{"id":37078,"date":"2013-10-01T09:59:29","date_gmt":"2013-10-01T07:59:29","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37078"},"modified":"2013-09-26T10:00:20","modified_gmt":"2013-09-26T08:00:20","slug":"zweitwohnung-naher-am-familienheim-als-am-arbeitsplatz-was-nun","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zweitwohnung-naher-am-familienheim-als-am-arbeitsplatz-was-nun\/","title":{"rendered":"Zweitwohnung n\u00e4her am Familienheim als am Arbeitsplatz: was nun?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zweitwohnung n\u00e4her am Familienheim als am Arbeitsplatz: was nun?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Annahme einer Zweitwohnung am Besch\u00e4ftigungsort ist nicht allein die Entfernung zur Arbeitsst\u00e4tte ausschlaggebend. Entscheidend ist, dass die Zweitwohnung im Einzugsbereich der Arbeitsst\u00e4tte liegt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der klagende Universit\u00e4tsprofessor unterhielt eine Zweitwohnung, die 83 km von seiner Arbeitsst\u00e4tte und 47 km vom Familienwohnsitz entfernt lag. Zudem befanden sich im Umkreis von 4 km zur Zweitwohnung 2 Bibliotheken, deren Ausstattung f\u00fcr die Arbeit des Kl\u00e4gers von gro\u00dfer Bedeutung war. Die gute Autobahnanbindung von der Zweitwohnung zur Arbeitsst\u00e4tte erm\u00f6glichte das Erreichen der Arbeitsst\u00e4tte in weniger als einer Stunde. Die Aufwendungen f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung machte der Kl\u00e4ger in den Einkommensteuererkl\u00e4rungen 2010 und 2011 als Werbungskosten geltend. Diese wurden vom Finanzamt nicht ber\u00fccksichtigt, da der Familienwohnsitz n\u00e4her an der Zweitwohnung lag als die Arbeitsst\u00e4tte. Hiergegen klagte der Professor vor dem Finanzgericht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) entschied f\u00fcr den Kl\u00e4ger, lie\u00df aber die Revision zu. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass der Besch\u00e4ftigungsort auch das Einzugsgebiet umfasst. Entscheidend ist, dass die Arbeitsst\u00e4tte in zumutbarer Weise zu erreichen ist und dies vom Familienwohnsitz aus nicht m\u00f6glich ist. Vorliegend war dies der Fall, da der Kl\u00e4ger durch die gute Verkehrsanbindung von dem Zweitwohnsitz aus weniger als eine Stunde f\u00fcr eine Fahrt zur Arbeitsst\u00e4tte ben\u00f6tigte, vom Familienwohnsitz aber mehr als 2 Stunden. Zudem hatte der Kl\u00e4ger durch die N\u00e4he zu den Bibliotheken einen weiteren gewichtigen beruflichen Vorteil am Zweitwohnsitz. Die H\u00e4ufigkeit des Aufsuchens der Bibliotheken ist nicht relevant.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Bestand hat. Insgesamt \u00fcberzeugt jedoch, dass solche Wohnungen im Rahmen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung nach Ansicht des Finanzgerichts steuerlich anerkannt werden, die auch bei gro\u00dfer Entfernung in zumutbarer Zeit eine Fahrt zum Arbeitsplatz erm\u00f6glichen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zweitwohnung n\u00e4her am Familienheim als am Arbeitsplatz: was nun? Kernaussage F\u00fcr die Annahme einer Zweitwohnung am Besch\u00e4ftigungsort ist nicht allein die Entfernung zur Arbeitsst\u00e4tte ausschlaggebend. Entscheidend ist, dass die Zweitwohnung im Einzugsbereich der Arbeitsst\u00e4tte liegt. 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