{"id":37101,"date":"2013-10-01T11:33:44","date_gmt":"2013-10-01T09:33:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37101"},"modified":"2013-09-26T11:46:27","modified_gmt":"2013-09-26T09:46:27","slug":"miteigentumsfiktion-bei-zwangsvollstreckung-aus-erbrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/miteigentumsfiktion-bei-zwangsvollstreckung-aus-erbrecht\/","title":{"rendered":"Miteigentumsfiktion bei Zwangsvollstreckung aus Erbrecht"},"content":{"rendered":"<p><strong>Miteigentumsfiktion bei Zwangsvollstreckung aus Erbrecht<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Das Erbrecht er\u00f6ffnet Anspr\u00fcche des erbrechtlichen Anspruchsinhabers gegen den Empf\u00e4nger einer Schenkung; und zwar dergestalt, dass der Schenkungsempf\u00e4nger verpflichtet ist, die erbrechtlichen Anspr\u00fcche aus dem Geschenk heraus zu bedienen. Insbesondere dann, wenn die Schenkung dazu gef\u00fchrt hat, dass beim Schenkungsempf\u00e4nger Alleineigentum entstanden ist, stellt sich die Frage, ob der Schenkungsgegenstand, den der Schenkungsempf\u00e4nger zur Bedienung der erbrechtlichen Anspr\u00fcche einsetzen muss, \u00fcberhaupt noch vorhanden ist. Deutlich wird dies bei Grundst\u00fccken, wenn ein Miteigentumsanteil an einen Miteigent\u00fcmer geschenkt wird. Im Grundbuch werden dann n\u00e4mlich die Miteigentumsanteile gel\u00f6scht und lediglich noch Alleineigentum ausgewiesen. In dieser Konstellation hatte der Bundesgerichthof (BGH) jetzt \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein Pflichtteilsberechtigter hatte gegen einen Schenkungsempf\u00e4nger ein Urteil erstritten, dass ihm Zahlungsanspr\u00fcche zusprach. Diese Zahlungsanspr\u00fcche, die daraus resultierten, dass der Erblasser dem Schenkungsempf\u00e4nger einen halben Miteigentumsanteil an einem Grundst\u00fcck geschenkt hatte, wodurch der Schenkungsempf\u00e4nger Alleineigent\u00fcmer geworden war, wollte der Pflichtteilsberechtigte durch Eintragung einer Sicherungshypothek an dem geschenkten halben Miteigentumsanteil sichern. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung der Sicherungshypothek aber deshalb ab, weil der Miteigentumsanteil, dessen Verwertung der Schenkungsempf\u00e4nger h\u00e4tte dulden m\u00fcssen, nicht mehr vorhanden war, nach dem jetzt Alleineigentum bestand.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH entschied nun, dass f\u00fcr Zwecke der Zwangsvollstreckung des erbrechtlichen Anspruchsinhabers das Fortbestehen des Miteigentumsanteils, in den die Zwangsvollstreckung zul\u00e4ssig gewesen w\u00e4re, wenn er nicht durch Vereinigung &#8222;untergegangen&#8220; w\u00e4re, fingiert wird, um die Zwangsvollstreckung zu erm\u00f6glichen. Begr\u00fcndung hierf\u00fcr sei, dass eine solche Zwangsvollstreckung darauf gerichtet sei, die Zwangsvollstreckung als solche zu dulden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Konsequenzen der Entscheidung k\u00f6nnen weitreichend sein, weil die Zwangsvollstreckung in einer vergleichbaren Grundbuch- bzw. Eigentumssituation nicht zwingend aus erbrechtlichen Anspr\u00fcchen erfolgen muss. Entscheidend ist, dass der BGH abweichend von der Eigentums- und Grundbuchlage eine dingliche Rechtsposition fingiert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Miteigentumsfiktion bei Zwangsvollstreckung aus Erbrecht Kernfrage Das Erbrecht er\u00f6ffnet Anspr\u00fcche des erbrechtlichen Anspruchsinhabers gegen den Empf\u00e4nger einer Schenkung; und zwar dergestalt, dass der Schenkungsempf\u00e4nger verpflichtet ist, die erbrechtlichen Anspr\u00fcche aus dem Geschenk heraus zu bedienen. 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