{"id":37089,"date":"2013-10-01T10:38:41","date_gmt":"2013-10-01T08:38:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37089"},"modified":"2013-09-26T10:56:39","modified_gmt":"2013-09-26T08:56:39","slug":"abtretung-andert-offentlich-rechtliche-rechtsnatur-der-abgetretenen-forderung-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abtretung-andert-offentlich-rechtliche-rechtsnatur-der-abgetretenen-forderung-nicht\/","title":{"rendered":"Abtretung \u00e4ndert \u00f6ffentlich-rechtliche Rechtsnatur der abgetretenen Forderung nicht"},"content":{"rendered":"<p><strong>Abtretung \u00e4ndert \u00f6ffentlich-rechtliche Rechtsnatur der abgetretenen Forderung nicht<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Abtretung einer Forderung vermag die \u00f6ffentlich-rechtliche Rechtsnatur der abgetretenen Forderung nicht zu \u00e4ndern und den Zivilrechtsweg zu er\u00f6ffnen. Der f\u00fcr den Besoldungsanspruch des Beamten nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz gegebene Verwaltungsrechtsweg bleibt daher auch nach der Abtretung des Besoldungsanspruchs f\u00fcr den Rechtsstreit des Zessionars gegen den Dienstherrn als Drittschuldner er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein Kreditinstitut, macht mit der vor dem Amtsgericht erhobenen Klage aus abgetretenem Recht Besoldungsanspr\u00fcche eines Beamten des beklagten Landes in H\u00f6he der Restforderung aus einem Darlehensvertrag geltend. \u00dcber das Verm\u00f6gen des Beamten wurde das vorl\u00e4ufige Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und ein Treuh\u00e4nder bestellt. Dieser vertrat die Auffassung, dass die Abtretung der Besoldungsanspr\u00fcche unwirksam sei. Daraufhin zahlte der Beklagte die pf\u00e4ndbaren Bez\u00fcge an den Treuh\u00e4nder aus, weshalb die Kl\u00e4gerin Klage erhob. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit zu den Verwaltungsgerichten verwiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kl\u00e4gerin, die meint, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten er\u00f6ffnet sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Rechtsbeschwerde zur\u00fcck, weil der Verwaltungsrechtsweg f\u00fcr den geltend gemachten Anspruch er\u00f6ffnet ist. Durch die Abtretung der pf\u00e4ndbaren Gehaltsanteile eines Beamten \u00e4ndert sich nicht an dem Charakter des abgetretenen Anspruchs. Das Rechtsverh\u00e4ltnis, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, ist weiterhin das \u00f6ffentlich-rechtliche Beamtenverh\u00e4ltnis. Die Abtretung der Forderung vermag die \u00f6ffentlich-rechtliche Rechtsnatur der abgetretenen Forderung nicht zu \u00e4ndern und den Zivilrechtsweg zu er\u00f6ffnen. Es hat lediglich ein Gl\u00e4ubigeraustausch stattgefunden, d. h. die Kl\u00e4gerin ist an die Stelle des Beamten getreten. Auch ist unerheblich, welche Einwendungen der Beklagte erhebt. Ob sich diese aus b\u00fcrgerlich-rechtlichen oder aus \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben, spielt f\u00fcr den Rechtsweg keine Rolle.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Bei Beamten gibt es in Bezug auf die Lohnabtretung eine Besonderheit. Nach der einschl\u00e4gigen gesetzlichen Bestimmung (\u00a7 411 BGB) gelten den Zahlstellen der Beamten Lohnabtretungen als nicht bekannt, sofern diese nicht beurkundet sind. Aus diesem Grunde sollte die Abtretung von Besoldungsanspr\u00fcchen notariell beurkundet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abtretung \u00e4ndert \u00f6ffentlich-rechtliche Rechtsnatur der abgetretenen Forderung nicht Kernaussage Die Abtretung einer Forderung vermag die \u00f6ffentlich-rechtliche Rechtsnatur der abgetretenen Forderung nicht zu \u00e4ndern und den Zivilrechtsweg zu er\u00f6ffnen. 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