{"id":37082,"date":"2013-10-01T10:05:47","date_gmt":"2013-10-01T08:05:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37082"},"modified":"2013-09-26T10:06:08","modified_gmt":"2013-09-26T08:06:08","slug":"keine-bescheidanderung-trotz-nachtraglicher-erteilung-einer-spendenbescheinigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-bescheidanderung-trotz-nachtraglicher-erteilung-einer-spendenbescheinigung\/","title":{"rendered":"Keine Bescheid\u00e4nderung trotz nachtr\u00e4glicher Erteilung einer Spendenbescheinigung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine Bescheid\u00e4nderung trotz nachtr\u00e4glicher Erteilung einer Spendenbescheinigung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Ein bestandskr\u00e4ftiger Bescheid f\u00fcr das Jahr 2004 kann nicht aufgrund einer Spendenbescheinigung ge\u00e4ndert werden, die erst nach Erlass des Bescheids im Jahr 2008 ausgestellt wurde.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin machte in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 2004 Spenden geltend. Da die H\u00f6chstbetr\u00e4ge f\u00fcr den Spendenabzug \u00fcberschritten wurden, erlie\u00df das Finanzamt einen Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des Gro\u00dfspendenvortrags, der bestandskr\u00e4ftig wurde. Sp\u00e4ter reichte die Kl\u00e4gerin im Jahr 2008 f\u00fcr 2004 erteilte Spendenbescheinigungen ein. Das Finanzamt verweigerte eine \u00c4nderung. Hiergegen klagte die Kl\u00e4gerin vor dem Finanzgericht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht wies die Klage ab, lies aber die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu. Der Feststellungsbescheid \u00fcber den Gro\u00dfspendenvortrag konnte nicht wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (\u00a7 173 AO) ge\u00e4ndert werden. Denn bei der nachtr\u00e4glichen Spendenbescheinigung handelt es sich nicht um ein nachtr\u00e4glich bekannt gewordenes Beweismittel, da es urspr\u00fcnglich noch gar nicht vorlag. Die nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache der Zahlung gen\u00fcgt nicht allein f\u00fcr eine Korrektur nach der betreffenden Vorschrift der Abgabenordnung (AO), da eine Spendenbescheinigung f\u00fcr eine niedrigere Steuer hinzukommen muss, die jedoch urspr\u00fcnglich nicht vorlag. Eine \u00c4nderung wegen sonstiger Ereignisse (\u00a7 175 AO) schied ebenfalls aus, da diese Vorschrift ausdr\u00fccklich normiert, dass die nachtr\u00e4gliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Best\u00e4tigung nicht als r\u00fcckwirkendes Ereignis gilt. Nach Auffassung des Finanzgerichts verst\u00f6\u00dft diese Norm auch nicht gegen Europarecht. In der Entscheidung &#8222;Meilicke II&#8220; hatte der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) zum Effektivit\u00e4tsgrundsatz ausgef\u00fchrt, dass ein europarechtlicher Versto\u00df vorliegt, wenn eine nationale Regelung r\u00fcckwirkend und ohne \u00dcbergangsregelung die Durchsetzung europarechtlicher gesch\u00fctzter Werte verwehrt. Dies war hier nicht der Fall, da die Neuregelung des \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO bei Abgabe der Steuererkl\u00e4rung schon bekannt war. Im \u00dcbrigen lag auch ein reiner Inlandssachverhalt vor, den das Unionsrecht nicht betraf.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Nach der Abgabenordnung ist bei der Korrektur von Steuerbescheiden die Einordnung (neue Tatsachen\/Beweismittel bzw. r\u00fcckwirkende Ereignisse) entscheidend. Ausdr\u00fccklich geregelt wird, dass mit nachtr\u00e4glichen Bescheinigungen, auch wenn es sich um r\u00fcckwirkende Ereignisse handelt, keine \u00c4nderung herbeigef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Bescheid\u00e4nderung trotz nachtr\u00e4glicher Erteilung einer Spendenbescheinigung Kernaussage Ein bestandskr\u00e4ftiger Bescheid f\u00fcr das Jahr 2004 kann nicht aufgrund einer Spendenbescheinigung ge\u00e4ndert werden, die erst nach Erlass des Bescheids im Jahr 2008 ausgestellt wurde. Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin machte in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 2004 Spenden geltend. 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