{"id":37095,"date":"2013-10-01T11:05:42","date_gmt":"2013-10-01T09:05:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37095"},"modified":"2013-09-26T11:07:14","modified_gmt":"2013-09-26T09:07:14","slug":"ausschliesliche-ersatzerbeinsetzung-ist-keine-nacherbeinsetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ausschliesliche-ersatzerbeinsetzung-ist-keine-nacherbeinsetzung\/","title":{"rendered":"Ausschlie\u00dfliche Ersatzerbeinsetzung ist keine Nacherbeinsetzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ausschlie\u00dfliche Ersatzerbeinsetzung ist keine Nacherbeinsetzung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Testamente m\u00fcssen, insbesondere dann, wenn sie privatschriftlich und ohne Beratung verfasst worden sind, entsprechend dem tats\u00e4chlichen Erblasserwillen, der gegebenenfalls durch Nachforschung zu ermitteln ist, ausgelegt werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens die Grenzen dieser Auslegungsf\u00e4higkeit zu bestimmen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Mutter von 4 Kindern hatte in einem eigenh\u00e4ndig verfassten Testament ihre \u00e4ltesten Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Dar\u00fcber hinaus enthielt das Testament die Regelung, dass der zweit\u00e4lteste Sohn Ersatzerbe werden solle, wenn der \u00e4lteste Sohn kinderlos versterben sollte. Die Mutter wurde zun\u00e4chst vom \u00e4ltesten Sohn beerbt, der keine Kinder hatte. Nach dem Tode des \u00e4ltesten Sohns beantragte der Zweit\u00e4lteste einen Erbschein, der ihn als Nacherbe nach der Mutter auswies. Diesen Erbscheinsantrag lehnte das OLG Hamm ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Ersatzerbeinsetzung des zwei\u00e4ltesten Sohnes k\u00f6nne nicht in eine Nacherbeinsetzung (und damit verbunden in einer Vorerbeneinsetzung des \u00e4ltesten Sohnes) umgedeutet werden. Ohne weitere Anhaltspunkte im Testament, insbesondere ohne dem ersten Erben auferlegte Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen, m\u00fcsse davon ausgegangen werden, dass selbst der rechtliche Laie unter einer Ersatzerbeneinsetzung lediglich eine Erbeinsetzung f\u00fcr den Fall verstehe, dass der eigentliche Erbe im Erbfall nicht vorhanden war. Dies war aber nicht der Fall. Der \u00e4lteste Sohn war Erbe nach der Mutter geworden; und zwar als Vollerbe. F\u00fcr seine Einsetzung als Vorerbe bestand kein Indiz.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt die Probleme, die bei privatschriftlichen Testamenten auftreten k\u00f6nnen. H\u00e4tte der Zweit\u00e4lteste Sohn Recht bekommen, w\u00e4re er alleiniger Nacherbe bezogen auf das Verm\u00f6gen geworden, das der \u00c4lteste von seiner Mutter geerbt hatte. Nunmehr kommt es nach dem \u00e4ltesten Sohn zur gesetzlichen Erbfolge; und zwar nicht nur bezogen auf das Verm\u00f6gen des Sohnes, sondern auf bezogen auf den Nachlass der Mutter, der im Verm\u00f6gen des \u00c4ltesten aufgegangen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausschlie\u00dfliche Ersatzerbeinsetzung ist keine Nacherbeinsetzung Kernfrage Testamente m\u00fcssen, insbesondere dann, wenn sie privatschriftlich und ohne Beratung verfasst worden sind, entsprechend dem tats\u00e4chlichen Erblasserwillen, der gegebenenfalls durch Nachforschung zu ermitteln ist, ausgelegt werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens die Grenzen dieser Auslegungsf\u00e4higkeit zu bestimmen. 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