{"id":37092,"date":"2013-10-01T10:58:54","date_gmt":"2013-10-01T08:58:54","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37092"},"modified":"2013-09-26T11:03:05","modified_gmt":"2013-09-26T09:03:05","slug":"zur-feststellung-des-grundbesitzwertes-fur-schenkungsteuerzwecke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-feststellung-des-grundbesitzwertes-fur-schenkungsteuerzwecke\/","title":{"rendered":"Zur Feststellung des Grundbesitzwertes f\u00fcr Schenkungsteuerzwecke"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur Feststellung des Grundbesitzwertes f\u00fcr Schenkungsteuerzwecke<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Das Lagefinanzamt ist f\u00fcr die Feststellung des Grundbesitzwerts zust\u00e4ndig und dies nur auf Anfrage des Erbschaftsteuerfinanzamtes hin. Dieses entscheidet mithin, ob ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Streitig ist, ob Aussetzung der Vollziehung zu gew\u00e4hren ist. Die Bewertungsstelle des Lagefinanzamts stellte den Grundbesitzwert f\u00fcr eine wirtschaftliche Einheit aufgrund einer Anfrage der Betriebspr\u00fcfungsstelle des Finanzamts fest. Die Betriebspr\u00fcfungsstelle wurde durch das f\u00fcr die Erbschaft- und Schenkungsteuer zust\u00e4ndige weitere Finanzamt beauftragt. Dieser Pr\u00fcfungsauftrag beinhaltet die Befugnis zur Erteilung von Pr\u00fcfungsanordnungen. Aus diesem Grunde ist das Lagefinanzamt der Auffassung, dass die Betriebspr\u00fcfungsstelle wegen der vorliegenden Auftragspr\u00fcfung berechtigt sei, eine Anfrage zur Feststellung von Grundbesitzwerten an die Bewertungsstelle zu richten.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Aussetzung der Vollziehung ist anzuordnen, da vorliegend ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen. Die Grundbesitzwerte sind gesondert festzustellen, wenn die Werte f\u00fcr die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung von Bedeutung sind. F\u00fcr das Lage- bzw. Feststellungsfinanzamt ist die Wertfeststellung nur dann erforderlich, wenn ein Finanzamt um die Feststellung zum Zwecke einer beabsichtigten Steuerfestsetzung nachsucht. Das bedeutet, dass die Entscheidung, ob ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist, nicht bei dem Lage- bzw. Feststellungsfinanzamt liegt, sondern bei dem daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Finanzamt, das ist bei Schenkungen das Erbschaftsteuerfinanzamt. Im Streitfall liegt allerdings eine Anfrage der Betriebspr\u00fcfungsstelle des unzust\u00e4ndigen Finanzamts vor.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Bedarfswertfeststellungen der Lagefinanz\u00e4mter entfalten in Bezug auf die Grundbesitzwerte f\u00fcr die Erbschaft- und Schenkungsteuer als Grundlagenbescheide Bindungswirkung. Entsprechend erscheint es als logische Konsequenz, dass die Entscheidung, ob ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist, dem Erbschaftsteuerfinanzamt obliegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Feststellung des Grundbesitzwertes f\u00fcr Schenkungsteuerzwecke Kernaussage Das Lagefinanzamt ist f\u00fcr die Feststellung des Grundbesitzwerts zust\u00e4ndig und dies nur auf Anfrage des Erbschaftsteuerfinanzamtes hin. Dieses entscheidet mithin, ob ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist. 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