{"id":371,"date":"2012-06-30T13:52:21","date_gmt":"2012-06-30T11:52:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=371"},"modified":"2012-09-21T08:22:16","modified_gmt":"2012-09-21T06:22:16","slug":"schadensersatzanspruch-eines-gmbh-geschaftsfuhrers-bei-eingeschrankten-aufgaben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schadensersatzanspruch-eines-gmbh-geschaftsfuhrers-bei-eingeschrankten-aufgaben\/","title":{"rendered":"Schadensersatzanspruch eines GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bei eingeschr\u00e4nkten Aufgaben"},"content":{"rendered":"<p><strong>Schadensersatzanspruch eines GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bei eingeschr\u00e4nkten Aufgaben<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>K\u00fcndigt ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seinen Anstellungsvertrag, weil sein Aufgabenbereich eingeschr\u00e4nkt wurde, entfallen die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche. Ein Schadensersatzanspruch gegen die GmbH wegen Aufl\u00f6sungsverschuldens scheidet jedenfalls dann aus, wenn keine Verletzung des Anstellungsvertrages oder der Satzung durch die Kompetenzbeschneidung festzustellen ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau waren alleinige Gesellschafter der beklagten GmbH und zugleich deren jeweils alleinvertretungsberechtigte und zur Vornahme so genannter Insichgesch\u00e4fte berechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Nachdem sie s\u00e4mtliche Anteile an der GmbH an eine GmbH &amp; Co. KG ver\u00e4u\u00dferten, schlossen sie mit der GmbH einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrag ab. In der Folgezeit kann es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kl\u00e4ger und der Gesellschafterin, weil diese diverse Abteilungen der beklagten GmbH auf andere Konzernunternehmen verlagert hatte. Daraufhin bestellte die Gesellschafterin einen weiteren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, widerrief die dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau erteilte Alleinvertretungsberechtigung sowie die Erlaubnis zur Vornahme von Insichgesch\u00e4ften und erlie\u00df eine Gesch\u00e4ftsordnung. Hiernach waren der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau fortan berichtspflichtig und weisungsgebunden gegen\u00fcber dem weiteren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. In der Folge erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger die fristlose K\u00fcndigung seines Anstellungsvertrages. Mit der Klage machte der Kl\u00e4ger seine vertraglichen Verg\u00fctungsanspr\u00fcche geltend und verlor.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Veranlasst ein Vertragspartner einen Dienstverpflichteten durch schuldhafte Vertragsverletzung zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung, so kann der K\u00fcndigende Schadensersatz verlangen. F\u00fcr den Fall einer Abberufung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits entschieden, dass die Gesellschaft nur ihr gesetzliches Recht der jederzeitigen Abberufung wahrnimmt, so dass eine Vertragsverletzung nicht vorliegen kann. Die streitige Frage, ob diese Rechtsprechung auch im Fall der Einschr\u00e4nkung des Kompetenzbereichs des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers Anwendung findet, musste vorliegend nicht entschieden werden, da weder dem Anstellungsvertrag des Kl\u00e4gers noch der Satzung der beklagten GmbH zu entnehmen war, dass eine Kompetenzbeschr\u00e4nkung unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage, ob Vereinbarungen im Anstellungsvertrag, die k\u00f6rperschaftsrechtlichen Regelungen widersprechen, schuldrechtlich wirksam bleiben und ein Recht zur fristlosen K\u00fcndigung mit Schadensersatzanspr\u00fcchen begr\u00fcnden, bleibt weiterhin offen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schadensersatzanspruch eines GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bei eingeschr\u00e4nkten Aufgaben Kernaussage K\u00fcndigt ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seinen Anstellungsvertrag, weil sein Aufgabenbereich eingeschr\u00e4nkt wurde, entfallen die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche. 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