{"id":37047,"date":"2013-09-19T19:37:23","date_gmt":"2013-09-19T17:37:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37047"},"modified":"2013-09-19T19:37:23","modified_gmt":"2013-09-19T17:37:23","slug":"voraussetzungen-wirksamkeit-und-anfechtbarkeit-einer-tatsachlichen-verstandigung-uber-besteuerungsgrundlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/voraussetzungen-wirksamkeit-und-anfechtbarkeit-einer-tatsachlichen-verstandigung-uber-besteuerungsgrundlagen\/","title":{"rendered":"Voraussetzungen, Wirksamkeit und Anfechtbarkeit einer tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung \u00fcber Besteuerungsgrundlagen"},"content":{"rendered":"<dl>\n<dd>Voraussetzungen, Wirksamkeit und Anfechtbarkeit einer tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung \u00fcber Besteuerungsgrundlagen<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>1. Das pauschale Vorbringen des Steuerpflichtigen, unter dem Druck eines anh\u00e4ngigen Steuerstrafverfahrens mit der Finanzbeh\u00f6rde eine tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung abgeschlossen zu haben, ist f\u00fcr die Wirksamkeit der Verst\u00e4ndigung unbeachtlich.<\/p>\n<p>2. Die Anfechtungsvorschriften der \u00a7\u00a7 119, 123 BGB sind auf tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigungen im Steuerverfahren grunds\u00e4tzlich anwendbar.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 15. Senat, Urteil vom 20.11.2012, 15 K 268\/10<\/p>\n<p>\u00a7 162 AO, \u00a7 104 BGB, \u00a7 105 Abs 2 BGB, \u00a7 119 Abs 1 BGB, \u00a7 123 Abs 1 BGB, \u00a7 142 Abs 1 BGB, \u00a7 96 Abs 1 FGO<\/p>\n<div>\n<h4>Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Die Beteiligten streiten im Wesentlichen dar\u00fcber, ob der Beklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) auf der Grundlage einer tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung f\u00fcr die Jahre 2002 bis 2004 (Streitjahre) ge\u00e4nderte Bescheide erteilen durfte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin war in den Streitjahren verheiratet und wird f\u00fcr diese Jahre mit ihrem damaligen Ehemann (im Folgenden: M) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kl\u00e4gerin ist von Beruf \u00c4rztin und betreibt seit dem Jahre 1998 eine Praxis f\u00fcr Allgemeinmedizin. Hieraus bezog sie auch in den Streitjahren Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit. Die Kl\u00e4gerin und M hatten vereinbart, dass sich M um die gesch\u00e4ftlichen und steuerlichen Angelegenheiten der Praxis k\u00fcmmere.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Durch den Bescheid f\u00fcr 2002 \u00fcber Einkommensteuer wich das FA von den Angaben in der Einkommensteuererkl\u00e4rung ab. Im Erl\u00e4uterungsteil f\u00fchrte das FA hierzu an, einen Teil der geltend gemachten Betriebsausgaben \u00fcberhaupt nicht oder als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigt zu haben. Da die Kl\u00e4gerin und M f\u00fcr die Jahre 2003 und 2004 keine Einkommensteuererkl\u00e4rung abgegeben hatten, legte das FA der Steuerfestsetzung f\u00fcr diese Streitjahre im Sch\u00e4tzungswege ermittelte Besteuerungsgrundlagen zugrunde. Dabei ging das FA davon aus, dass die Kl\u00e4gerin Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit in gleicher H\u00f6he wie im Jahre 2002 erzielt hatte. Die Bescheide f\u00fcr die drei Streitjahre standen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Das FA f\u00fchrte bei der Kl\u00e4gerin in den Jahren 2006 und 2008 mit Unterbrechungen eine steuerliche Au\u00dfenpr\u00fcfung durch. Aufgrund der Pr\u00fcfungsanordnung erstreckte sich der Pr\u00fcfungszeitraum zun\u00e4chst nur auf die Streitjahre. Im Laufe der Pr\u00fcfung wurde der Zeitraum auf die Jahre 1998 bis 2001 sowie 2005 bis 2006 erweitert.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Zu Beginn der Au\u00dfenpr\u00fcfung \u00fcbergab M dem Pr\u00fcfer f\u00fcr die Streitjahre insgesamt drei Ringordner mit Belegen \u00fcber Einnahmen und Ausgaben. Er teilte dem Pr\u00fcfer mit, dass keine Gewinnermittlungen vorgenommen worden seien und demnach auch nicht vorgelegt werden k\u00f6nnten. Kontoausz\u00fcge seien nicht vorhanden, sie m\u00fcssten erst \u00fcber die Bank besorgt werden. Kassenaufzeichnungen seien nicht gef\u00fchrt worden. Lediglich f\u00fcr die Jahre 2001 und 2002 hatte M handschriftliche Aufzeichnungen zur Vorbereitung der Gewinnermittlung angefertigt. Etliche an die Kl\u00e4gerin gerichtete Briefe von gesch\u00e4ftlicher oder steuerlicher Relevanz hatte M weder selbst bearbeitet noch der Kl\u00e4gerin vorgelegt. So hatte M im Mai 2006 auf den Namen der Kl\u00e4gerin ohne deren Wissen bei der Deutsche Post AG ein Postfach angelegt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Im Januar 2007 leitete das \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzamt f\u00fcr Fahndung und Strafsachen gegen die Kl\u00e4gerin wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer 2002 bis 2004 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Im Januar 2008 trennten sich die Eheleute. Die Kl\u00e4gerin erteilte am 10. M\u00e4rz 2008 dem Steuerberater S eine \u201eVollmacht eingeschr\u00e4nkt\u201c. In der Vollmachtserteilung hei\u00dft es u. a.:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>\u201eDer Bevollm\u00e4chtigte ist befugt, f\u00fcr mich\/uns verbindliche Erkl\u00e4rungen abzugeben, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen und zur\u00fcckzunehmen und rechtsverbindliche Unterschriften zu leisten. \u2026 Diese Vollmacht berechtigt auch zur Bestellung von Unterbevollm\u00e4chtigten und gilt bis auf Widerruf. Sie gilt nicht f\u00fcr das Erhebungsverfahren.\u201c<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>Im Juli 2008 fand im FA eine Besprechung statt, an der neben der Kl\u00e4gerin der Prozessbevollm\u00e4chtigte und \u201eHerr T vom Steuerb\u00fcro S\u201c teilnahmen. Herr T ist Inhaber einer Unternehmensberatung und Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins. Dar\u00fcber hinaus ist er als freier Mitarbeiter f\u00fcr die Steuerberaterkanzlei des S t\u00e4tig. Ausweislich des im M\u00e4rz 2009 gefertigten Fahndungsberichts hatte der Prozessbevollm\u00e4chtigte die strafrechtliche Verteidigung der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Der Betriebspr\u00fcfer ermittelte die Betriebseinnahmen f\u00fcr die Jahre 1998 bis 2004 im Sch\u00e4tzungswege, wobei ihm als Sch\u00e4tzungsgrundlage f\u00fcr die Jahre 2002 bis 2004 Kontoausz\u00fcge vorlagen. Die ermittelten Werte erh\u00f6hte er durch Unsicherheitszuschl\u00e4ge. Denn aus den Bankunterlagen seien zwar auch die Rechnungsnummern ersichtlich, eine nummerische L\u00fcckenanalyse habe jedoch dazu gef\u00fchrt, dass f\u00fcr rd. 500 Rechnungsnummern kein Zufluss feststellbar sei. Aufzeichnungen \u00fcber Bargeldverkehr gebe es nicht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>Dar\u00fcber hinaus ermittelte der Pr\u00fcfer f\u00fcr die Streitjahre anhand vorgelegter Belege die Betriebsausgaben. Aus den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben errechnete er f\u00fcr die Streitjahre folgende Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit: (\u2026) F\u00fcr die \u00fcbrigen Jahre des Pr\u00fcfungszeitraums brachte der Pr\u00fcfer jeweils 30 v. H. der ermittelten Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben in Abzug.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Am 3. Februar 2009 fand eine Besprechung \u00fcber eine \u201etats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung anl\u00e4sslich einer Au\u00dfenpr\u00fcfung\u201c statt. Ausweislich der hier\u00fcber gefertigten Niederschrift nahmen an der Besprechung die Kl\u00e4gerin \u201evertreten durch Herrn T vom Steuerb\u00fcro S\u201c, die Sachgebietsleiterin der veranlagenden Amtsbetriebspr\u00fcfungsstelle als Vertreterin des FA sowie der Pr\u00fcfer teil.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>Als Anlass f\u00fcr die Verst\u00e4ndigung wird angegeben, die Kl\u00e4gerin habe bisher zu niedrige Sch\u00e4tzungen \u00fcber die H\u00f6he ihres Gewinns durch das FA hingenommen und keine Gewinnermittlungen erstellt. Die Schwierigkeiten in der Sachverhaltsermittlung l\u00e4gen darin, aufgrund der fehlenden Gewinnermittlungen und Belegf\u00fchrung nachtr\u00e4glich die tats\u00e4chlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in vollst\u00e4ndiger H\u00f6he festzustellen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>Unter \u201e2. Tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung\u201c hei\u00dft es:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>\u201eHiermit wird zum Zweck der Verfahrensbeschleunigung und zur Herstellung des Rechtsfriedens einvernehmlich die folgende, f\u00fcr alle Beteiligten rechtlich bindende, tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung \u00fcber den der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalt getroffen:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>In den Veranlagungszeitr\u00e4umen 1998 bis 2007 ist von folgenden Gewinnen auszugehen: (\u2026)\u201c<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>Die Niederschrift wurde von der Kl\u00e4gerin, Herrn T mit dem Zusatz \u201ei. A.\u201c, der Sachgebietsleiterin und dem Pr\u00fcfer unterzeichnet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Die Berechnung der Gewinne, die Gegenstand der Verst\u00e4ndigung sind, wird im Pr\u00fcfungsbericht n\u00e4her erl\u00e4utert. Die Niederschrift \u00fcber die Verst\u00e4ndigung f\u00fcgte der Pr\u00fcfer dem Bericht als Anlage 1 bei.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>Das FA erteilte unter Hinweis auf \u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) f\u00fcr die Jahre 2000 bis 2006 ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide; f\u00fcr das Jahr 2007 wurde erstmalig ein Einkommensteuerbescheid erteilt. Den Bescheiden legte das FA die in der Niederschrift genannten Gewinne als Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit zugrunde.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>Zur Begr\u00fcndung des hiergegen eingelegten Einspruchs machte die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen geltend:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin habe im Beisein ihres Steuerberaters und auf dessen Rat hin unter Tr\u00e4nen lediglich \u201edas letzte Blatt des \u2026 Au\u00dfenpr\u00fcfungsberichtes\u201c unterschrieben. Sie sei zu dieser Zeit \u201epsychisch und physisch am Ende\u201c gewesen. In diesem Zusammenhang legte die Kl\u00e4gerin eine von einem Facharzt f\u00fcr psychosomatische Medizin und Psychotherapie ausgestellte Bescheinigung vor, nach der sie infolge einer famili\u00e4ren Krise unter einer schweren Depression mit verminderter Belastungsf\u00e4higkeit litt. Dies habe \u201einsbesondere zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift \u2026 eine Einschr\u00e4nkung ihrer Einsichts- und Entscheidungsf\u00e4higkeit zur Folge\u201c gehabt. Den Fahndungspr\u00fcfern legte die Kl\u00e4gerin eine Bescheinigung desselben Arztes vor, wonach sie \u201eaufgrund einer behandlungsbed\u00fcrftigen Depression \u2026 nicht verhandlungsf\u00e4hig und nicht vernehmungsf\u00e4hig\u201c gewesen sei. M habe in erheblichem Umfang Postsendungen und Unterlagen unterschlagen, auch habe er die Haust\u00fcrklingel manipuliert, so dass es dem Brief- oder Paketzusteller nicht m\u00f6glich gewesen sei, ihr Postsendungen auszuh\u00e4ndigen. Sie habe M bei der Staatsanwaltschaft wegen mehrerer Delikte angezeigt, u. a. wegen versuchten Totschlags, wegen Unterschlagung, Betruges und Urkundenf\u00e4lschung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>Nunmehr habe die Kl\u00e4gerin an verschiedenen Stellen im Haus weitere Unterlagen gefunden, aus denen sich niedrigere Betriebseinnahmen und h\u00f6here Betriebsausgaben erg\u00e4ben, als der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung zugrunde l\u00e4gen. Sie habe alle verf\u00fcgbaren, gefundenen Belege ihrem \u201eSteuerberater, Herrn T, \u2026 \u00fcbergeben.\u201c Vor allem w\u00fcrden durch die tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung die angefallenen Aufwendungen f\u00fcr Praxismiete, Telefon, Heizung und Personal nicht vollst\u00e4ndig ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>Sie halte die tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung f\u00fcr unwirksam. Die rechtlichen Konsequenzen seien ihr bei der Unterzeichnung nicht klar gewesen, insbesondere habe Herr T sie hier\u00fcber nicht aufgekl\u00e4rt. Als Ausl\u00e4nderin kenne sie sich im deutschen Steuerrecht nicht aus. Vorsorglich fechte sie die Verst\u00e4ndigung nach \u00a7\u00a7 119 ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an. Zum einen sei sie \u00fcber die Tragweite der Verst\u00e4ndigung im Irrtum gewesen (\u00a7 119 Abs. 1 BGB), zum anderen habe Herr T sie durch unzureichende Bearbeitung der eingereichten Belege arglistig get\u00e4uscht (\u00a7 123 BGB).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>Das gegen die Kl\u00e4gerin gef\u00fchrte Ermittlungsverfahren wurde nach \u00a7 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>Das FA wies das FA die Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Kl\u00e4gerin und das FA seien an die getroffene tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung gebunden. Die Verst\u00e4ndigung sei wirksam. Die im Einspruchsverfahren geltend gemachten Betriebsausgaben w\u00fcrden entweder bereits durch die tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung ber\u00fccksichtigt oder aber nicht nachgewiesen; in diesem Fall sei eine Anerkennung abzulehnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin hat am 15. Juli 2010 Klage erhoben. Nachdem sie die Klage wegen Einkommensteuer 2000, 2001, 2005 bis 2007 zur\u00fcckgenommen hat, ist das Verfahren insoweit mit Beschluss vom 17. Juli 2012 abgetrennt und unter dem Gesch\u00e4ftszeichen 15 K 179\/12 nach \u00a7 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt worden. Die Klage betrifft daher nur noch die Jahre 2002 bis 2004.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>Das FA hat nach Klageerhebung f\u00fcr das Jahr 2002 unter Hinweis auf \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid erteilt, dem erm\u00e4\u00dfigte Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus selbst\u00e4ndiger Arbeit zugrunde liegen. Dieser ge\u00e4nderte Bescheid ist nach \u00a7 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die \u00c4nderung beruht darauf, dass der Pr\u00fcfer f\u00fcr das Jahr 2002 Betriebseinnahmen aus Akkupunkturbehandlungen doppelt erfasst hatte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt die tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung f\u00fcr unwirksam, weil diese zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen f\u00fchre und mit einem Strafverfahren verkn\u00fcpft gewesen sei. Ausgehend von dem f\u00fcr das Jahr 2001 gesch\u00e4tzten Gewinn in H\u00f6he von \u2026 DM seien die f\u00fcr die Streitjahre angenommenen Gewinnsteigerungen nicht nachvollziehbar. Die Gewinnermittlungen des Pr\u00fcfers seien nicht plausibel. Es sei zu bef\u00fcrchten, dass einzelne Betriebseinnahmen doppelt erfasst worden seien. Au\u00dferdem seien die Betriebsausgaben in H\u00f6he von nur 30 v. H. der Betriebseinnahmen zu niedrig angesetzt worden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>Im \u00dcbrigen sei die tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung unter dem Druck eines anh\u00e4ngigen Steuerstrafverfahrens zustande gekommen. Vor Abschluss der Verst\u00e4ndigung h\u00e4tte das Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>Das FA sei daher gezwungen, die Besteuerungsgrundlagen (neu) zu ermitteln. F\u00fcr die Jahre 2003 und 2004 hat die Kl\u00e4gerin nach wie vor keine Einkommensteuererkl\u00e4rung abgegeben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a>30<\/dt>\n<dd>Das FA ist der Auffassung, die vom Pr\u00fcfer im Sch\u00e4tzungswege ermittelten Besteuerungsgrundlagen seien nicht zu beanstanden. Die gegen die Wirksamkeit der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung erhobenen Einw\u00e4nde teilt das FA nicht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_31\"><\/a>31<\/dt>\n<dd>Auf ein Auskunftsersuchen des Berichterstatters nach \u00a7 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGO hat der Steuerberater S mitgeteilt, Herr T habe als mit dem Fall vertrauter zust\u00e4ndiger freier Mitarbeiter der Steuerberaterkanzlei nach vorheriger Abstimmung im Auftrag von Steuerberater S an der Schlussbesprechung teilgenommen. Zu diesem Zweck habe er Herrn T m\u00fcndlich Untervollmacht erteilt. Mangels hinreichender Unterlagen zur Ermittlung der korrekten Besteuerungsgrundlagen sei eine tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung mit dem FA getroffen worden. Eine hiermit \u00fcbereinstimmende Auskunft hat Herr T dem Berichterstatter auf fernm\u00fcndliche Anfrage erteilt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_32\"><\/a>32<\/dt>\n<dd>Der Berichterstatter hat dem Prozessbevollm\u00e4chtigten mitgeteilt, aufgrund der eingeholten Eink\u00fcnfte davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin (auch) bei der Schlussbesprechung &#8211; bei der die tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung getroffen worden sei &#8211; wirksam von Herrn Steuerberater S, dieser untervertreten durch Herrn T, vertreten worden sei. Dem Prozessbevollm\u00e4chtigten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. F\u00fcr den Fall, dass die Kl\u00e4gerin nicht von einer wirksamen Vertretung ausgehe, ist dem Prozessbevollm\u00e4chtigten aufgegeben worden, diese Ansicht substantiiert zu begr\u00fcnden und hierf\u00fcr ggf. Beweis anzutreten. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte hat hierzu nicht Stellung genommen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_33\"><\/a>33<\/dt>\n<dd>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_34\"><\/a>34<\/dt>\n<dd>Die angefochtenen Bescheide sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4gerin nicht in deren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA durfte aufgrund der getroffenen tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung \u00fcber die von der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren erzielten Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit entsprechend ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide erteilen. Die Verst\u00e4ndigung ist wirksam, und auch die Kl\u00e4gerin ist hieran nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben gebunden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_35\"><\/a>35<\/dt>\n<dd>1. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Beteiligten an einer zul\u00e4ssigen und wirksamen tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung festhalten lassen m\u00fcssen (BFH-Urteile vom 6. Februar 1991 I R 13\/86, BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673, unter II. 2. d; vom 12. August 1999 XI R 27\/98, BFH\/NV 2000, 537, unter II. 3., und vom 7. Juli 2004 X R 24\/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975). Die Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen &#8211; nicht aber auf Rechtsfragen &#8211; bezieht, der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft, die Sachverhaltsermittlung erschwert ist, auf Seiten der Finanzbeh\u00f6rde ein f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Steuerfestsetzung zust\u00e4ndiger Amtstr\u00e4ger beteiligt ist und die tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis f\u00fchrt (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1984 VIII R 131\/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354, unter 3. c, d; in BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673, unter II. 2. c; vom 31. Juli 1996 XI R 78\/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625, unter II. 2. a, und in BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_36\"><\/a>36<\/dt>\n<dd>Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben, und die von der Kl\u00e4gerin gegen die Wirksamkeit der Verst\u00e4ndigung vorgebrachten Einw\u00e4nde greifen nicht Platz.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_37\"><\/a>37<\/dt>\n<dd>a) Die am 3. Februar 2009 zwischen der Kl\u00e4gerin und dem FA getroffene tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung betrifft allein die H\u00f6he der von der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren erzielten Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit. Hierbei handelt es sich um Besteuerungsgrundlagen und damit um Sachverhaltsfragen. Es geht in der Verst\u00e4ndigung dagegen nicht um die Kl\u00e4rung von Rechtsfragen, wie es etwa der Fall w\u00e4re bei Kl\u00e4rung der Frage, ob bestimmte Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4ren.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_38\"><\/a>38<\/dt>\n<dd>Dadurch, dass die vereinbarten Gewinne abgeschlossene Veranlagungszeitr\u00e4ume betreffen, liegt der durch die Verst\u00e4ndigung gekl\u00e4rte Sachverhalt in der Vergangenheit.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_39\"><\/a>39<\/dt>\n<dd>Dem Pr\u00fcfer war die Sachverhaltsermittlung, n\u00e4mlich die Ermittlung der tats\u00e4chlichen Gewinne der Kl\u00e4gerin deshalb erschwert, weil die Kl\u00e4gerin und M ihren steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen waren. F\u00fcr die Jahre 2003 und 2004 haben sie bis heute weder eine Einkommensteuererkl\u00e4rung noch ordnungsgem\u00e4\u00dfe Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnungen beim FA abgegeben. Dar\u00fcber hinaus konnten sie die Betriebseinnahmen der Kl\u00e4gerin ebenso wenig vollst\u00e4ndig darlegen wie die Betriebsausgaben. Die Kl\u00e4gerin selbst r\u00e4umt im Einspruchsverfahren ein, etliche Belege \u00fcber Betriebsausgaben erst nach der Trennung und nach dem Auszug von M aus dem ehemaligen Familienheim gefunden zu haben. Das bedeutet, dass w\u00e4hrend des sich auf mehr als zwei Jahre erstreckenden Betriebspr\u00fcfungsverfahrens bei weitem nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden konnten und der Pr\u00fcfer dadurch bei der \u00dcberpr\u00fcfung bzw. Ermittlung der zutreffenden Besteuerungsgrundlagen erheblich behindert worden ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_40\"><\/a>40<\/dt>\n<dd>b) Die Kl\u00e4gerin und das FA sind bei Abschluss der Verst\u00e4ndigung wirksam vertreten worden, so dass sich beide Beteiligte den Inhalt von Ziffer 2. der Niederschrift zurechnen lassen m\u00fcssen. Hierin haben beide Beteiligte ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass sie die Verst\u00e4ndigung f\u00fcr sich als bindend ansehen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_41\"><\/a>41<\/dt>\n<dd>Entgegen der von ihr im au\u00dfergerichtlichen Vorverfahren geltend gemachten Ansicht war die Kl\u00e4gerin am 3. Februar 2009 in der Schlussbesprechung und bei Abschluss der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung wirksam durch Herrn T als Unterbevollm\u00e4chtigten vertreten (\u00a7 80 AO); die Vollmachtserteilung war nicht widerrufen worden. Die von Herrn T abgegebene und im Auftrag des Hauptbevollm\u00e4chtigten unterzeichnete Erkl\u00e4rung wirkt f\u00fcr und gegen die Kl\u00e4gerin. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Haupt- oder Unterbevollm\u00e4chtigte den Inhalt und die Folgen der Verst\u00e4ndigung mit der Kl\u00e4gerin er\u00f6rtert oder ob die Kl\u00e4gerin dem Abschluss der Verst\u00e4ndigung gegen\u00fcber dem Bevollm\u00e4chtigten ausdr\u00fccklich zugestimmt hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673, unter II. 3. a).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_42\"><\/a>42<\/dt>\n<dd>Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin als Steuerpflichtige ausweislich der Niederschrift selbst an der Schlussbesprechung teilgenommen und der Verst\u00e4ndigung \u00fcber die in den Streitjahren erzielten Gewinne durch ihre Unterschrift zugestimmt. Die von der Kl\u00e4gerin abgegebene Erkl\u00e4rung ist nur dann unwirksam, wenn die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 104 BGB gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig ist oder sich am 3. Februar 2009 im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vor\u00fcbergehender St\u00f6rung der Geistest\u00e4tigkeit befand (\u00a7 105 Abs. 2 BGB). Eine dauernde Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit (\u00a7 104 Nr. 2 BGB) liegt im Streitfall ebenso offensichtlich nicht vor wie eine Bewusstlosigkeit (\u00a7 105 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Allerdings sind auch unter Ber\u00fccksichtigung der \u00e4rztlichen Atteste keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin die Unterschrift bei vor\u00fcbergehender St\u00f6rung der Geistest\u00e4tigkeit (\u00a7 105 Abs. 2 Alt. 2 BGB) abgegeben hat. Denn dazu m\u00fcsste ein Ausschluss der freien Willensbestimmung vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung von vern\u00fcnftigen Erw\u00e4gungen abh\u00e4ngig zu machen. F\u00fcr einen Ausschluss der freien Willensbestimmung besteht auch dann keine Vermutung, wenn der Betroffene seit l\u00e4ngerem an geistigen St\u00f6rungen leidet. Blo\u00dfe Willensschw\u00e4che oder leichte Beeinflussbarkeit gen\u00fcgen nicht, auch reicht das Unverm\u00f6gen, die Tragweite der abgegebenen Willenserkl\u00e4rung zu erfassen, nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 19. Oktober 1960 V ZR 103\/59, NJW 1961, 261; Ellenberger in Palandt, BGB, 71. Aufl., \u00a7 105 Rz 3, \u00a7 104 Rz 4, m. w. N.). Aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin gehen ebenso wie aus den \u00e4rztlichen Bescheinigungen lediglich eine verminderte Belastungsf\u00e4higkeit sowie eine Einschr\u00e4nkung der Einsichts- und Entscheidungsf\u00e4higkeit hervor, nicht aber ein Ausschluss der freien Willensbestimmung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_43\"><\/a>43<\/dt>\n<dd>Eine tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung kann nach Treu und Glauben nur dann angenommen werden, wenn das FA durch einen f\u00fcr die Entscheidung zust\u00e4ndigen Amtstr\u00e4ger (Vorsteher oder Sachgebietsleiter) vertreten worden ist (BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2006 I B 228\/04, juris Rz 9; BFH-Urteil in BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975; R\u00fcsken in Klein, AO, 11. Aufl., \u00a7 162 Rz 32). Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben war das FA im Streitfall wirksam durch die Sachgebietsleiterin der veranlagenden Amtsbetriebspr\u00fcfungsstelle vertreten. Es ist h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt, dass tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigungen auch im Rahmen einer Schlussbesprechung nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung getroffen werden k\u00f6nnen (BFH-Urteil in BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673, unter II. 2. b; siehe auch Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts &#8211; FG &#8211; vom 19. September 2007 12 K 334\/05, EFG 2008, 180).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_44\"><\/a>44<\/dt>\n<dd>c) Die tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung f\u00fchrt im Streitfall nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis. Dies w\u00e4re etwa dann der Fall, wenn die getroffene Verst\u00e4ndigung gegen die Regelungen des Grundgesetzes (GG) \u00fcber die Finanzverfassung oder systempr\u00e4gende Grunds\u00e4tze des materiellen Steuerrechts verstie\u00dfe (BFH-Urteil in BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975, unter II. B. 2.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_45\"><\/a>45<\/dt>\n<dd>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben f\u00fchren die Gewinne, auf die sich die Beteiligten im Rahmen der Schlussbesprechung am 3. Februar 2009 verst\u00e4ndigt haben, nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis. Anhaltspunkte f\u00fcr einen Verfassungsversto\u00df liegen ebenso wenig vor wie eine gravierende Verletzung des materiellen Steuerrechts. Es liegt in der Natur einer tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung, dass Gegenstand nicht bis ins Einzelne als richtig best\u00e4tigte Besteuerungsgrundlagen sind. Denn Voraussetzung f\u00fcr eine tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung ist gerade, dass eine Ermittlung des genauen Sachverhalts erschwert und damit kaum m\u00f6glich ist. Damit dient die tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung der Behebung eines Beweisnotstandes des Steuerpflichtigen anstelle einer andernfalls nach \u00a7 162 Abs. 1 Satz 1 AO regelm\u00e4\u00dfig gebotenen Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen (BFH-Urteil vom 1. September 2009 VIII R 78\/06, BFH\/NV 2010, 593). Im \u00dcbrigen begr\u00fcndet auch ein Vergleich zwischen den Gewinnen, die Gegenstand der Verst\u00e4ndigung sind, mit den durchschnittlichen Eink\u00fcnften, die ein freiberuflich t\u00e4tiger Arzt in den Streitjahren erzielt hat, zulasten der Kl\u00e4gerin kein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis. Denn nach dem vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistischen Jahrbuch 2011 (Seite 604) betrugen die Eink\u00fcnfte von freiberuflich t\u00e4tigen Allgemeinmedizinern, praktischen \u00c4rzten und Fach\u00e4rzten im Jahre 2004 im Durchschnitt 117.770,00 \u20ac und lagen demnach deutlich \u00fcber den hier in Rede stehenden Gewinnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_46\"><\/a>46<\/dt>\n<dd>Ferner spricht der Umstand, dass auch Herr T als steuerlich ausgebildeter Unterbevollm\u00e4chtigter an der Schlussbesprechung teilgenommen und die tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung unterzeichnet hat, gegen die Vereinbarung offensichtlich unzutreffender Eink\u00fcnfte (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2010, 593; FG M\u00fcnster, Urteil vom 30. Mai 2006 11 K 2674\/03 E, EFG 2006, 1306). Es bestehen keine Zweifel daran, dass Herr T mit dem Steuerfall der Kl\u00e4gerin detailliert vertraut war und das Vorgehen bei der Schlussbesprechung mit dem Hauptbevollm\u00e4chtigten, mit Steuerberater S, abgesprochen hatte. Denn die Kl\u00e4gerin selbst bezeichnete noch im Einspruchsverfahren Herrn T als ihren \u201eSteuerberater\u201c. Dies beruht offensichtlich darauf, dass der Steuerberater S Herrn T mit der Bearbeitung des Steuerfalls der Kl\u00e4gerin beauftragt hatte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_47\"><\/a>47<\/dt>\n<dd>d) Schlie\u00dflich verfangen auch die weiteren von der Kl\u00e4gerin gegen die Wirksamkeit der Verst\u00e4ndigung vorgebrachten Argumente nicht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_48\"><\/a>48<\/dt>\n<dd>aa) Die Ansicht der Kl\u00e4gerin, sie sei an die Verst\u00e4ndigung nicht gebunden, weil diese unter dem Druck eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zustande gekommen sei, teilt der erkennende Senat nicht. Da die Kl\u00e4gerin nicht konkret dargelegt, inwiefern das FA oder das Finanzamt f\u00fcr Fahndung und Strafsachen ihre Entschlie\u00dfungsfreiheit rechtswidrig beeinflusst hat, und sie auch nicht nachvollziehbar schildert, inwiefern sie zum Abschluss der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung gezwungen worden ist, ist das pauschale Vorbringen f\u00fcr die Wirksamkeit der Verst\u00e4ndigung unbeachtlich (BFH-Beschluss vom 8. April 2010 V B 20\/08, BFH\/NV 2010, 1616). Im \u00dcbrigen wird das Vorbringen der Kl\u00e4gerin auch nicht durch den Inhalt der beigezogenen Betriebspr\u00fcfungs- und Ermittlungsakten gest\u00fctzt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_49\"><\/a>49<\/dt>\n<dd>bb) Die tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung ist nicht durch eine wirksame Anfechtung der Kl\u00e4gerin aufgehoben worden (vgl. \u00a7 142 Abs. 1 BGB). Der erkennende Senat schlie\u00dft sich der Rechtsprechung des BFH an, wonach die Anfechtungsvorschriften der \u00a7\u00a7 119, 123 BGB auf tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigungen im Steuerverfahren grunds\u00e4tzlich anwendbar sind (BFH-Urteil in BFH\/NV 2010, 593, m. w. N.). Es ist im Streitfall jedoch kein Anfechtungsgrund gegeben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_50\"><\/a>50<\/dt>\n<dd>Zum einen hat Herr T als Bevollm\u00e4chtigter die tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung mit Wirkung f\u00fcr und gegen die Kl\u00e4gerin unterzeichnet und abgeschlossen, und in der Person des Bevollm\u00e4chtigten liegt kein Anfechtungsgrund (auch kein Irrtum nach \u00a7 119 Abs. 1 BGB) vor.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_51\"><\/a>51<\/dt>\n<dd>Zum anderen w\u00e4re die Kl\u00e4gerin auch dann nicht zur Anfechtung berechtigt, wenn sie bei Abschluss der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung nicht wirksam vertreten gewesen w\u00e4re. Ein Irrtum \u00fcber die Rechtsfolgen der Erkl\u00e4rung ist unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Beteiligten und nach Aktenlage nicht feststellbar. Ein solcher Fall des Inhaltsirrtums (\u00a7 119 Abs. 1 1. Fall BGB) ist dann zu bejahen, wenn das Rechtsgesch\u00e4ft nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtsfolgen erzeugt (Ellenberger in Palandt, BGB, 71. Aufl., \u00a7 119 Rz 15). Die Formulierung unter Ziffer 2. der auch von der Kl\u00e4gerin unterzeichneten Verst\u00e4ndigung kann nur so verstanden werden, dass die Gewinne, die hier genannt werden, \u201eder Besteuerung zugrunde zu\u201c legen und sowohl f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als auch f\u00fcr das FA \u201erechtlich bindend\u201c sind. \u201eBindung\u201c kann in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass nachtr\u00e4glich die Kl\u00e4gerin keine steuermindernden und das FA keine steuererh\u00f6henden Tatsachen geltend machen darf. Auch daraus, dass die Kl\u00e4gerin nicht vortr\u00e4gt, welche andere Rechtsfolge sie mit Abschluss der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung angestrebt hat, ist zu folgern, dass die Kl\u00e4gerin nicht in einem Irrtum \u00fcber die Rechtsfolgen ihrer Erkl\u00e4rung war.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_52\"><\/a>52<\/dt>\n<dd>Im \u00dcbrigen weist das FA in der Einspruchsentscheidung zutreffend darauf hin, dass eine Anfechtbarkeit wegen arglistiger T\u00e4uschung (\u00a7 123 Abs. 1 BGB) durch den steuerlichen Berater allein deshalb nicht gegeben ist, weil die Kl\u00e4gerin die zum Abschluss der tats\u00e4chlichen f\u00fchrende Erkl\u00e4rung nicht gegen\u00fcber dem Steuerberater S oder Herrn T, sondern gegen\u00fcber dem FA abgegeben hat. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Verst\u00e4ndigung wegen T\u00e4uschung durch einen Dritten anfechtbar ist (\u00a7 123 Abs. 2 BGB), sind nicht gegeben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_53\"><\/a>53<\/dt>\n<dd>2. Selbst wenn die tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung &#8211; entgegen der vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung &#8211; unwirksam w\u00e4re, h\u00e4tte die Klage in der Sache keinen Erfolg. Denn die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, die das FA der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr die Streitjahre zugrunde gelegt hat, w\u00e4ren auch dann nicht zu beanstanden, wenn sie nicht Gegenstand einer tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung w\u00e4ren.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_54\"><\/a>54<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin ist in den Streitjahren ihren steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. F\u00fcr das Jahr 2002 hat sie jedenfalls die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten nicht erf\u00fcllt, f\u00fcr die Jahre 2003 und 2004 haben die damaligen Eheleute bis heute keine Steuererkl\u00e4rungen abgegeben. Ihre pers\u00f6nlichen Mitwirkungspflichten konnte die Kl\u00e4gerin durch die mit M getroffene Absprache, dieser k\u00fcmmere sich um die gesch\u00e4ftlichen und steuerlichen Angelegenheiten, weder erf\u00fcllen noch abw\u00e4lzen. Da die Mitwirkungspflichten nicht erf\u00fcllt worden sind, h\u00e4tten die Besteuerungsgrundlagen &#8211; sofern hier\u00fcber keine Verst\u00e4ndigung erfolgt w\u00e4re &#8211; nach \u00a7 162 AO im Sch\u00e4tzungswege ermittelt werden m\u00fcssen. W\u00e4re die Verst\u00e4ndigung unwirksam, m\u00fcsste das FG nach \u00a7 96 Abs. 1 FGO eine eigene Sch\u00e4tzung vornehmen (vgl. R\u00fcsken in Klein, AO, 11. Aufl., \u00a7 162 Rz 58b, m. w. N.). Diese h\u00e4tte zu keinen anderen Ergebnissen als den vom Pr\u00fcfer f\u00fcr die Streitjahre ermittelten Eink\u00fcnften gef\u00fchrt. Denn die Ermittlungen des Pr\u00fcfers sind methodisch nicht zu beanstanden, auch hat er mit dem zumutbaren Ermittlungsaufwand versucht, die tats\u00e4chlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig aufzukl\u00e4ren. Soweit die Kl\u00e4gerin nach dem 3. Februar 2009 weitere Betriebsausgaben geltend macht, schlie\u00dft sich der Senat der Ansicht des FA an, dass die betroffenen Aufwendungen bereits ber\u00fccksichtigt worden sind oder nicht glaubhaft gemacht werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_55\"><\/a>55<\/dt>\n<dd>3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus \u00a7 136 Abs. 1 Satz 1 FGO als unbegr\u00fcndet abzuweisen. Bei der Kostenentscheidung hat das Gericht ber\u00fccksichtigt, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund des am 16. August 2012 erteilten Bescheides f\u00fcr das Jahr 2002 teilweise obsiegt hat und dass der Streitwert dadurch erm\u00e4\u00dfigt worden ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_56\"><\/a>56<\/dt>\n<dd>Anlass, die Revision zuzulassen (\u00a7 115 Abs. 2 FGO), bestand nicht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Voraussetzungen, Wirksamkeit und Anfechtbarkeit einer tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung \u00fcber Besteuerungsgrundlagen 1. Das pauschale Vorbringen des Steuerpflichtigen, unter dem Druck eines anh\u00e4ngigen Steuerstrafverfahrens mit der Finanzbeh\u00f6rde eine tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung abgeschlossen zu haben, ist f\u00fcr die Wirksamkeit der Verst\u00e4ndigung unbeachtlich. 2. Die Anfechtungsvorschriften der \u00a7\u00a7 119, 123 BGB sind auf tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigungen im Steuerverfahren grunds\u00e4tzlich anwendbar. 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