um eine R\u00fcckkehr in das Haus T.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_73\"><\/a>73<\/dt>\n<dd>ee) Sollte das BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 (III R 44\/05, BFH\/NV 2007, 17) so zu verstehen sein, dass es bei fast vollj\u00e4hrigen Kindern f\u00fcr das Fortbestehen des Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnisses ausreichend ist, dass das Kind noch in irgendeiner Verbindung mit den leiblichen Eltern steht, k\u00f6nnte sich der Senat dieser Rechtsauffassung nicht anschlie\u00dfen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_74\"><\/a>74<\/dt>\n<dd>Der BFH nahm in dem genannten Urteil bei einem im Juni 1980 geborenen Kind, dass in der Zeit von August bis Dezember 1997 \u201epraktisch keinen Kontakt\u201c mehr zu seinen leiblichen Eltern hatte und bei dem im Laufe des Jahres 1998 ein Elternteil das Kind ca. alle zwei Monate auf dessen Ausbildungsstelle getroffen und ihm bei dieser Gelegenheit kleinere Geldbetr\u00e4ge (20 bis 30 DM) zugesteckt hatte, das Fortbestehen des Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnisses an. Dabei stellte der BFH darauf ab, dass die Zuwendung von Geldbetr\u00e4gen Ausdruck einer typischen Eltern-Kind-Beziehung sei. Unerheblich sei, dass das Kind gegen den Willen der Eltern bei einer Pflegemutter gelebt habe. Bei einem finanziell unabh\u00e4ngigen, fast vollj\u00e4hrigen Kind f\u00fchre die r\u00e4umliche Trennung nicht zu einer Aufl\u00f6sung des Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnisses. Es handele sich nach der Lebenserfahrung um einen vor\u00fcbergehenden Generationskonflikt zwischen dem Heranwachsenden und seinen Eltern. Dabei ber\u00fccksichtigte der BFH auch, dass das Kind im Juli 2000 wieder zu seinen leiblichen Eltern gezogen war.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_75\"><\/a>75<\/dt>\n<dd>Es mag sein, dass der damals von dem BFH entschiedene Fall mit dem hiesigen Fall nur eingeschr\u00e4nkt vergleichbar ist. So ist D im Gegensatz zu dem Kind in dem damaligen Fall w\u00e4hrend der Zeit in der Pflegefamilie nicht finanziell unabh\u00e4ngig gewesen. Es handelt sich im Fall von D auch ersichtlich nicht um einen vor\u00fcbergehenden Generationskonflikt sondern um eine tiefgreifende Entfremdung zwischen den Eltern und Kind. Dennoch war der Kontakt zwischen D und ihrer Mutter nach den hiesigen tats\u00e4chlichen Feststellungen intensiver, als der Kontakt zwischen dem Kind und seinen Eltern in dem Urteilsfall vom 20. Juli 2006. Es k\u00f6nnte daher sei, dass der BFH der Auffassung ist, dass allein schon ein irgendwie gearteter Kontakt zwischen dem Kind und einem Elternteil bei fast vollj\u00e4hrigen Kindern zu dem Fortbestehen eines Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnisses f\u00fchrt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_76\"><\/a>76<\/dt>\n<dd>Einer solchen Rechtsauffassung k\u00f6nnte der Senat nicht folgen. Das Gesetz spricht in \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG von dem Fehlen eines Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnisses und nicht vom Fehlen jeglichen Kontakts. F\u00fcr den Senat ist ein Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis ein \u201eMehr\u201c gegen\u00fcber blo\u00dfen Besuchskontakten. Schon die Begriffe \u201ePflege\u201c und \u201eObhut\u201c verlangen von dem Elternteil ein aktives Tun zugunsten des Kindes, welches \u00fcber das blo\u00dfe Kontakthalten zum Kind hinausgeht. Dies gilt auch f\u00fcr \u00e4ltere Kinder. Auch im Verh\u00e4ltnis zu \u00e4lteren Kindern darf nach dem Gesetzeswortlaut kein \u201eObhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis\u201c mehr bestehen. Das ist nicht erst dann gegeben, wenn keinerlei Kontakt mehr zu den leiblichen Eltern vorhanden ist, sondern schon dann, wenn die Obhut und Pflege seitens der leiblichen Eltern soweit zur\u00fcckgetreten ist, dass die Obhut und Pflege im Wesentlichen nur noch durch die Pflegeltern ausge\u00fcbt wird, die Pflegeeltern f\u00fcr das Kind an die Stelle der leiblichen Eltern getreten sind und sich die leiblichen Eltern nicht mehr um das Kind k\u00fcmmern.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_77\"><\/a>77<\/dt>\n<dd>Die Abgrenzung hat &#8211; wie oben geschehen &#8211; danach zu erfolgen, ob nach den Gesamtumst\u00e4nden des Einzelfalls zwischen den Eltern und dem Kind noch ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverh\u00e4ltnis besteht oder ob zwischen den Eltern und dem Kind nur noch Besuchskontakte feststellbar sind. Deshalb l\u00e4sst sich allein daraus, dass noch Kontakt zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind besteht, nicht automatisch schlie\u00dfen, dass die Eltern dem Kind \u201eObhut gew\u00e4hren\u201c und das Kind \u201epflegen\u201c. Ein solcher Schluss mag m\u00f6glich sein, wenn der Kontakt hinreichend intensiv ist, weil dann aus dem Umstand des ausreichend h\u00e4ufigen pers\u00f6nlichen Kontakts eine gewisse \u201eObhut\u201c und \u201ePflege\u201c der leiblichen Eltern hergeleitet werden kann. Auch insoweit kommt es aber auf die Gesamtumst\u00e4nde des Einzelfalls an. Die Kontakte m\u00fcssen &#8211; wie in der \u00e4lteren Rechtsprechung betont &#8211; \u201eausreichend\u201c sein, um das Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis fortbestehen zu lassen. Deshalb ist es nach Auffassung des Senats f\u00fcr die Bejahung eines Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnisses zu den Eltern nicht allein entscheidend, dass \u201eder Kontakt zu dem leiblichen Elternteil fortbesteht\u201c (BFH-Urteil vom 31. August 2006 III B 46\/06, BFH\/NV 2007, 25) bzw. dass \u201eder Kontakt des Kindes zu den leiblichen Eltern nur vor\u00fcbergehend unterbrochen ist\u201c (BFH-Beschluss vom 25. April 2012 III B 176\/11, BFH\/NV 2012, 1304).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>II.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_78\"><\/a>78<\/dt>\n<dd>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung bez\u00fcglich der au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht auf \u00a7 139 Abs. 4 FGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 151 Abs. 3 FGO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>III.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_79\"><\/a>79<\/dt>\n<dd>Die Revision wird zugelassen, damit h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt werden kann, ob bei fast vollj\u00e4hrigen Kindern bereits jeder Kontakt zu den leiblichen Eltern dazu f\u00fchrt, dass ein \u201eObhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis\u201c gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu bejahen ist, mit der Folge, dass kein Pflegekindschaftsverh\u00e4ltnis angenommen werden kann (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kindergeld Ein Pflegekindschaftsverh\u00e4ltnis zwischen Pflegeeltern und einem Kind kann auch dann bestehen, wenn das Kind im Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme fast vollj\u00e4hrig ist und es weiterhin telefonischen und sporadischen Besuchskontakt zu einem leiblichen Elternteil hat. Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 13. Senat, Urteil vom 11.06.2013, 13 K 30\/13 \u00a7 32 Abs 1 Nr 2 EStG, \u00a7 63 Abs 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeld-ein-pflegekindschaftsverhaltnis-zwischen-pflegeeltern-und-einem-kind-kann-auch-dann-bestehen-wenn-das-kind-im-zeitpunkt-der-haushaltsaufnahme-fast-volljahrig-ist\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kindergeld:  Ein Pflegekindschaftsverh\u00e4ltnis zwischen Pflegeeltern und einem Kind kann auch dann bestehen, wenn das Kind im Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme fast vollj\u00e4hrig ist<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[3467],"class_list":["post-37043","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht","tag-pflegekindschaftsverhaltnis"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37043","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37043"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37043\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37043"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37043"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37043"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}