{"id":37086,"date":"2013-10-01T10:07:30","date_gmt":"2013-10-01T08:07:30","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37086"},"modified":"2013-09-26T10:35:30","modified_gmt":"2013-09-26T08:35:30","slug":"werbungskosten-bei-beruflich-veranlasster-krankheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/werbungskosten-bei-beruflich-veranlasster-krankheit\/","title":{"rendered":"Werbungskosten bei beruflich veranlasster Krankheit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Werbungskosten bei beruflich veranlasster Krankheit<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Werbungskosten sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und Aufwendungen subjektiv zur F\u00f6rderung des Berufs get\u00e4tigt werden. Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit k\u00f6nnen dann beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine nichtselbstst\u00e4ndige, als Geigerin t\u00e4tige Berufsmusikerin. Mit ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 2009 machte sie 2.516 EUR f\u00fcr Krankengymnastik und eine Bewegungsschulung (Dispokinese) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte die Krankengymnastik als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung, eine Ber\u00fccksichtigung der Dispokinese wurde abgelehnt. Hiergegen f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin an, dass sie durch die Einschr\u00e4nkungen im Schulterbereich nicht ihrer Erwerbst\u00e4tigkeit als Berufsmusikerin habe nachgehen k\u00f6nnen und dass die Dispokinese eine Fortbildungsma\u00dfnahme sei, die der ganzheitlich orientierten Schulung zur Verbesserung der Haltung, Bewegung sowie der Erfahrungs- und Bewusstseinsprozesse und damit der Spiel- und Ausdrucksf\u00e4higkeit professioneller Musiker diene. Das Finanzgericht wies die Klage der Geigerin ab. Hiergegen ging die Geigerin in Revision und hatte Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zur\u00fcck. Werbungskosten liegen nach Ansicht des BFH vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur F\u00f6rderung des Berufs get\u00e4tigt werden. Unabh\u00e4ngig davon, ob es sich hier um Fortbildungsma\u00dfnahmen handelt, k\u00f6nnen Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht wird nun durch ein Sachverst\u00e4ndigengutachten feststellen m\u00fcssen, ob die Dispokinese als Fortbildungsma\u00dfnahme oder unter dem Gesichtspunkt der typischen Berufskrankheit als Werbungskosten abziehbar ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werbungskosten bei beruflich veranlasster Krankheit Kernaussage Werbungskosten sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und Aufwendungen subjektiv zur F\u00f6rderung des Berufs get\u00e4tigt werden. 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