{"id":37104,"date":"2013-10-01T11:51:43","date_gmt":"2013-10-01T09:51:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37104"},"modified":"2013-09-26T11:53:27","modified_gmt":"2013-09-26T09:53:27","slug":"probezeitkundigung-am-1-tag-wegen-zigarettengeruchs-unwirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/probezeitkundigung-am-1-tag-wegen-zigarettengeruchs-unwirksam\/","title":{"rendered":"Probezeitk\u00fcndigung am 1. Tag wegen Zigarettengeruchs unwirksam"},"content":{"rendered":"<p><strong>Probezeitk\u00fcndigung am 1. Tag wegen Zigarettengeruchs unwirksam<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Innerhalb der Probezeit k\u00f6nnen Arbeitsverh\u00e4ltnisse auch ohne Angabe von Gr\u00fcnden und grunds\u00e4tzlich ohne weitere Begr\u00fcndungspflicht, soweit dies arbeitsvertraglich vereinbart worden ist, jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen beendet werden. Allerdings kann eine solche Probezeitk\u00fcndigung mit K\u00fcndigungsschutzklage angegriffen werden, wobei das Gericht die K\u00fcndigung dann nur darauf hin \u00fcberpr\u00fcfen kann, ob die K\u00fcndigung willk\u00fcrlich ist bzw. gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft. Einen solchen Fall hat jetzt das Arbeitsgericht Saarlouis entschieden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer war unter Hinweis auf ein bestehendes Rauchverbot eingestellt worden. Als er zu seinem ersten Arbeitstag erschien, rauchte er vor Arbeitsantritt au\u00dferhalb des Betriebs noch eine Zigarette. Bei Arbeitsantritt wurde er vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer danach gefragt, ob er bereits geraucht habe. Diese Frage beantwortete der Arbeitnehmer wahrheitsgem\u00e4\u00df und erhielt nach 2 Stunden die K\u00fcndigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses in der Probezeit.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der gegen die K\u00fcndigung gerichteten K\u00fcndigungsschutzklage entsprach das Arbeitsgericht Saarlouis. Zwar sei die K\u00fcndigung als Probezeitk\u00fcndigung grunds\u00e4tzlich au\u00dferhalb des K\u00fcndigungsschutzgesetz zul\u00e4ssig, sie versto\u00dfe aber gegen die Grunds\u00e4tze aus Treu und Glauben. Zum einen habe der Arbeitnehmer sich an die Vorgaben des geltenden Rauchverbots am Arbeitsplatz gehalten, zum anderen und dies sei entscheidend, sei auch das Probearbeitsverh\u00e4ltnis auf eine dauerhafte Zusammenarbeit angelegt. Aus diesem Grund h\u00e4tte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben m\u00fcssen, sein Verhalten zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung ist zutreffend. Unabh\u00e4ngig davon, ob ein Arbeitgeber nicht rauchende Mitarbeiter bevorzugt, kann ein Probezeit-Arbeitsverh\u00e4ltnis, ohne dass es zu einer echten Pflichtverletzung gekommen w\u00e4re, nicht nach 2 Stunden beendet werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Berufung gegen das Urteil zum Landesarbeitsgericht gef\u00fchrt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Probezeitk\u00fcndigung am 1. Tag wegen Zigarettengeruchs unwirksam Kernfrage Innerhalb der Probezeit k\u00f6nnen Arbeitsverh\u00e4ltnisse auch ohne Angabe von Gr\u00fcnden und grunds\u00e4tzlich ohne weitere Begr\u00fcndungspflicht, soweit dies arbeitsvertraglich vereinbart worden ist, jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen beendet werden. 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