{"id":37052,"date":"2013-09-20T17:17:46","date_gmt":"2013-09-20T15:17:46","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37052"},"modified":"2013-09-20T17:17:46","modified_gmt":"2013-09-20T15:17:46","slug":"bdst-musterverfahren-gegen-doppelbesteuerung-bei-renten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bdst-musterverfahren-gegen-doppelbesteuerung-bei-renten\/","title":{"rendered":"BdSt-Musterverfahren gegen Doppelbesteuerung bei Renten"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 1.17em;\">M\u00fcndliche Verhandlung beim BFH angesetzt<\/span><\/h1>\n<h3 id=\"ueberschrift4\">BdSt, Pressemitteilung vom 20.09.213<\/h3>\n<p>Ob und wie Kapitalabfindungen aus einem berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerk der Einkommensteuer unterliegen, wird am 23. Oktober 2013 beim Bundesfinanzhof verhandelt. Der Bund der Steuerzahler unterst\u00fctzt das mit Spannung erwartete Verfahren als Musterverfahren. Das Verfahren d\u00fcrfte nicht nur Apotheker, Rechtsanw\u00e4lte, Steuerberater und andere Berufsgruppen interessieren, die Zahlungen aus einem Versorgungswerk erhalten, sondern auch andere Rentenbezieher.<\/p>\n<p>Im Rahmen des Verfahrens soll auch gekl\u00e4rt werden, ob durch die sog. nachgelagerte Besteuerung eine Doppelbesteuerung vorliegt. Der Kl\u00e4ger hatte die Beitr\u00e4ge zum Versorgungswerk n\u00e4mlich zum Teil aus bereits versteuerten Einnahmen geleistet. Daher ist das Verfahren f\u00fcr viele Steuerzahler von hoher Wichtigkeit. Auch der Bundesfinanzhof selbst misst dem Verfahren eine besondere Bedeutung zu.<\/p>\n<p>Im Fall hatte der Kl\u00e4ger im Jahr 2009 eine Kapitalabfindung aus dem Versorgungswerk der Apotheker erhalten. Umstritten ist, ob eine solche Zahlung der Besteuerung unterliegt und ob ggf. die sog. F\u00fcnftel-Regelung zur Anwendung kommt. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hatte die Klage abgewiesen, jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen X R 3\/12 anh\u00e4ngig.<br \/>\nQuelle:\u00a0BdSt<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>23.10.2013<\/td>\n<td>11:00<\/td>\n<td>X R 3\/12<\/td>\n<td>Im Streitjahr 2009 bezogene einmalige Kapitalabfindung einer berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtung f\u00fcr Beitr\u00e4ge vor 2005 als nach \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuernde sonstige Eink\u00fcnfte; Auslegung des Merkmals &#8222;andere Leistungen&#8220;; Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit eines fehlenden Bestandsschutzes zur Steuerfreiheit von Altvertr\u00e4gen; hilfsweise Versto\u00df gegen das Verbot der Doppelbesteuerung bzw. tarifbeg\u00fcnstigte Besteuerung nach \u00a7 34 EStG?<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0FG D\u00fcsseldorf &#8211; 15 K 1556\/11 E &#8211; EFG 2012, 1062<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<h1>\u00a0<strong>Zahlungen im Rahmen einer Kapitalabfindung aus einer berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtung als steuerbare sonstige Eink\u00fcnfte i. S von \u00a7 22 EStG<\/strong><\/h1>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<ol>\n<li>1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Eine im Jahr 2009 ausgezahlte Teilkapitalabfindung eines berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerks f\u00fcr Beitragsleistungen bis zum 31.12.2004 ist als \u201eandere Leistung\u201d i.S. von \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG i.d.F. des AlteinkG anzusehen, die mit einem Anteil von 58 v. H. der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen ist.<\/li>\n<li>2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u201eAndere Leistungen\u201d i.S. von \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 EStG m\u00fcssen nicht wiederkehrend sein.<\/li>\n<li>3. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Die unechte R\u00fcckwirkung des AlteinkG auf vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Vertr\u00e4ge ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li>\n<li>4. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Eine unzul\u00e4ssige Doppelbesteuerung liegt erst vor, wenn die Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge aus versteuertem Einkommen die steuerfreien Renteneink\u00fcnfte \u00fcbersteigen.<\/li>\n<li>5. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Eine Tarifbeg\u00fcnstigung der Teilkapitalabfindung nach \u00a7 34 Abs. 1 und 2 EStG kommt nicht in Betracht.<\/li>\n<\/ol>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 22 Nr. 1 Satz 1<br \/>\nEStG \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa<br \/>\nEStG \u00a7 24 Nr. 1<br \/>\nEStG \u00a7 34 Abs. 1<br \/>\nEStG \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 2<br \/>\nEStG \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 4<br \/>\nEStG a.F. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2<br \/>\nAO \u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3<br \/>\nAO \u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4<br \/>\nGG Art. 20 Abs. 3<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>BFH 21.03.2012 &#8211; X R 3\/12<\/p>\n<p><strong>Verfahrensstand: <\/strong>\u00a0Diese Entscheidung ist vorl\u00e4ufig nicht rechtskr\u00e4ftig<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Streitig ist, ob Zahlungen im Rahmen einer Kapitalabfindung aus einer berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtung als steuerbare sonstige Eink\u00fcnfte i. S von \u00a7 22 des Einkommensteuergesetzes -EStG- zu erfassen sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der am \u201d&#8230;\u201d Februar 1949 geborene Kl\u00e4ger ist von Beruf \u201eB-Beruf\u201d. Von dem Versorgungswerk der \u201eB\u201d erhielt er im M\u00e4rz 2009 eine einmalige Kapitalleistung in H\u00f6he von 350.642,34 EUR. Au\u00dferdem bezog er im Zeitraum M\u00e4rz bis Dezember 2009 ein vorgezogenes Altersruhegeld in H\u00f6he von 2.420,10 EUR.<\/p>\n<p>Im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2009 vom 4. M\u00e4rz 2011 erfasste der Beklagte 58 v. H. der Kapitalabfindung, d.s. 203.372,- EUR, als steuerpflichtige Eink\u00fcnfte. Hiergegen legten die Kl\u00e4ger Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrten sie aus, die Kapitalabfindung sei nicht steuerpflichtig. Es handele sich weder um eine Leibrente i. S von \u00a7 22 Nr. 1 Satz 1 EStG noch um eine andere Leistung i.S. von \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG , weil die Kapitalabfindung eine Einmalzahlung und keinen wiederkehrenden Bezug darstelle. Ein Jahresbetrag einer Rente i. S. der Vorschriften liege ebenfalls nicht vor. Dar\u00fcber hinaus stelle die Besteuerung der Kapitalabfindung eine unzul\u00e4ssige echte R\u00fcckwirkung dar. Denn vor dem 1. Januar 2005 zugeflossene Kapitalabfindungen aus berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerken seien unter den Voraussetzungen von \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. analog zu Leistungen aus Kapitallebensversicherungen als steuerfrei behandelt worden. Der Grundsatz der Steuergerechtigkeit werde daher verletzt, wenn eine Kapitalzahlung, die im Jahr 2004 vollst\u00e4ndig steuerfrei gewesen sei, nach dem Jahr 2004 unter Anwendung des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit einem j\u00e4hrlich ansteigenden steuerpflichtigen Anteil erfasst werde. Da vorliegend s\u00e4mtliche Beitr\u00e4ge zur Finanzierung der Kapitalzahlung aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 stammten, sei die Kapitalzahlung steuerlich genauso zu behandeln wie ein Altvertrag einer Kapitallebensversicherung.<\/p>\n<p>Die Behandlung der Kapitalabfindung als steuerpflichtig versto\u00dfe au\u00dferdem zum Teil gegen das Verbot der Doppelbesteuerung. Denn der Kl\u00e4ger habe im Zeitraum 1981 bis 2004 Beitr\u00e4ge in H\u00f6he von insgesamt 194.899,64 EUR in das Versorgungswerk entrichtet; durch die Kapitalabfindung ergebe sich ein Ertrag in H\u00f6he von 155.742,70 EUR (= 350.642,34 EUR abzgl. 194.899,64 EUR). Bei Zugrundelegung eines steuerpflichtigen Anteils in H\u00f6he von 203.372 EUR unterliege mithin ein Betrag von 47.629,30 EUR (= 203.372 EUR abzgl. 155.742,70 EUR) einer Doppelbesteuerung. Nach den Grunds\u00e4tzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 6. M\u00e4rz 2002, 2 BvL 17\/99 sei die Besteuerung insoweit rechtswidrig.<\/p>\n<p>Der Beklagte lehnte die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Er f\u00fchrte aus, nach \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG unterl\u00e4gen auch solche Kapitalabfindungen der nachgelagerten Besteuerung, bei denen die erworbenen Anwartschaften auf Beitr\u00e4gen beruhten, die vor dem 1. Januar 2005 erbracht worden seien. Anders als bei einer Kapitallebensversicherung liege im Streitfall lediglich eine Teil-Kapitalisierung vor, da nur die bis zum 31. Dezember 2004 aufgelaufenen Versorgungsanwartschaften abgegolten worden seien. Eine Restverrentung (aufgebaut durch die Beitr\u00e4ge nach dem 31. Dezember 2004) erfolge weiterhin und sei j\u00e4hrlich zu versteuern. Die von den Kl\u00e4gern geltend gemachte echte R\u00fcckwirkung bestehe nicht; es sei vielmehr der Fall einer unechten R\u00fcckwirkung gegeben. Der Gesetzgeber habe im Rahmen der gebotenen G\u00fcterabw\u00e4gung entschieden, dass das allgemeine Interesse an einer gesetzlichen Neuregelung vorrangig gegen\u00fcber dem Vertrauensschutz in die Weitergeltung des bisherigen Rechtszustandes sei. Schlie\u00dflich seien auch die vorgebrachten Erw\u00e4gungen zur Doppelbesteuerung nicht \u00fcberzeugend. Nach altem Recht seien Beitragsbestandteile an das Versorgungswerk der \u201eB\u201d durch den \u201ealten\u201d Sonderausgabenabzug \u00fcber die H\u00f6chstbetragsrechnung steuerfrei gestellt worden. Demnach d\u00fcrften die Beitragsbestandteile nunmehr auch versteuert werden.<\/p>\n<p>Im sodann gef\u00fchrten gerichtlichen Aussetzungsverfahren (Az. 15 V 1557\/11 A (E)) haben die Kl\u00e4ger ihr Vorbringen wie folgt erg\u00e4nzt: Die Kapitalabfindung werde als Einmalzahlung nicht vom Tatbestand des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst. aa EStG erfasst. Aus diesem Grund teile die Kapitalabfindung auch nicht dasselbe steuerliche Schicksal wie eine Leibrente, selbst wenn die Abfindungszahlung aus demselben Versorgungsverh\u00e4ltnis stamme. Dar\u00fcber hinaus sei es f\u00fcr deren steuerliche Bewertung ohne Bedeutung, dass der Kl\u00e4ger auch nach dem 31. Dezember 2004 Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge erbringe, da diese unter die Neuregelung des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG mit der Folge der Abziehbarkeit als Altersvorsorgeaufwendungen fielen. Als hiervon unabh\u00e4ngig sei jedoch der Umstand zu sehen, dass die an den Kl\u00e4ger gezahlte Kapitalabfindung ausschlie\u00dflich aus Beitr\u00e4gen stamme, die bis einschlie\u00dflich 31. Dezember 2004 geleistet worden seien. Die Kapitalabfindung sei mithin aus Gr\u00fcnden des Bestandsschutzes in derselben Weise zu behandeln, wie eine vor dem 1. Januar 2005 erbrachte Leistung. Die Regelungen des Alterseink\u00fcnftegesetzes -AlteinkG- seien auch nicht auf Kapitalabfindungen ausgerichtet gewesen. Der regelm\u00e4\u00dfig hohe zusammengeballte Betrag einer Kapitalzahlung f\u00fchre bei Anwendung dieser Regelungen zu einer unzumutbaren steuerlichen Belastung.<\/p>\n<p>Der Senat hat die beantragte Vollziehungsaussetzung mit Beschluss vom 25. Juli 2011 abgelehnt. Die Teilkapitalleistung stelle eine \u201eandere Leistung\u201d i. S. von \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst. aa EStG dar. Ein Bestandsschutz sei nach der ausdr\u00fccklichen Regelung des AlteinKG nicht zu gew\u00e4hren, zumal eine lediglich unechte R\u00fcckwirkung vorliege. Auch ein Versto\u00df gegen das Verbot der Doppelbesteuerung liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.<\/p>\n<p>Im Laufe des vorliegenden Klageverfahrens &#8211; mit Einspruchsentscheidung vom 4. August 2011 &#8211; hat der Beklagte sodann den Einspruch der Kl\u00e4ger als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben daraufhin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt erg\u00e4nzt: Einmalzahlungen &#8211; wie die vorliegend streitige Kapitalabfindung &#8211; seien nach dem Gesetzeswortlaut nicht von \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst. aa EStG erfasst; der Gesetzgeber habe mit der normierten Regelung nicht etwa sein Rechtsverst\u00e4ndnis dahin erweitert, dass (erstmals) auch andere als laufende Bez\u00fcge unter den Begriff der \u201ewiederkehrenden\u201d Bez\u00fcge zu fassen seien, zumal er auch ansonsten zwischen laufenden Rentenzahlungen und Einmalzahlungen differenziere. Eine \u00fcber den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Auslegung zu Ungunsten der Kl\u00e4ger sei unzul\u00e4ssig. Dass der Gesetzgeber keinen ausdr\u00fccklichen Bestandsschutz f\u00fcr Leistungen aus berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerken vorgesehen habe, sei verfassungsrechtlich bedenklich. Kapitalabfindung und monatliche Rentenzahlungen beruhten nicht auf einem einheitlichen Rentenstammrecht. Vielmehr sei &#8211; entgegen der gesetzlichen Regelung &#8211; zu unterscheiden zwischen der Kapitalabfindung (basierend auf vor 2005 entrichteten Beitr\u00e4gen) und einer neuen Rentenanwartschaft (basierend auf ab 2005 entrichteten Beitr\u00e4gen). Hilfsweise seien zur Vermeidung einer Zweifachbesteuerung die aus versteuertem Einkommen in das Versorgungswerk eingezahlten Beitr\u00e4ge (durchschnittlich 64 %; 123.664 EUR) von der Kapitalauszahlung (350.642 EUR) in Abzug zu bringen; als Bemessungsgrundlage i. R. \u00a7 22 EStG verbleibe ein Betrag von 226.978 EUR. Dieser Betrag sei dann nach der F\u00fcnftelregelung des \u00a7 34 Abs. 1 EStG tariferm\u00e4\u00dfigt zu besteuern. Wenn denn die Leistung als eine Art Basisversorgung betrachtet werde, dann handele es sich um einen Zufluss f\u00fcr mehrere Jahre. Dass eine Rentenzahlung erm\u00e4\u00dfigt besteuert werden k\u00f6nne, vertrete selbst die Finanzverwaltung, und zwar f\u00fcr den Fall der Direktzusage lt. BMF-Schreiben vom 31. M\u00e4rz 2010 ; eine Ungleichbehandlung mit \u00e4hnlichen Leistungen aus Renten- oder Pensionsfonds bzw. der vorliegenden Fallgestaltung sei nicht berechtigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 4. M\u00e4rz 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. August 2011 zu \u00e4ndern und die Einnahmen i. S. des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG um die Kapitalauszahlung aus dem Versorgungswerk der \u201eB\u201d von 350.642,34 EUR zu mindern, da der Wortlaut der Vorschrift den Ansatz entsprechender Kapitalauszahlungen nicht zul\u00e4sst,<\/p>\n<p>hilfsweise die Kapitalauszahlung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur in H\u00f6he von 226.978 EUR x 58 % = 131.647 EUR als sonstige Eink\u00fcnfte i. S. von \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG anzusetzen und gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 1 EStG erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern,<\/p>\n<p>die Revision zuzulassen, sofern dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird,<\/p>\n<p>die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren f\u00fchrt der Beklagte erg\u00e4nzend aus, entsprechend den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 13. September 2010 falle die streitige Kapitalzahlung, in der Rentenbezugsmitteilung der \u201eB\u201d als \u201eRentenleistung\u201d bezeichnet, auch als Einmalbetrag unter die gesetzliche Regelung des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ; der Gesetzeswortlaut \u201eandere Leistungen\u201d stehe dem nicht entgegen. Das gelte auch, soweit die hierf\u00fcr erworbenen Anwartschaften auf Beitr\u00e4gen vor dem 1. Januar 2005 beruhten. Dem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der Kl\u00e4ger sei &#8211; hierzu wie auch hinsichtlich der geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken &#8211; durch den Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk nach \u00a7 165 der Abgabenordnung -AO- betr. die Rentenbesteuerung nach \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 EStG hinreichend Rechnung getragen. Der von den Kl\u00e4ger f\u00fcr die Leistungen aus dem Versorgungswerk gezogene Vergleich zu der Umwandlung eines Kapitallebensversicherungsvertrages sei schon deshalb unrichtig, weil die hier streitigen Leistungen denjenigen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung \u00e4hnlich seien. Eine unzul\u00e4ssige doppelte Besteuerung k\u00f6nne ebenso wenig bejaht werden, zumal die steuerfreien Rentenzahlungen des Streitjahres 2009 (42 % von 350.642 EUR = 147.269,64 EUR) bereits mit dem ausgezahlten Teilkapital die aus versteuertem Einkommen erbrachten Beitragsleistungen (123.664 EUR) \u00fcberstiegen. Eine Tariferm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34 EStG komme nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des \u00a7 34 Abs. 2 EStG nicht erf\u00fcllt seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben zu der Frage des Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses mit Schriftsatz vom 11. Januar 2012 erwidert, der in den Bescheid aufgenommene Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk decke ihr Begehren nicht ab. Der Vermerk betreffe die Besteuerung von \u201eLeibrenten\u201d, nicht aber diejenige \u201eanderer Leistungen\u201d lt. \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG , um die es vorliegend gehe. Zudem betreffe ihr Begehren nicht die Verfassungswidrigkeit der Norm, sondern deren Auslegung; hierzu seien indes derzeit keine Verfahren vor dem BVerfG oder BFH anh\u00e4ngig. Soweit ihr Hilfsantrag auf die Vermeidung einer Doppelbesteuerung gerichtet sei, gehe es &#8211; anders als in der anh\u00e4ngigen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1066\/10 &#8211; nicht nur um den Aspekt der Nominalwertbetrachtung, sondern auch um die Frage, ob eine Zweifachbesteuerung bereits dann vermieden werde, wenn die unbelasteten Rentenzufl\u00fcsse mindestens den aus versteuertem Einkommen geleisteten Beitr\u00e4gen entspr\u00e4chen, oder ob steuerfreie Rentenzufluss mindestens so hoch wie der aus versteuertem Einkommen geleistete Rentenbeitrag sei. Auch die Frage der Tariferm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34 EStG sei offen. Beides sei nicht Gegenstand der anh\u00e4ngigen &#8211; ohnehin nur Leibrenten i. e. Sinne als laufende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betreffenden &#8211; h\u00f6chstrichterlichen Verfahren.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Steuerakten Bezug genommen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig; insbesondere fehlt den Kl\u00e4gern nicht das erforderliche Rechtsschutzbed\u00fcrfnis &#8211; wie auch der Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung bejaht hat. Der dem angefochtenen Bescheid beigef\u00fcgte Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk betrifft \u201egem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Norm hinsichtlich der Besteuerung der Eink\u00fcnfte aus Leibrenten i. S. des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchs. a Doppelbuchst. aa EStG \u201d. Damit erscheint bereits zweifelhaft, ob der Vermerk auch die Besteuerung der hier streitbefangenen \u201eanderen Leistungen\u201d lt. 2. Alt. der genannten Vorschrift betrifft und nicht etwa allein die steuerliche Behandlung der (dort einzig ausdr\u00fccklich genannten) \u201eLeibrenten\u201d lt. 1. Alt. der Norm. Ungeachtet dessen ist das Rechtsschutzinteresse f\u00fcr eine Klage gegen einen nach \u00a7 165 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO f\u00fcr vorl\u00e4ufig erkl\u00e4rten Steuerbescheid dann gegeben, wenn zwar ein Verfahren beim BVerfG anh\u00e4ngig ist, sich das Klageverfahren indes durch den Verfassungsstreit nicht sicher erledigen wird (BFH-Beschluss vom 30. November 2007 III B 26\/07 , BFH\/NV 2008, 731 ; Seer in Tipke\/Kruse, AO und FGO , \u00a7 165 AO Tz. 18 und VerfRS Tz. 12). Das ist hier der Fall. Die anh\u00e4ngige Verfassungsbeschwerde gegen das o. a. Urteil des BFH vom 4. Februar 2010 wegen \u201eVerfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung der Altersrenten\u201d (2 BvR 1066\/10) betrifft die Besteuerung von \u201eLeibrenten\u201d bzw. \u201eAltersrenten\u201d &#8211; also die 1. Alt. der Vorschrift, w\u00e4hrend es hier um die 2. Alt. der \u201eanderen Leistungen\u201d geht. Zudem wird sich das Klagebegehren nur bei Bejahung der Verfassungswidrigkeit durch das BVerfG erledigen; bei Verneinung gilt es weitere Fragen zu kl\u00e4ren, die nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind (etwa zur Auslegung des Gesetzeswortlauts oder zu den Fragen der Zweifachbesteuerung und der Tariferm\u00e4\u00dfigung).<\/p>\n<p>Die Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der angefochtene Bescheid ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4ger nicht in ihren Rechten, \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-; der Beklagte hat die Kapitalabfindung an den Kl\u00e4ger sowohl dem Grunde als auch der H\u00f6he nach der zutreffenden Besteuerung unterworfen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 1 Satz 1 EStG sind \u201esonstige Eink\u00fcnfte\u201d \u201eEink\u00fcnfte aus wiederkehrenden Leistungen\u201d. Nach \u00a7 22 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG geh\u00f6ren zu den in Satz 1 bezeichneten Eink\u00fcnften auch Leibrenten und \u201eandere Leistungen\u201d, die u.a. aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und den berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden, soweit sie der Besteuerung unterliegen. Bemessungsgrundlage f\u00fcr den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. Dieser bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr ma\u00dfgebenden Vomhundertsatz (entsprechend der sich aus \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ergebenden Tabelle). Danach ist bei einem Rentenbeginn ab 2009 wie im Streitfall ein Besteuerungsanteil von 58 v. H. anzusetzen.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Besteuerung der Teilkapitalleistung in H\u00f6he von 350.642,34 EUR mit einem Anteil von 58 v. H. rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Die Teilkapitalleistung ist als \u201eandere Leistung\u201d der berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen i.S. von \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG anzusehen.<\/p>\n<p>Der Begriff der anderen Leistungen ist durch das AlteinkG vom 5. Juli 2004 (BStBl I 2004, 554) in Nr. 1 Satz 3 eingef\u00fcgt worden. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sollten von diesem Tatbestandsmerkmal auch Teilkapitalisierungen erfasst sein, da diese anderenfalls nicht steuerbar w\u00e4ren (vgl. BT-Drucks. 15\/3004 vom 29. April 2004, 19: Der Begriff der \u201eLeibrenten\u201d wird um den Begriff \u201eandere Leistungen\u201d erweitert, weil z. B. bei den berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen und Pensionskassen Teilkapitalisierungen zul\u00e4ssig sind, die andernfalls nicht steuerbar w\u00e4ren.). Dieser Wille des Gesetzgebers hat im Wortlaut des Gesetzes seinen Niederschlag gefunden. Das Gesetz \u201efingiert\u201d die \u201eanderen Leistungen\u201d, wie vom Beklagten dargelegt, als Eink\u00fcnfte i. S. von Satz der Vorschrift des \u00a7 22 EStG , somit als nach \u00a7 22 EStG der Steuerpflicht unterliegende Eink\u00fcnfte. Soweit die Kl\u00e4ger unter Hinweis auf eine in der Literatur vertretene Auffassung (etwa Risthaus in Herrmann\/Heuer\/Raupach -HHR-, EStG , \u00a7 22 Rdn. 284) vortragen, dass vom Gesetzeswortlaut nur wiederkehrende Bez\u00fcge umfasst seien, zu denen Einmalzahlungen nicht bzw. jedenfalls nicht durch die hiesige Gesetzesdefinition deklariert werden k\u00f6nnten (wie lt. Risthaus aaO. auch die Beschr\u00e4nkung auf den Begriff eines Jahresbetrages der Rente in Satz 2 der Regelung best\u00e4tige), folgt der Senat dem nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass \u201eandere Leistungen\u201d i. S. der 2. Alt. der Vorschrift im Gegensatz zu Leibrenten lt. der 1. Alt. der Bestimmung nicht wiederkehrend sein m\u00fcssen, weil es nach der gesetzgeberischen Konzeption auf die \u00e4u\u00dfere Form der Zahlung nicht ankommt (ebenso: Weber-Grellet in Schmidt, EStG , 30. Aufl., \u00a7 22 Rdn. 101; Bauschatz in Korn, EStG , \u00a7 22 Rdn. 94; Fischer in Kirchhof, EStG , 9. Aufl., \u00a7 22 Rdn. 27a). Das gilt auch vor dem Hintergrund der Ausf\u00fchrungen des BFH mit Urteil vom 28. Juli 2011 VI R 38\/10 (Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH\/NV- 2011, 1782), nach dem im Zweifel mangels eindeutiger gesetzlicher Regelungen bei der Auslegung der Norm dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenwirken der Vorschriften der Vorzug zu geben ist; derartige \u201eZweifel\u201d vermag der Senat hier angesichts des seiner Ansicht nach hinreichend eindeutigen Wortlauts der Norm nicht zu bejahen.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund ist aus Sicht des Senats auch der vom Beklagten zugrundegelegte Besteuerungsanteil in H\u00f6he von 58 v. H. zutreffend. Diesen Wert sieht \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG f\u00fcr einen Rentenbeginn ab dem Jahr 2009 vor. Es mag zwar zutreffen, dass diese Regelung in erster Linie auf wiederkehrende Rentenzahlungen zugeschnitten ist. Vor dem Hintergrund, dass nach dem gesetzgeberischen Willen auch Einmalzahlungen der nachgelagerten Besteuerung unterworfen werden sollten, ist es jedoch zutreffend, dass der Beklagte die H\u00f6he des Besteuerungsanteils in Abh\u00e4ngigkeit vom Veranlagungszeitraum der Abfindungszahlung bestimmt hat.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger ist die Behandlung der Kapitalabfindung als steuerfrei auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil diese auf bis zum 31. Dezember 2004 erbrachten Rentenversicherungsbeitr\u00e4gen des Kl\u00e4gers beruht. Denn das AlteinkG sieht ausdr\u00fccklich keinen Bestandsschutz f\u00fcr vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Vertr\u00e4ge vor. Vielmehr sollen alle Auszahlungen, die ab dem 1. Januar 2005 erfolgen, mit dem entsprechend ma\u00dfgebenden Vomhundertsatz in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Hierbei handelt es sich auch nicht, wie die Kl\u00e4ger meinen, um eine echte, sondern lediglich um eine unechte R\u00fcckwirkung, da die steuerliche Belastung der Renteneink\u00fcnfte erst ab dem 1. Januar 2005, d.h. nach Verk\u00fcndung der Norm am 9. Juli 2004 eintritt. Nach der Rechtsprechung des BFH hat sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des AlteinkG zudem innerhalb der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Vertrauensschutzes gehalten. Zwar ergab sich die einkommensteuerliche Belastung der Renteneink\u00fcnfte aufgrund des Systemwechsels erst nach Verk\u00fcndung des AltEinkG am 9. Juli 2004; der Kl\u00e4ger hatte aber bereits in Vorjahren die entsprechenden Altersvorsorgeaufwendungen geleistet. Es liegen damit Dispositionen des Kl\u00e4gers vor, die bereits abschlie\u00dfend vollzogen worden waren und nicht mehr ge\u00e4ndert werden konnten. Das Ziel des Gesetzgebers bei der Schaffung des AltEinkG war es jedoch, eine steuerrechtssystematisch schl\u00fcssige und folgerichtige Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbez\u00fcgen zu erreichen. Die verfassungsrechtlich geforderte Beseitigung der Ungleichbehandlung bei gleichzeitiger Ber\u00fccksichtigung der Finanzierbarkeit der Neuregelung f\u00fcr die \u00f6ffentlichen Haushalte hat eine so hohe Bedeutung f\u00fcr das Gemeinwohl, dass das Interesse des Kl\u00e4gers am Fortbestand der Ertragsanteilsbesteuerung seiner Renteneink\u00fcnfte dahinter zur\u00fccktreten muss (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 X R 52\/08 , BFH\/NV 2010, 1253 Rdn. 43ff.; dagegen Verfassungsbeschwerde anh\u00e4ngig, BVerfG 2 BvR 1066\/10). Dieser Rechtsprechung schlie\u00dft sich der Senat in vollem Umfang an.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Kl\u00e4ger, die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2004, wonach Kapitalauszahlungen aus einer berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtung unter analoger Anwendung von \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. als steuerfrei behandelt worden seien, m\u00fcsse aus Gr\u00fcnden der Steuergerechtigkeit weiter Geltung haben, vermag nicht zu \u00fcberzeugen. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Vorschrift des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. in analoger Anwendung \u00fcberhaupt eine Steuerfreiheit von Einmalleistungen aus einer berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtung zu rechtfertigen vermochte (zweifelnd: Risthaus in HHR, EStG , \u00a7 22 Rz. 278). Denn w\u00e4hrend es bis zum 31. Dezember 2004 keine einschl\u00e4gige gesetzliche Vorschrift f\u00fcr die Besteuerung derartiger Leistungen gab, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG eine solche Norm geschaffen, und zwar &#8211; wie dargelegt &#8211; ohne Bestandsschutz f\u00fcr Altvertr\u00e4ge. Im Hinblick darauf verbleibt f\u00fcr eine weitere entsprechende Anwendung von \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. kein Raum (ebenso: Risthaus in HHR, EStG , \u00a7 22 Rz. 278).<\/p>\n<p>Entgegen dem Vorbringen der Kl\u00e4ger kann im Streitfall auch nicht festgestellt werden, dass die Besteuerung der Kapitalabfindung mit einem Besteuerungsanteil von 58 v. H. einen (teilweisen) Versto\u00df gegen das Verbot der Doppelbesteuerung beinhaltet.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen f\u00fcr die Alterssicherung und die Besteuerung von Bez\u00fcgen aus dem Ergebnis dieser Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird (BVerfG-Beschluss vom 6. M\u00e4rz 2002 2 BvL 17\/99 , Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 105, 73, BStBl II 2002, 618). Wann eine Doppelbesteuerung eintritt, hat das BVerfG indes weder begrifflich noch rechnerisch konkretisiert (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 X R 52\/08 aaO.).<\/p>\n<p>Eine zweifache Besteuerung liegt aus Sicht des Senates nicht &#8211; wie von den Kl\u00e4gern noch vorprozessual geltend gemacht &#8211; schon dann vor, wenn und soweit der sich aus \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ergebende Besteuerungsanteil die Differenz zwischen Abfindungszahlung und geleisteten Rentenversicherungsbeitr\u00e4gen \u00fcbersteigt. Eine solche Betrachtung lie\u00dfe n\u00e4mlich unber\u00fccksichtigt, dass die in der Vergangenheit geleisteten Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge aufgrund des Sonderausgabenabzugs stets anteilig steuerentlastet gewesen sind.<\/p>\n<p>Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung h\u00e4lt der Senat auch nicht die Bemessungsgrundlagenberechung der Kl\u00e4ger lt. Schriftsatz vom 14. September 2011 f\u00fcr \u00fcberzeugend. Hierin l\u00e4ge, wie auch vom Beklagten ausgef\u00fchrt, eine unberechtigte zweifache Beg\u00fcnstigung der Kl\u00e4ger insoweit, als der Besteuerungsanteil von (nur) 58 % gerade eine die \u00dcberbesteuerung vermeidende \u00dcbergangsl\u00f6sung bis zur 100 %-igen nachgelagerten Besteuerung darstellt. Es verbleibt danach kein Raum, den vermeintlich doppelt besteuerten Anteil zus\u00e4tzlich von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.<\/p>\n<p>Eine unberechtigte Zweifachbesteuerung liegt nach Ansicht des Senates erst vor, wenn die Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge aus versteuertem Einkommen die steuerfreien Renteneink\u00fcnfte \u00fcbersteigen (so auch: Weber-Grellet in Schmidt, EStG , 30. A., \u00a7 22 Rdn. 102; Levedag, NWB 2009, 1330 , 1337). Stellt man hier den steuerfreien Teil der Kapitalabfindung (42 % von 350.642 EUR = 147.269,64 EUR) den aus versteuertem Einkommen geleisteten Beitragszahlungen von unstreitig 123.664 EUR gegen\u00fcber, dann liegt nach diesem Ma\u00dfstab keine Doppelbesteuerung vor. Auch der BFH hat mit seinem Urteil vom 26. November 2008 X R 15\/07 (BFHE 223, 445 , BStBl II 2009, 710; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen lt. BVerfG-Beschluss vom 9. Juli 2009, 2 BvR 201\/09 ; Anm. Levedag NWB 2009, 1330 ) die aus versteuertem Einkommen zum Aufbau der Alterssicherung geleisteten Beitr\u00e4ge den bislang vom Steuerpflichtigen steuerfrei erhaltenen und entsprechend der statistischen Lebenserwartung k\u00fcnftig zu erwartenden, nicht der Besteuerung unterliegenden Rentenzahlungen gegen\u00fcbergestellt und (ohne dies allerdings abschlie\u00dfend entscheiden zu m\u00fcssen) f\u00fcr den Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige mehr steuerfreie Renteneink\u00fcnfte bezogen als er vorher aus versteuertem Einkommen Beitr\u00e4ge gezahlt habe, einen Versto\u00df gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verneint (so auch Beschl\u00fcsse des FG M\u00fcnster vom 28. Dezember 2007 12 V 726\/07 E , juris; des FG M\u00fcnchen vom 23. September 2010 15 K 4529\/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 145 ; dagegen gerichtete NZB BFH X B 195\/10 ruht lt. BFH-Beschluss vom 24.5.2011 X B 195\/10 bis zur Entscheidung \u00fcber die o. a. Verfassungsbeschwerde BVerfG 2 BvR 1066\/10; vgl. auch der Gesetzentwurf BT-Drs. 15\/2150 Seite 23). Weitere streitig diskutierte Fragen zur Zweifachbesteuerung (vgl. bei Kulosa in HHR, EStG , \u00a7 10 Rdn. 339 ff.; Intemann\/C\u00f6ster DStR 2005, 1921 &#8211; etwa Einbeziehung des Grundfreibetrages oder des Sonderausgabenpauschbetrages) sind vorliegend schon zahlenm\u00e4\u00dfig nicht entscheidungserheblich.<\/p>\n<p>Die hilfsweise von den Kl\u00e4gern geltend gemachte Tarifbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 34 Abs. 1, 2 EStG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die in \u00a7 34 Abs. 2 EStG enumerativ aufgef\u00fchrten Anwendungsf\u00e4lle sind hier s\u00e4mtlich nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Insbesondere handelt es sich bei der Kapitalauszahlung nicht um eine Entsch\u00e4digung i. S. von \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 24 Nr. 1 EStG . Die Leistung stellt keinen Ersatz auf einer neuen Rechtsgrundlage dar, sondern die Erf\u00fcllung eines unver\u00e4ndert bestehenden Anspruchs mit lediglich modifizierter Zahlungsmodalit\u00e4t. Eine die Anwendung des \u00a7 24 Nr. 1 EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage ist nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen Rechtsverh\u00e4ltnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten wird; stattdessen muss das zugrunde liegende Rechtsverh\u00e4ltnis beendet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 XI B 45\/04 , BFH\/NV 2005, 1821 ; Drenseck in Schmidt, EStG , 30. A., \u00a7 24 Rdn. 8).<\/p>\n<p>Ebenso wenig liegt eine Verg\u00fctung f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit i. S. von \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vor. Zwar ist nach Ansicht der Finanzverwaltung die Tarifbeg\u00fcnstigung etwa auf Zahlungen zur Abfindung von Pensionsanwartschaften anzuwenden (EStH 34 .4) und sind in einer Summe gezahlte Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aufgrund einer Direktzusage als Verg\u00fctung f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern (BMF-Schreiben vom 31. M\u00e4rz 2010 , BStBl I 2010, 270). Ob diese steuerliche Behandlung dem Gesetz entspricht und auch auf eine Auszahlung aus einem berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerk auszudehnen w\u00e4re, um eine Ungleichbehandlung wegen verschiedener Einkunftsarten oder in sonstiger Hinsicht zu vermeiden, kann dahinstehen. Denn eine derartige steuerliche Beg\u00fcnstigung kommt hier auch nach dem o. a. BMF-Schreiben (dort: Rdn. 328, 330) schon deshalb nicht in Betracht, weil der Fall einer (blo\u00dfen) Teilkapitalauszahlung vorliegt, der den Tatbestand der Zusammenballung i. S. von \u00a7 34 EStG nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n<p>Die Zulassung der Revision beruht auf \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO .<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>M\u00fcndliche Verhandlung beim BFH angesetzt BdSt, Pressemitteilung vom 20.09.213 Ob und wie Kapitalabfindungen aus einem berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerk der Einkommensteuer unterliegen, wird am 23. Oktober 2013 beim Bundesfinanzhof verhandelt. Der Bund der Steuerzahler unterst\u00fctzt das mit Spannung erwartete Verfahren als Musterverfahren. 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